Hallo Stefan,
Grundrentenzeiten setzen sich aus folgenden rentenrechtlichen Zeiten zusammen:
· Zeiten mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit,
· Zeiten, für die Pflichtbeiträge nach § 55 Abs. 2 SGB VI als gezahlt gelten oder diesen gleichgestellt sind,
· Berücksichtigungszeiten,
· Zeiten des Bezugs von
o Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung,
o Leistungen bei Krankheit und
o Übergangsgeld,
soweit sie Pflichtbeitragszeiten oder Anrechnungszeiten sind
Hinzu kommen noch Ersatzzeiten.
Nicht zu den Grundrentenzeiten gehören hingegen folgende Zeiten:
· Kalendermonate mit Pflichtbeitragszeiten oder Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II und Arbeitslosenhilfe,
· Zeiten einer geringfügigen versicherungsfreien oder nicht versicherungspflichtigen Beschäftigung,
· Zeiten mit freiwilligen Beiträgen,
· Zurechnungszeiten,
· die pauschale Anrechnungszeit und
· Monate mit Arbeitsentgelt aus aufgelösten Wertguthaben nach § 70 Abs. 3 SGB VI.