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Experten-Antwort

GDB >50, Ausgleichszahlungen für Abschläge getätigt, jetzt erwerbsgemindert.

von Bernd02.08.2021 | 14:55
254 Ansichten
13 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Aufgrund meiner Schwerbehinderung wurde mir klar, dass ich bei meiner Arbeit nicht bis zur Altersrente durchhalten werde und in die frühestmögliche Schwerbehindertenrente gehen werde. Daher habe ich vor Jahren die zu erwartenden Abschläge durch Einzahlung ausgeglichen, das hat 6 Rentenpunkte ergeben. Dann hat sich meine Schwerbehinderung verschlimmert, so dass ich Erwerbsminderungsrente beantragen mußte. Inzwischen habe ich eine befristet volle Erwerbsminderungsrente (Arbeitsmarktrente) bewilligt bekommen. Durch Anrechnungszeiten und Zurechnungzeiten sind 12 Rentenpunkte zusammen gekommen. Falls ich bis zur Schwerbehindertenrente weiter die Erwerbsminderungsrente bewilligt bekommen sollte, was passiert dann mit den 6 Rentenpunkten für die ich eingezahlt habe ? Bekomme ich die bei der Schwerbehindertenrente die Punkte noch dazu ? Weil ich diese ja für die zu erwartenden Abschläge damals eingezahlt habe. Oder waren so meine Einzahlungen vollkommen umsonst ?

Antworten vom Expertenteam

Alle Antworten im Überblick · chronologisch sortiert

2
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Bernd,

der Betrag, den Sie zum Ausgleich Ihrer Rentenabschläge eingezahlt haben, wird sich bei einer späteren Altersrente rentensteigernd auswirken, so dass Sie eine entsprechend den gezahlten Beiträgen erhöhte Altersrente erhalten werden – auch dann, wenn Sie später als ursprünglich geplant von der Erwerbsminderungsrente in die Altersrente wechseln werden.

Auf die Erwerbsminderungsrente selbst wirkt sich die Ausgleichszahlung nicht aus.

Eine Erstattung der rechtswirksam gezahlten Ausgleichsbeträge ist nicht möglich.

Sollten Sie noch Fragen zur Berechnung Ihrer Rente haben, empfehlen wir Ihnen, sich direkt mit dem zuständigen Rentenversicherungsträger in Verbindung zu setzen.

Viele Grüße

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Hallo Bernd,

bei der ursprünglichen Expertenantwort wurde die Ergänzung, dass die Ausgleichszahlungen bereits vor dem Leistungsfall der Erwerbsminderungsrente erfolgt waren, übersehen.

Unter Berücksichtigung dieser Konstellation sollten die Beiträge zum Ausgleich der Rentenminderung eigentlich bereits bei der EM-Rente berücksichtigt werden. Dies ist immer dann der Fall, wenn die Beiträge vor Eintritt der Erwerbsminderung gezahlt wurden (siehe hierzu auch den Auszug von Nutzer King Kong). Wurden die Beiträge später gezahlt, werden sie - wie in der ursprünglichen Antwort dargestellt- nicht bei der EM- Rente berücksichtigt.

Wird die anschließende Altersrente für schwerbehinderte Menschen aus dem sog. "Besitzschutz" der vorhergehenden Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit geleistet, wird Ihre Beitragszahlung dadurch bei Ihrer Altersrente berücksichtigt.

Sollte die Rente für schwerbehinderte Menschen tatsächlich höher sein, werden natürlich auch dabei Ihre eingezahlten Beiträge berücksichtigt.

Die von Ihnen gezahlten Beiträge kommen also in jedem Falle rentensteigernd zur Geltung.

