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Experten-Antwort

freiwillige/Pflicht- Beiträge

von Anonym16.02.2023 | 12:39
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Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, ich bin für längere Zeit erkrankt. Vor meiner Arbeit war ich arbeitslos ohne Leistungsbezug gemeldet und hatte gleichzeitig einen nicht versicherungspflichtigen Minijob (d.h. auch keine Beiträge in die Rentenkasse). Zur Überbrückung der Krankheit riet man mir, dass ich eben krank geschrieben bin und die Krankschreibung einreiche und freiwillige Beiträge zahle. Jetzt habe ich bei erneuter Beratung unterschiedliches gehört und weiß gar nicht, was ich nun glauben soll. Man sagte mir, dass ich hätte wegen der Krankheit weiter Pflichtbeiträge selbst einzahlen können. Diese bezögen sich auf die zuvor hergehende Beschäftigung. Allerdings muss ich dazu sagen, dass ich diesen Minijob nicht mehr habe, weil die Firma aus Altersgründen des Chefs geschlossen wurde. D.h. ich würde ja praktisch nicht die Beschäftigung mit der Krankheit unterbrechen und würde erstmal wieder in die Arbeitslosigkeit gehen nach Beendigung meiner Erkrankung. Verstehe ich es richtig, dass deshalb eine Zahlung normaler Beitragssätze nicht möglich sind?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Anonym,

wir gehen von der Vermutung aus, dass Sie zu einem Beratungsgespräch bei Ihrem Rentenversicherungsträger waren, dieser einen Blick in Ihr Versicherungskonto werfen konnte und Ihr Versicherungskonto geklärt ist.

Auf Antrag versicherungspflichtig sind Personen nach § 4 Abs.3 Nr. 2 Sozialgesetzbuch -SGB- VI, die nur deshalb keinen Anspruch auf Krankengeld haben, weil sie nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind oder in der gesetzlichen Krankenversicherung ohne Anspruch auf Krankengeld versichert sind, für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit wenn sie im letzten Jahr vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit zuletzt versicherungspflichtig waren, längstens jedoch für 18 Monate.

Sofern Sie im letzten Jahr vor Beginn der Erkrankung also zuletzt versicherungspflichtig gewesen sind, bestünde die Möglichkeit, einen Antrag auf Versicherungspflicht nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 Sozialgesetzbuch -SGB- VI zu stellen.

Dies wäre aber eben nur dann der Fall, wenn sie zuletzt davor tatsächlich versicherungspflichtig gewesen sind.

Eine Versicherungspflicht auf Antrag beginnt in diesen Fällen mit Beginn der Arbeitsunfähigkeit, wenn der Antrag innerhalb von drei Monaten danach gestellt wird, andernfalls mit dem Tag, der dem Eingang des Antrags folgt, frühestens jedoch mit dem Ende der Versicherungspflicht aufgrund einer vorausgehenden versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit.

Wenn keine Versicherungspflicht vorliegt, können sie freiwillige Beiträge entrichten.

Da uns hier im Forum der Inhalt Ihres Versicherungskontos nicht bekannt ist, empfehlen wir Ihnen, sofern doch keine Beratung in der Beratungsstelle Ihres Rentenversicherungsträgers erfolgt ist, dort einen Termin zur Sachverhaltsaufklärung zu beantragen.

Viele Grüße

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

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