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Nicht zum Arbeitseinkommen rechnen u.a.
– Gewinnanteile aus Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung; diese gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 2 Abs. 1 Nr. 5, § 20 Abs. 1 EStG); die Gewinnausschüttung der GmbH an Gesellschafter-Geschäftsführer in Form von Gehalt stellt aber Arbeitsentgelt dar, das zu berücksichtigen ist,
– Einnahmen aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter für den Fall, dass der Gesellschafter oder Darlehensgeber nicht als Mitunternehmer anzusehen ist; es handelt sich hierbei um Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG); liegt dagegen eine "Mitunternehmereigenschaft" des stillen Gesellschafters vor, stellen die Einnahmen "Einkünfte aus Gewerbebetrieb" und damit zu berücksichtigendes Arbeitseinkommen dar.
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