Viele Grüße

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

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11 Antworten

Berndam 02.08.2021 | 15:09
Diese Einzahlungen sind von mir vor dem Leistungsfall getätigt worden.
Nachfrageam 02.08.2021 | 15:02
Was sagt denn der Rentenbescheid zu den Ausgleichszahlungen? Sind diese Zahlungen vor oder nach dem Leistungsfall erfolgt?
senf-dazuam 02.08.2021 | 15:09
Wenn die Einzahlungen vor dem Leistungsfall lagen, sollten sie in der Liste der Entgeltpunkte auftauchen und sich bereit bei der EM-Rente auswirken.
Berndam 02.08.2021 | 15:29
In der früheren Rentenauskunft steht: "Zuschlag aus der Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters" Da stehen dann über 6 Rentenpunkte. Diese Position fehlt aber in der Punkteberechnung für die Erwerbsminderungsrente. Wie kann man die Zurechnungszeiten und die Anrechnungszeiten die bei mir dazu kamen nachrechnen ?
Berndam 02.08.2021 | 16:34
Danke für die Antworten. Ich kann leider nicht anrufen und solche Fragen klären, weil ich inzwischen spätertaubt bin. Daher bin ich auf dieses Forum hier angewiesen. Für mich ist die DRV-Bund zuständig. Bitte beantworten Sie mir daher noch wenige Fragen: Meinen Sie mit Altersrente auch die Schwerbehindertenrente mit Abschlägen ? Meine Schwerbehindertenrente mit Abschläge und der von mir getätigten Einzahlung zum Ausgleich der Abschläge, ist aber niedriger als die Erwerbsminderungsrente die ich derzeit erhalte. Wie ich hier gelesen habe, wird bei Beantragung der Schwerbehindertenrente gerechnet, welche Rente höher ist, die beantragte Rente oder die Erwerbsminderungsrente und die höher Rente wird dann als Schwerbehindertenrente weiter gezahlt. Bekomme ich dann auf diese ermittelte Rente noch die 6 Rentenpunkte aus meinen Ausgleichs-Einzahlungen dazu ? Habe ich das so richtig verstanden ?
King Kongam 02.08.2021 | 16:53
Aus der GRA §76a SGB VI 5. Berücksichtigung eines Zuschlags an Entgeltpunkten/Entgeltpunkten (Ost) in der Rente (Absatz 3) Die aus Beitragszahlungen nach den §§ 187a, 187b SGB VI ermittelten Zuschläge an Entgeltpunkten beziehungsweise Entgeltpunkten (Ost) nach § 76a SGB VI erhöhen nach § 66 Abs. 1 Nr. 5 SGB VI die Summe aller Entgeltpunkte. Sie nehmen insoweit an der Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte für die Errechnung des Monatsbetrags der Rente teil und werden damit gegebenenfalls über den Zugangsfaktor verändert. Ist vor Eintritt eines Leistungsfalles eine wirksame Beitragszahlung nach § 187a SGB VI oder § 187b SGB VI erfolgt, wirkt sich der Zuschlag an Entgeltpunkten/Entgeltpunkten (Ost) ab Rentenbeginn aus. Ist im maßgebenden Zeitpunkt der Zahlung bereits der Leistungsfall eingetreten, sind die gezahlten Beiträge bei der laufenden Rentenzahlung gegebenenfalls nicht oder erst von einem späteren Zeitpunkt als dem Rentenbeginn an zu berücksichtigen. 5.1 Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit Bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit können Beiträge nach § 187a SGB VI und § 187b SGB VI nur berücksichtigt werden, wenn diese vor Eintritt der Erwerbsminderung gezahlt wurden beziehungsweise als gezahlt gelten. § 76a Abs. 3 SGB VI knüpft insoweit an § 75 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SGB VI an (siehe Abschnitte 3.1.1, 3.1.2, 4.1.1, 4.1.2, AGFAVR 4/96, TOP 2). Werden die Beiträge nach den §§ 187a, 187b SGB VI erst nach Ablauf der maßgeblichen Frist und ab dem Eintritt der für die Rente maßgebenden Erwerbsminderung gezahlt, können sie nur für einen späteren Leistungsfall angerechnet werden.
