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Geringfügige Beschäftgigung

von Fragender20.02.2008 | 14:04
1116 Ansichten
3 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Ich bin abhängig beschäftigt (2000 Euro brutto mtl.) und übe eine geringfügige Beschäftigung nebenher aus (200 Euro mtl.) Wenn ich eine weitere geringfügige Beschäftigung ausübe (100 Euro mtl.) ist diese dann sozialversicherungspflichtig? Oder frei, weil ich insgesamt nur 300 Euro verdiene? Vielen Dank für Ihre Hilfe!

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Hallo Fragender,

die zweite (berichtigte) Antwort von Ahnungsloser ist zutreffend.

2 Antworten

Ahnungsloseram 20.02.2008 | 15:12
Werden mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen ausgeübt, sind hinsichtlich der Beurteilung der Frage, ob 400 EUR überschritten werden und dadurch Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung eintritt, die Arbeitsentgelt aller geringfügig entlohnten Beschäftigungen zusammenzurechnen. Sie sind in beiden geringfügig Beschäftigungen versicherungsfrei, weil das Arbeitsentgelt aus diesen Beschäftigungen insgesamt 400 EUR nicht übersteigt.
Ahnungsloseram 20.02.2008 | 15:28
Ich berichtige meine Antwort: Sofern neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung nur eine entlohnte Beschäftigung ausgeübt wird, findet eine Zusammenrechnung nicht statt. Werden dagegen mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen neben einer versicherungspflichtigen ausgeübt, bleibt die zeitlich zuerst aufgenommene geringfügig entlohnte Beschäftigung versicherungsfrei. Die weiteren geringfügig entlohnten Beschäftigungen werden auf die versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung angerechnet, mit der Folge, dass Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung besteht. In der Arbeitslosenversicherung entsteht keine Versicheurngspflicht. Sorry für erste falsche Antwort.
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