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Experten-Antwort

GdB rückwirkend anerkannt auf Rente

von LandinSicht27.04.2016 | 21:04
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Guten Abend, ich werde demnächst Antrag auf Erwerbsminderungsrente stellen müssen. Bin 61 und die Regelrente beginnt mit 63. Leider kann ich nicht bis 63 arbeiten auf Grund meiner körperlichen Behinderung. November 2015 habe ich den ersten und einzigen Antrag auf Schwerbehinderung gestellt, da mir 40 GdB anerkannt wurden, ging ich in Widerspruch am 14 Mai wird es ein Monat seit dem das VAmt meinen Widerspruch bearbeitet. Ich gehe davon aus das ich vor dem Erhalt des Widerspruchsbescheids einen Antrag auf Rente stellen muss. Nun meine Frage: Kann der GdB von 50 rückwirkend auf die Rente anerkannt werden? und wenn nicht kann ich da noch etwas machen? MfG LM

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo LandinSicht,

das vorliegen einer Schwerbehinderung ist für das Verfahren zur Feststellung einer Erwerbsminderung nicht relevant. Die Voraussetzungen für die Schwerbehinderung sind mit den Voraussetzungen für eine Erwerbsminderung nicht vergleichbar.

Eine Schwerbehinderung ist nur von Bedeutung, wenn Sie die Altersrente für schwerbehinderte Menschen beantragen wollen.

Sie geben an, dass Sie zurzeit 61 Jahre alt sind. Das heißt Sie sind 1954 oder 1955 geboren. Ein Anspruch kann in Ihrem Fall frühestens nach Vollendung des 60. Lebensjahres und 8 Monaten (Geburtsjahr 1954) oder 9 Monaten (Geburtsjahr 1955) entstehen. Voraussetzung ist neben der Schwerbehinderung die Erfüllung der Wartezeit von 35 Jahren.

Mit den vorliegenden Angaben ist eine abschließende Empfehlung/Beratung für Sie nicht möglich. Ich empfehle Ihnen, dass Sie sich in einer Auskunfts- und Beratungsstelle, bei einem Versicherungsamt oder einem Versichertenältesten beraten lassen.

Mit freundlichen Grüßen

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

5 Antworten

Nahlaam 27.04.2016 | 21:21
Der Grad der Behinderung hat erst mal keinen Einfluss auf Ihre mögliche Erwerbsminderungsrente. Bis zum Erreichen des Alters, um die Altersrente für Schwerbehinderte in Anspruch zu nehmen und die bis dahin möglicherweise gezahlte Erwerbsminderungsrente dann umzuwandeln, sollte über den Widerspruch und evtl. auch das vielleicht notwendige Klageverfahren abgeschlossen sein, wenn Sie jetzt 61 sind.
W*lfgangam 27.04.2016 | 21:52
Hallo LandinSicht, wenn Sie die mind. GdB 50 zuerkannt bekommen, können Sie bereits für Jahrgang '55 die Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab 60 + 8 Monaten (oder natürlich auch später) erhalten. Wenn Sie die EM-Rente beantragen und über den GdB noch nicht entschieden ist, beantragen Sie einfach beide Renten zusammen - die DRV prüft beide Varianten und wartet ggf. die Entscheidung zum GdB ab, falls die EM-Rente keine Erfolgsaussichten hat/bis dahin abgelehnt worden ist. > ich werde demnächst Antrag auf Erwerbsminderungsrente stellen müssen. Aus welchen Grund 'müssen'? ...läuft das Krankengeld, ggf. schon ALG aus? Gruß w.
LandinSichtam 27.04.2016 | 22:07
Korrekt, mein Krankengeld läuft aus. Ich bin gespannt ob, ich noch eine Rehamaßnahme machen darf oder einen Rentenantrag stellen muss. Vielen Dank für die Antwort, damit ist mir schon geholfen. MfG
Schadeam 28.04.2016 | 08:13
So ganz verstehe ich Ihren Beitrag von 22:07 h nicht. Wenn Sie ne Reha wollen brauchen Sie doch nicht tatenlos zuwarten bis Sie etwas müssen, stellen Sie doch den Antrag auf Reha!
Rentenversteheram 28.04.2016 | 13:43
Hallo, allerdings ist zum jetzigen Zeitpunkt eine volle Erwerbsminderungsrente finanziell höher wie eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen! Bei Berechnung einer Altersrente werden nämlich nur die rentenrechtliche Zeiten bis zum Rentenbeginn der Berechnung zugrunde gelegt, hingegen bei der Erwerbsminderungsrente die Zurechnungszeit bis zum 62 Lebensjahr dazugerechnet wird. Außerdem hat die Erwerbsminderungsrente im Vergleich zur einer Altersrente weniger Abschläge (ich habe mal unterstellt das die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt ist, damit greift dann nämlich § 264d SGB VI und der Zugangsfaktor bei einer EM-Rente wird in der Zeit vom 60-63 Lebensjahr berechnet. Bei der Altersrente für schwerbehinderte Menschen für Jahrgang 55 jedoch bei 60+9 - 63+9). Ich würde daher eine EM-Rente bevorzugen (ob EM vorliegt muss natürlich erst aus medizinischer Sicht von der DRV entsprechend beurteiltwerden). Außerdem muss die Höhe des Krankengeldes bzw nach Aussteuerung im Sinne der Nahtlosigkeitsregelung die Höhe des Arbeitslosengeldes berücksichtigt werden, damit man abwägen kann welche Leistung die finanziell bessere ist. Zu Guter letzt hat allerdings vielleicht die Krankenkasse als auch die Agentur für Arbeit ein Mitsprachrecht, sollte eine Aufforderung vorliegen. Sie sehen, es sind eine Vielzahl an Punkten zu beachten und ich würde Ihnen eine Beratung bei der Rentenversicherung empfehlen. Mfg
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