Hallo Anonym,
wir gehen von der Vermutung aus, dass Sie zu einem Beratungsgespräch bei Ihrem Rentenversicherungsträger waren, dieser einen Blick in Ihr Versicherungskonto werfen konnte und Ihr Versicherungskonto geklärt ist.
Auf Antrag versicherungspflichtig sind Personen nach § 4 Abs.3 Nr. 2 Sozialgesetzbuch -SGB- VI, die nur deshalb keinen Anspruch auf Krankengeld haben, weil sie nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind oder in der gesetzlichen Krankenversicherung ohne Anspruch auf Krankengeld versichert sind, für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit wenn sie im letzten Jahr vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit zuletzt versicherungspflichtig waren, längstens jedoch für 18 Monate.
Sofern Sie im letzten Jahr vor Beginn der Erkrankung also zuletzt versicherungspflichtig gewesen sind, bestünde die Möglichkeit, einen Antrag auf Versicherungspflicht nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 Sozialgesetzbuch -SGB- VI zu stellen.
Dies wäre aber eben nur dann der Fall, wenn sie zuletzt davor tatsächlich versicherungspflichtig gewesen sind.
Eine Versicherungspflicht auf Antrag beginnt in diesen Fällen mit Beginn der Arbeitsunfähigkeit, wenn der Antrag innerhalb von drei Monaten danach gestellt wird, andernfalls mit dem Tag, der dem Eingang des Antrags folgt, frühestens jedoch mit dem Ende der Versicherungspflicht aufgrund einer vorausgehenden versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit.
Wenn keine Versicherungspflicht vorliegt, können sie freiwillige Beiträge entrichten.
Da uns hier im Forum der Inhalt Ihres Versicherungskontos nicht bekannt ist, empfehlen wir Ihnen, sofern doch keine Beratung in der Beratungsstelle Ihres Rentenversicherungsträgers erfolgt ist, dort einen Termin zur Sachverhaltsaufklärung zu beantragen.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung