Sie beziehen Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz. Schauen Sie mal bitte in Ihren Wohngeldbescheid unter "Auflagen und Hinweise" nach. Danach sind Sie verpflichtet, der Wohngeldstelle unverzüglich mitzuteilen, wenn Sie z.B. Sozialhilfe nach dem Dritten Kapitel des SGB XII oder auch Grundsicherungsleistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII beantragen sollten. Das hat folgenden Hintergrund:
Nach § 1 Absatz 2 Wohngeldgesetz sind unter anderem Bezieher von Leistungen der Sozialhilfe/ Grundsicherung, in deren Bedarfsberechnung Kosten der Unterkunft enthalten sind, von der Gewährung von Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz ausgeschlossen.
Klartext: Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz PLUS Grundsicherung incl. Kosten der Unterkunft ist nicht möglich.
http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/wogg_2/gesamt.pdf
Nur wenn Sie im Besitz eines Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen G sein sollten, würde ich an Ihrer Stelle nochmals beim Sozialamt in Sachen Grundsicherung vorsprechen - siehe § 30 (1) SGB XII:
§ 30
Mehrbedarf
Text ab 01.01.2005
(1) Für Personen, die
1. das 65. Lebensjahr vollendet haben oder
2. unter 65 Jahren und voll erwerbsgemindert nach dem Sechsten Buch sind,
und einen Ausweis nach § 69 Abs. 5 des Neunten Buches mit dem Merkzeichen G besitzen, wird ein Mehrbedarf von 17 vom Hundert des maßgebenden Regelsatzes anerkannt, soweit nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht.
Soweit der Gesetzestext.
Kosten der Unterkunft (KdU) werden übrigens nicht in jeder, sondern nur in "angemessener Höhe" übernommen. Siehe § 42 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII. Ihr Sozialamt teilt Ihnen mit, was in Leipzig als angemessen gilt.
§ 42
Umfang der Leistungen
Text ab 01.01.2005
Die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung umfassen:
1. den für den Antragsberechtigten maßgebenden Regelsatz nach § 28,
2. die angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung entsprechend § 29, bei Leistungen in einer stationären oder teilstationären Einrichtung sind als Kosten für Unterkunft und Heizung Beträge in Höhe der durchschnittlichen angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für die Warmmiete eines Einpersonenhaushalts im Bereich des nach § 98 zuständigen Trägers der Sozialhilfe zu Grunde zu legen,
3. die Mehrbedarfe entsprechend § 30 sowie die einmaligen Bedarfe entsprechend § 31,
4. die Übernahme von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen entsprechend § 32,
5. Hilfe zum Lebensunterhalt in Sonderfällen nach § 34.