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Experten-Antwort

FRG / Aufschub bzw. Verzicht

von Filip07.04.2013 | 17:02
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An Experte/in Ergänzungsfrage zum Beitrag von Anna vom 03.04.2013: "FRG/Vertriebener/ Rente „aus einer Hand“ nur von DRV" Ihre Antwort auf die Frage von Anna bzgl. Rente „aus einer Hand“ lautete: „Das bedeutet, dass eine (Gesamt-)Rente allein vom Versicherungsträger des Wohnstaates zu zahlen ist“. Die Situation von Anna ist mit meiner vergleichbar: ich besitze ebenfalls einen Vertriebenen-Ausweis, bin nach Deutschland 1979 gekommen und ein Teil meiner Arbeitszeiten in Polen wurden aufgrund des Selbständigkeitsstatus dem FRG zugeordnet. Die Folge wäre (laut DRV) dass ich zwei getrennte Renten ausgezahlt bekommen soll. Mein Kenntnisstand zu o.g. Thema ist dass um die Rente nur von einem Versicherungsträger zu bekommen, ein Antrag auf sog. „Aufschub auf unbestimmte Zeit“ bzw. ein „Verzicht“ notwendig ist. P.S: Für eine Antwort werde ich sehr dankbar weil es sehr problematisch ist eine kompetente Information zu dem spezifischen Thema zu bekommen. Filip

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Filip,

durch die Besonderheit, dass für Polen seit dem 01.05.2004 grds. das EU-Recht gilt, aber in bestimmten Konstellationen auch weiterhin das deutsch-polnische Sozialversicherungsabkommen aus dem Jahre 1975 (DPSVA 1975) gilt, müssen verschiedene Fallgruppen auseinandergehalten werden.

Das DPSVA 1975 findet Anwendung – und verdrängt insoweit die Anwendung des EU-Rechts – soweit Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt vor dem 01.01.1991 in der Bundesrepublik Deutschland genommen und seitdem dort beibehalten haben. Dies gilt unabhängig von einer Anerkennung als Vertriebener.

Folge der Anwendung des DPSVA 1975 ist, dass Ihre in Polen ausgeübten Beschäftigungen so behandelt werden, als ob sie in Deutschland ausgeübt wurden, d.h. es entstehen deutsche Versicherungszeiten, welche letztlich auch von der deutschen Rentenversicherung abgegolten werden.

Sie bekommen also nur eine Rente von der deutschen Rentenversicherung. Ansprüche gegenüber dem polnischen Rentenversicherungsträger bestehen nicht. Da kein Anspruch aus Polen besteht, müssen Sie auch keinen Antrag auf „Aufschub“ oder „Verzicht“ stellen um lediglich eine Rente zu bekommen. Dies erfolgt automatisch durch die Anwendung des DPSVA 1975. Hier besteht auch kein Wahlrecht.

Ausnahmen von diesem Grundsatz bestehen, soweit Sie in Polen Tätigkeiten ausgeübt haben, die grds. einem besonderen Sicherungssystem unterfallen (Landwirte, Handwerker und sonst. Selbständige, Auftrags- und Agenturkräfte). Soweit diese nicht unter bestimmten Voraussetzungen dem allgemeinen polnischen System zuzurechnen sind, unterfallen diese Zeiten nicht dem DPSVA 1975, mit der Folge, dass aus diesen Zeiten ggf. eine eigene Leistung vom Träger des polnischen Sondersystems gezahlt wird. In diesen Fällen bekommen Sie also eine Leistung vom polnischen Träger als auch vom deutschen Träger.

Soweit Sie FRG-Berechtigter sind, d.h. Vertriebener sind, werden die Zeiten im polnischen Sondersystem ggf. in der deutschen Rente als sogenannte FRG-Zeiten berücksichtigt. Um eine Doppelhonorierung zu vermeiden – also einmal in der Rente aus dem polnischen Sondersystem und einmal in der deutschen Renten als FRG-Zeit – würde der deutsche Rentenversicherungsträger die Rente aus dem polnischen Sondersystem auf die deutsche Rente anrechnen (§ 31 FRG).

Ich vermute, dass Sie mit Ihrem Hinweis auf einen „Aufschub auf unbestimmte Zeit“ bzw. „Verzicht“ einen solchen hinsichtlich der polnischen Leistung aus dem dortigen Sondersystem meinen. Da die Zeiten des polnischen Sondersystems – soweit sie nicht dem DPSVA 1975 unterfallen – den Regeln des EU-Rechts unterliegen, müsste ein Verzicht oder ein Aufschub nach diesem EU-Recht beurteilt werden.

Das EU-Recht kennt keinen Verzicht. Die Zulässigkeit wäre also nach nationalem polnischen Recht zu beurteilen. Ein Aufschub der Leistung eines Mitgliedstaates ist allerdings im koordinierenden europäischen Sozialversicherungsrecht geregelt. Allerdings wird die Frage, ob ein „Aufschub auf unbestimmte Zeit“ zulässig ist (dies würde ja einem Verzicht gleichkommen) von den Mitgliedstaaten ggf. unterschiedlich beurteilt. Dies müsste im Einzelfall abgeklärt werden.

Vorausgesetzt Sie würden in zulässiger Weise auf Ihre Leistung aus dem polnischen Sondersystem verzichten (oder diese aufschieben), hätte das für Ihre deutsche Rente zur Folge, dass § 31 FRG keine Anwendung mehr findet, da Sie ja keine ausländische Leistung mehr beziehen. Insoweit würden Sie also wieder nur noch eine Leistung (und zwar die aus der deutschen Rentenversicherung) beziehen.

Sie müssen hierbei allerdings folgendes bedenken: Die Zeiten aus dem polnischen Sondersystem würden zwar als FRG-Zeiten Bestandteil der deutschen Rente werden. FRG-Zeiten unterliegen bei der Bewertung – anders als z.B. Zeiten nach dem DPSVA 1975 – einer pauschalen Absenkung des anzusetzenden Wertes auf 60 %.

Ob sich ein Verzicht auf die polnische Sondersystemrente, und damit die Nichtanrechnung auf die deutsche Rente, im Ergebnis lohnt, kann nicht pauschal gesagt werden.

Sie sehen, dass in diesen Konstellationen viele Dinge zu berücksichtigen sind, was die Darstellung und auch mögliche Entscheidungen der Berechtigten nicht einfacher macht.

Ich möchte Ihnen daher empfehlen, soweit solche Entscheidungen in Ihrem persönlichen Fall anstehen, sich konkret auf Ihren Fall bezogen von Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger beraten zu lassen.

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