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Experten-Antwort

Freiwillige Beitragszahlung in die Rentenversicherung trotz Bezug von Regelsaltersrente

von NIKO18.01.2021 | 17:28
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15 Antworten

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Guten Abend, ich habe 30,5 Jahre in Deutschland gearbeitet und bekomme seit August 2019 eine kleine Regelaltersrente. Ich arbeite in meinem Beruf 20 Stunden wöchentlich weiter ( im Moment ohne freiwillige Abgaben in die Rentenversicherung) und würde gern die fehlenden Beiträge in die Rentenversicherung nachzahlen, um 33 Rentenbeitragsjahre zu bekommen. Darf ich mit 67 Jahren in die Rentenversicherung 2,5 Jahre freiwillig nachzahlen? Danke im Vorab NIKO

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo NIKO,

Sie können auf 1 % Ihrer Altersrente verzichten und eine Teilrente in Höhe von 99 % in Anspruch nehmen, damit weiterhin Beiträge zur Rente eingezahlt werden können.

Bitte lassen Sie sich jedoch vorab beraten, ob dies Sinn macht und schon eine Aussage getroffen werden kann, ob Sie damit die erforderlichen 33 Grundrentenjahre für eine Grundrente erfüllen können.

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14 Antworten

suchenwiam 18.01.2021 | 17:42
Ja - freiwillige Beiträge gehen nicht mehr, wenn man eine Vollrente ab Regelrentenalter bezieht. Formlos Flexirente 99% beantragen, dann ist es keine Vollrente mehr (aber fast), und dann können Sie mit Vordruck V0060 freiwillige Beitragszahlung beantragen. Zur Absicherung vorher aber von der DRV beraten lassen (geht telefonisch).
suchenwiam 18.01.2021 | 18:19
Eine andere Option, falls Sie nach Scheidung per Versorgungsausgleich Entgeltpunkte abgeben mussten: "Wiederauffüllung Versorgungsausgleich" ist unbürokratisch möglich, durch Überweisung mit Verwendungszweck "Par.187 SGB VI" und Ihrer Versicherungsnummer (selbst erfahren).
Berateram 18.01.2021 | 18:10
Und selbst dann stellt sich noch die Frage, ob Sie anhand Ihrer Einkünfte überhaupt entsprechende Grundrentenbewertungszeiten haben und ob aufgrund von Einkommen überhaupt eine Grundrente zum Tragen kommt. Diesbezügliche Probeberechnungen sind nicht möglich! Daher sind entsprechende Beratungen nur sehr bedingt aussagefähig.
Jonnyam 18.01.2021 | 18:58
@NIKO Wenn Sie schon seit August 2019 eine Regelaltersrente beziehen, sind Sie ja inzwischen schon 67 Jahre alt. Und wenn Sie mit freiwilligen Beiträgen die „33 Rentenbeitragsjahre“ für die „Grundrente“ erfüllen wollen, wird das nicht möglich sein. Sie brauche sich nicht einmal beraten zu lassen. Denn mit freiwilligen Beiträgen kann man keine Grundrentenzeiten erwerben. Das können auch Experten hier unter Punkt 3 nachlesen. https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRech…
W°lfgangam 18.01.2021 | 19:10
Hallo NIKO, eine Nachzahlung freiwilliger Beiträge ist ausgeschlossen. Wegen der 33 Jahre (Grundrentenzeiten?), freiwillige Beiträge zählen NICHT dazu. Insofern auf Wechsel 99%-Teilrente blödsinnig ...damit könnten Sie Ihren Rentenanspruch 'nur' erhöhen, aber nicht die 33 Jahre erreichen. Wäre das rentabel? ...Ja, in vielleicht 15 Jahren ;-) Lösung/wg. der Grundrente und den 33 Jahren: Sie beenden das Beschäftigungsverhältnis für 3 Monate, beginnen es wieder neu, dann können Sie auch die Versicherungspflicht in dieser/neuen Beschäftigung wählen - und erreichen die 33 Jahre. Ob das sinnvoll/'rentabel' ist? ...spitzen Bleistift zücken und Beitragsaufwand ./. zusätzlichem Rentenanspruch ./. Lebenserwartung + etwaigem Grundrentenzuschlag ausrechnen. Frage: wäre jetzt schon Grundsicherung/Sozialamt oder ergänzend Wohngeld/Lastenzuschuss möglich? Gruß w.
KSCam 18.01.2021 | 19:18
Lieber Kollege @Experte, über den Tipp sich diesbezüglich beraten zu lassen, werden sich Tausende von Kollegen im Beratungsdienst riesig freuen. Wo bei der DRV gab es dazu schon Schulungen? Seit wann existieren DV Programme mit denen wir Berater beraten können? Bei uns im Haus hält sich die Abteilung Grundsatz sehr bedeckt,......
W°lfgangam 18.01.2021 | 19:48
Zitat von KSC anzeigenausblenden
... der /die /es ist sicher noch im ersten Ausbildungssemester, dann kann man mehr als den Verweis an die fachlich Versierten nicht erwarten. Wenn man im Home-Office 'verkümmert', fehlt sicher auch der direkte Draht zum persönlichen 'Umfeld' /zur rvRecht oder allein schon der Zugang zum Merkblatt-Server der eigenen DRV ...den 'Tunnelzugang' zum eigenen Arbeitsplatz kann halt kein heimisches 14,4K-Modem zeitnah bewältigen *g Gruß w.
ICKEam 19.01.2021 | 07:06
Zitat von W°lfgang anzeigenausblenden
bei einer Beschäftigung neben dem Altersvollrentenbezug ab Regelaltersgrenze besteht automatisch Versicherungsfreiheit. Die Rentner können jederzeit für die Zukunft die Versicherungspflicht wählen. Eine Unterbrechung der Beschäftigung ist NICHT notwendig! Mit dieser Aussage wäre ich sehr vorsichtig. Wenn man sich ein wenig mit den neuen Paragraphen beschäftigt, wird man sehr schnell feststellen, dass Rentenbeiträge nach Rentenbeginn NICHT für die 33 Jahre Grundrentenzeiten mitzählen. Um überhaupt einen Grundrentenanspruch zu erhalten, müssen die 33 Jahre Grundrentenzeiten zum Rentenbeginn vorliegen!
W°lfgangam 19.01.2021 | 19:31
Zitat von ICKE anzeigenausblenden
Danke an @Nobbis Litfasssäule und @ICKE für die Hinweise. Warum sollte ich heute 'tiefer' wissend im 'Grundrentengesetz' stecken, als die @Experten hier ...und Sie beide es schon wissen/aus dem Ärmel schütteln können :-) ...war eine 'gefühlte' Meinung von und wird umgehend revidiert :-) Nochmals Danke! Gruß w. PS: Na, da hat der Gesetzgeber dann ja rechtzeitig eine vermeintliche Gesetzeslücke zum Abgreifen möglicher 'Grundrente' geschlossen/berücksichtigt ... PPS: @ICKE, um es theoretisch/fiktiv auf die Spitze zu treiben: der Regelaltersrentner verzichtet vorübergehend auf die Rente, um bei einem neuen Rentenbeginn die versicherungspflichtigen Beschäftigungszeiten als Grundrentenzeiten zählbar zu machen? Bin gespannt ... :-))
Ausbaderinam 19.01.2021 | 19:48
Das ganze Grundrentengesetz ist eine Farce. Teuer, kompliziert und ungerecht. Eine politische Schande, die die Rentenversicherung auszubaden hat und die haben auch ohne einen derartigen Mist schon genug zu tun. Damit ist noch richtig Ärger vorprogrammiert. Danke Herr Heil für nichts. Ich würde Sie gern mal persönlich dieses Gesetz erklären lassen, was Sie auch noch als Erfolg darstellen. Peinlich! Wenn auch der nichtkundige Versicherte verstanden hat, dass dieses Gesetz das Papier nicht wert ist, auf dem es geschrieben steht, wird es dem Gesetzgeber noch vor die Füße fallen.
Nobbis Litfasssäuleam 20.01.2021 | 13:21
Zitat von Werner67 anzeigenausblenden
Man könnte trotz Erreichen des Regelrentenalters auf den Beginn der Regelaltersrente verzichten (wenn man noch nicht in Altersrente war) bzw. nach hinten schieben, bis man genügend Grundrentenzeiten erreicht hat. Dann erhöht sich nicht nur die Rente um die bekannten 0,5%punkte pro Monat sondern auch der Grundrentenzuschlag, den man im Beispiel überhaupt erst durch die Verschiebung des Beginns erlangt.
W°lfgangam 20.01.2021 | 19:57
Zitat von Nobbis Litfasssäule anzeigenausblenden
Danke euch beiden! ...'türlich geht bei Verzicht auf lfd. Regelaltersrente dieser Rentenanspruch nicht unter. Hmm, ich sollte mal wieder in meiner 'Wissenskiste' nachkramen, um diesen 1 von 10T-Fällen aus der Mottenkiste des SGB6 nachzulesen ;-)) Gruß w.
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