Hallo, DGW,
als Bezieher von Arbeitslosengeld sind Sie für die Dauer des Bezuges in der gesetzlichen Rentenversichert „pflichtversichert“. Die Berechnungsgrundlagen für die Ermittlung der Anwartschaften bei der gesetzlichen Rentenversicherung, liegen wie bereits dargestellt bei 80% der Grundlage für die Berechnung des Arbeitslosengeldes. Die auftretende Differenz kann nicht mittels freiwilliger Beiträge ausgeglichen werden. Allerdings besteht die Möglichkeit, für den Fall, dass Sie beabsichtigen eine vorgezogene Altersrente zu beziehen, Ausgleichszahlungen zu leisten. Nutzen Sie die Möglichkeit sich diesbezüglich bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle in Ihrer Nähe beraten zu lassen.