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Experten-Antwort

Freiwillige Einzahlung von Rentenbeiträgen

von Wolf24.03.2020 | 13:22
76 Ansichten
8 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Ich war kürzlich bei der Knappschaft um Fragen bezüglich freiwilliger Einzahlung von Rentenbeiträgen zu klären. Am 01.06.2020 beginnt meine offizielle Rentenzeit. Derzeit bin ich seit 01.12.2019 als Freiberufler Krankenversichert, habe aber keine Einkünfte. Bei dem Klärungsgespräch bekam ich auf Nachfrage von mir, eine Liste "Bewertung und Ertrag des Beitrages ab 01.01.2020. Laut dieser Liste kann ich noch bis spätestens 31.03.2020 für den Monat Dezember 2019 Rentenbeitrag freiwillig zahlen. Meine Frage nun ist an wen muss ich überweisen. Wie hoch ist der maximale Betrag für den Dezember 2019 den ich einzahlen kann? (ist der Betrag der Liste aus 2020 zu entnehmen?) Bis wann kann ich die Beträge für die Monate Januar bis Mai 2020 spätestens einzahlen und in welcher Höhe? Gemäß mir vorliegender Liste, sollten es 5 x 1283,40€ in 2020 sein und für Dezember 2019 einmal 1283,40€? Warum wird man nicht vom Rentenberater auf die Steuervorteile hingewiesen? An welche Konto-Nr. und mit welcher Nachricht überweise ich die Beträge?

Antworten vom Expertenteam

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2
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Wolf, um für 2019 noch freiwillige Beiträge zahlen zu können, bedarf es eines Antrages bis zum 31.12.2020. Dieser Antrag heißt V0060. Diesen können Sie von der Homepage als PDF herunterladen. Alternativ können Sie den Antrag auf der Homepage elektronisch stellen. Sie bekommen dann einen Bescheid mit allen Angaben und Fristen die Sie für die Überweisung benötigen. Ihre Berechnungen hinsichtlich der möglichen Rentensteigerungen haben Sie korrekt aus der Tabelle abgeleitet. Warum Sie nicht auf die steuerliche Absetzbarkeit hingewiesen wurden kann ich Ihnen leider nicht beantworten.

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Kleiner Tippfehler mit großer Wirkung! Natürlich ist der 31.03.2020 richtig!!! Danke für ihre Aufmerksamkeit und die ergänzenden Hinweise von W*lfgang.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

6 Antworten

Wolfam 24.03.2020 | 13:39
Nachtrag: Gemäß dieser Seite habe ich gerade für Dezember einen maximal möglichen Einzahlungswert für Dezember 2019 in Höhe von 1246,20€ ermittelt. Das würde mir eine monatliche Rentenerhöhung von 5,69€ bringen?
Wolfam 24.03.2020 | 13:49
Nachtrag 2: Für das Jahr 2020 habe ich gemäß dieser Seite einen Betrag von 5 x 1283,40€ = 6417,00€ ermittelt. Somit Rentenzahlung wie folgt. 67,48€ : 12 = 5,62€ x 5 = 28,10€ Rente pro Monat mehr?
****am 24.03.2020 | 17:19
Hallo Experte, für die Zahlung und den Antrag auf Zahlung freiwilliger Beiträge rückwirkend für 2019, gilt meines Wissens der 31.03.2020 und nicht der 31.12.2020, oder hat sich durch die Corona-Krise etwas daran geändert? Noch einen schönen Abend
****am 24.03.2020 | 17:57
Hallo Wolf, als ich das letzte Mal (vor 2 Minuten) den § 197 Abs.2 SGB 6 in den GRA gelesen habe war das noch so. Ich nehme an der Experte hat sich vertippt und wird sich dazu nochmal äußern. Noch einen schönen Abend https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRech…
Wolfam 24.03.2020 | 17:44
Mir wurde bei der Beratung letzte Woche auch der 31.03.2020 als letzter Termin für die Zahlung Dezember 2019 genannt. Darf ich daraus ableiten das ich für die Zeit vom 01.01.2020 bis 31.05.2020 dann Zeit habe bis zum 31.03.2021 um Beiträge nachzuentrichten?
W°lfgangam 24.03.2020 | 18:12
Hallo Wolf, ja, so ist es. Mit der kleinen Ergänzung, dass nicht zum 31.03. die Einzahlung erfolgt sein muss, sondern lediglich der Antrag rechtswirksam zu stellen ist. Das können Sie durch rechtzeitige Übersendung an die DRV veranlassen (Eingangsdatum dort zählt) oder auch nur einen Beratungstermin konkret 'zur Zahlung freiwilliger Beiträge ' bei der nächsten örtlichen Beratungsstelle vereinbaren - die Terminabsprache sollte spätestens am 31.03. erfolgen. Auch wenn der eigentliche Termin erst in einigen Monaten danach möglich sein wird, ist die Frist für die Nachzahlung fürs Vorjahr gesichert. Wenn Sie dann den Bescheid zur 'Berechtigung der Nachzahlung' erhalten (Sie können dann immer die Sache fallen lassen - es kommt niemand vorbei und treibt die Beiträge ein), räumt Ihnen die DRV auch noch eine 3-Monatsfrist für die Einzahlung ein. Ist der Rentenantrag bereits gestellt/zum 01.06.2020? Dann haben Sie auch hier schon ein 'anhängiges' Verfahren und Sie können auch nach dem 31.03. noch Beiträge für 2019 nachzahlen sowie auch für 2020 ...bis zum Ende der Widerspruchsfrist des Rentenbescheides. Sie gestalten es 'übersichtlicher', wenn Sie das noch vor Zustellung des Rentenbescheides in die Wege leiten, ohne das hier überflüssige/interne Nacharbeiten notwendig sind. Gruß w. PS: "Warum wird man nicht vom Rentenberater auf die Steuervorteile hingewiesen?" Erklärt Ihnen ein Steuerberater das Rentenrecht? ;-) ...nebenbei: beiden fehlt nicht nur die Kenntnis, sondern auch die 'Zulassung' in fremden Rechtsbereichen beraten zu dürfen.
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