Hallo Barrenturner,
für die Beurteilung der Erwerbsfähigkeit ist es zunächst einmal nicht relevant, ob es sich bei der Tätigkeit um ein Beschäftigungsverhältnis oder eine selbständige Tätigkeit handelt ("Honorartätigkeit" kann im Prinzip beides sein). Es kommt vielmehr auf die ausgeübten Stunden an und was diese ggf. über Ihre noch bestehende Erwerbsfähigkeit aussagen:
Sie haben eine volle EM-Rente bewilligt bekommen, weil Sie
1) nach ärztlicher Einschätzung nicht mehr in der Lage sind, mindestens 6 Stunden am Tag in irgendeiner üblichen Tätigkeit auf dem Arbeitsmarkt zu arbeiten (teilweise Erwerbsminderung) und
2) der RV-Träger davon ausgeht, dass es keinen für Sie passenden Teilzeitarbeitsplatz auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt (volle Erwerbsminderung aufgrund des verschlossenen Teilzeitarbeitsmarktes).
Die Rente würde also trotz Beschäftigung weitergezahlt, wenn der zuständige RV-Träger zu dem Schluss kommt, dass die ausgeübte Tätigkeit nicht als "Teilzeitarbeitsplatz" in diesem Sinne einzustufen wäre. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn die Beschäftigung/Tätigkeit keine drei Stunden pro Tag umfasst. Sie sind in jedem Fall verpflichtet, die Aufnahme der Tätigkeit und den damit erzielten Hinzuverdienst Ihrem RV-Träger mitzuteilen und dort wird dann ganz individuell entschieden. Eine individuelle Abklärung vor Aufnahme der Tätigkeit würde ich empfehlen.