senf-dazuam 02.08.2021 | 17:13
Zitat von Bernd anzeigenausblenden
Auch für Gehörlose oder schwerhörige Menschen hat die DRV Serviceangebote: https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Ueber-uns-und-… und https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Beratung-und-K… Ja, die "Schwerbehindertenrente" ist die "Altersrente für schwerbehinderte Menschen", also eine Alters- und keine EM-Rente. Schauen Sie bitte noch einmal in den Unterlagen zur EM-Rente nach, auf welches Datum der Leistungsfall festgelegt wurde. Wenn die Ausgleichszahlung danach erfolgte, kann sie erst bei einer späteren Rente wirksam werden. Daher sind diese EP dann bei der Altersrente berücksichtigt. Folgt eine Altersrente auf eine EM-Rente, so wird verglichen, ob nicht möglicherweise die EM-Rente (z.B. aufgrund der Zurechnungszeit) höher war. Dann wird nicht die geringere Altersrente, sondern der Betrag der EM-Rente gezahlt (die damals verwendeten EP sind besitzgeschützt, siehe § 88 SGB VI). Die Altersrente wird für sich nach den vorliegenden Zeiten/EP und den geltenden Gesetzen berechnet. Dabei kommen die Zuschläge aus Abschlagsausgleich hinzu. Dann wird verglichen, ob die Altersrente kleiner ist als die vorher geleistete EM-Rente.
Berndam 02.08.2021 | 18:26
Danke nochmals für Ihre Antworten. Die Beiträge wurden vor dem Datum gezahlt, zu dem rückwirkend die Erwerbsminderungsrente bewilligt wurde. In der Berechnung zur Erwerbsminderungsrente fehlen diese 6 Rentenpunkte. Leider ist mir das jetzt wenige Tage nach der einmonatigen Einspruchsfrist aufgefallen. Hat es dennoch Sinn der DRV zu schreiben und um eine Neuberechnung unter Einbeziehung der 6 Rentenbpnkte zu bitten ?
KSCam 02.08.2021 | 20:03
Jeder Bescheid kann auch nach der Widerspruchsfrist überprüft werden. Wenn diese Beiträge tatsächlich fehlen wird das rückwirkend korrigiert werden.
King Kongam 02.08.2021 | 23:01
Zitat von Bernd anzeigenausblenden
Haben sie als Versicherter gegen den Rentenbescheid keinen Widerspruch eingelegt und lassen den Rentenbescheid durch einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X auf Rechtmäßigkeit überprüfen, dann geht es bei einer rückwirkenden Erhöhung der Rente nur im Rahmen der geltenden Verjährungsregelungen rückwärts (4 bis max. 5 Jahre). Stellen sie unbedingt den Überprüfungsantrag, eine Rentennachzahlung wegen der Nichtberücksichtigung der pEP wird dann (später) erfolgen.
Siehe hieram 02.08.2021 | 23:28
Zitat von King Kong anzeigenausblenden
Haben sie als Versicherter gegen den Rentenbescheid keinen Widerspruch eingelegt und lassen den Rentenbescheid durch einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X auf Rechtmäßigkeit überprüfen, dann geht es bei einer rückwirkenden Erhöhung der Rente nur im Rahmen der geltenden Verjährungsregelungen rückwärts (4 bis max. 5 Jahre). Stellen sie unbedingt den Überprüfungsantrag, eine Rentennachzahlung wegen der Nichtberücksichtigung der pEP wird dann (später) erfolgen.
Ein Widerspruch war ja auch nicht wirklich notwendig, denn die Rente ansich wurde ja bewilligt. Aber genau aus diesem Grund nun bitte Vorsicht mit dem §44 SGB X. Hier GENAU angeben, was überprüft werden soll und nicht einfach pauschal auf Rechtmäßigkeit (sonst werden Dinge geprüft, die man gar nicht geprüft haben will). Der Antrag selbst kann formlos gestellt werden, und z.B. auch online. https://www.eservice-drv.de hier dann S8003 suchen und ausfüllen
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