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Grundsicherung?

von Rainer01.02.2008 | 14:23
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26 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Ich bekomme volle Erwerbsminderungsrente von c.a.717€ habe ich denn Anspruch auf Grundsicherung? Habe keinerlei weitere Einkünfte oder Vermögen. Bisher wurde es mir abgelehnt, weder bekomme ich eine Befreiung von den Rundfunk und Fernsehgebühren,noch eine Grundsicherung, meine Miete beträgt 349,00€ und wohngeld bekomme ich 12€. villeicht können Sie mir weiter helfen?da ich ja ständig auf Ablehnung stosse bei den zuständigen Behörden und ich der Meinung bin das meine Rente doch ziemlich niedrig ist!! Mit freundlichen Grüssen Rainer Halm -Leipzig

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Hallo Rainer,

leider kann man den Grundsicherungsanspruch nicht generell an der Rentenhöhe festmachen. Die Frage "Wie viel Rente muss ich bekommen, um Grundsicherung zu erhalten?" ist nicht pauschal zu beantworten. Hier gilt die juristische Regel: "Es kommt drauf an!". Die Grundsicherung wird ermittelt aus der Differenz aus dem Einkommen, das Sie haben (Rente) und Ihrem Bedarf. Zum Bedarf gehören auch Miete und Nebenkosten. Und weil die individuell sind, ist auch Ihr Bedarf nicht gleich einer anderen Person. Es wird immer im Einzelfall geprüft.

Die Rentenversicherungsträger sind verpflichtet, Rentner darauf hinzuweisen, dass evtl. Anspruch auf Grundsicherung bestehen könnte. Derzeit passiert das bei allen Renten bis knapp 710 Euro. Da wir jedoch weder die privaten Lebensverhältnisse (Partnerschaft, Höhe der Miete) noch die Einkommens- (andere Renten) oder Vermögenverhältnisse (Sparbuch) kennen, erhalten die meisten Menschen, die diesen Hinweis von uns erhalten, tatsächlich dann keine Grundsicherung.

25 Antworten

Antoniusam 01.02.2008 | 14:42
Ein monatliches Renteneinkommen von 717 € übersteigt erfahrungsgemäß den Grundsicherungsanspruch eines Alleinstehenden. MfG
Raineram 01.02.2008 | 14:54
danke!!!Antonius, naja eigenntlich hatte ich auch nix anderes erwartet!! ;-)
Schiko..am 01.02.2008 | 15:27
Das mit der miete ist so eine sache. Hier haben die ein- zelnen städte größere freiheit. Kann mir vorstellen , die 349 einschließlich heizung ist so ein grenzfall. Sie haben ja schon erfahrung durch 12 E. mietbeihilfe wie hoch die miete sein darf. So könnte es aussehen: 347 Regelsatz 349 Miete und Heizung ----- 696 Bedarfssumme ./. 712 Nettorente .. 012 Mietbeihilfe ergibt 028 Überschuss.Eine riester- rente wäre hier nicht "kontraproduktiv" MfG.
Raineram 01.02.2008 | 15:42
vielen Dank!!!
uweam 01.02.2008 | 16:00
Bei einigen Erkrankungen sind noch Sonderbedarfe möglich, auch bei Behinderung und Merkzeichen G und aG. Was Sie aber in Leipzig in Anspruch nehmen können ist der "Sozialpass der Stadt.."
Rosannaam 01.02.2008 | 16:40
Hallo B12Kult, ja, das ist richtig. Entweder mindestens 18 Jahre alt UND auf Dauer voll erwerbsgemindert oder 65 Jahre alt muss die berechtigte Person sein. Rainer hatte aber nichts von einer befristeten Rente geschrieben.
B12Kultam 01.02.2008 | 16:33
....irgendwo stand auch geschrieben dass wenn man überhaupt eine Grundsicherung bei EMR bekommen sollte, diese nur gewährt wird wenn eine DAUERHAFTE EMR vorliegt. (also keine Befristete für 2 oder 3 Jahre etc.) Vllt. kann einer der Experten etwas dazu sagen......
jungfrauam 01.02.2008 | 18:32
wie wäre es mit einem 400,00 € Job.....! helau
Raineram 01.02.2008 | 18:44
danke! bei mir liegt eine dauerhafte EMR vor!! wieviel Rente muss man denn beziehen????? um Anspruch auf Grundicherung zu haben,weis das zufällig jemand??? Danke!!! im vorraus.. Rainer Leipzig
B12Kultam 01.02.2008 | 20:08
...wollte ja auch nur darauf hinweisen,falls.....
uweam 01.02.2008 | 19:29
Das ist relativ einfach zu ermitteln: Unter der Näherung Grundsicherung = ALG2 können Sie einen ALG2 Rechner im Internet nutzen, tragen Ihre Werte ein, ziehen von Ihrer Rente 30 Euro ab - und haben einen Richtwert
Amadéam 02.02.2008 | 14:09
...lieber im Vierten Kaptitel des SGB XII (Sozialgesetzbuch) nachschauen. Ich empfehle: http://www.sozialgesetzbuch.de/gesetze/12/index.php?norm_ID=1204…
Amadéam 02.02.2008 | 14:46
Sie beziehen Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz. Schauen Sie mal bitte in Ihren Wohngeldbescheid unter "Auflagen und Hinweise" nach. Danach sind Sie verpflichtet, der Wohngeldstelle unverzüglich mitzuteilen, wenn Sie z.B. Sozialhilfe nach dem Dritten Kapitel des SGB XII oder auch Grundsicherungsleistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII beantragen sollten. Das hat folgenden Hintergrund: Nach § 1 Absatz 2 Wohngeldgesetz sind unter anderem Bezieher von Leistungen der Sozialhilfe/ Grundsicherung, in deren Bedarfsberechnung Kosten der Unterkunft enthalten sind, von der Gewährung von Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz ausgeschlossen. Klartext: Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz PLUS Grundsicherung incl. Kosten der Unterkunft ist nicht möglich. http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/wogg_2/gesamt.pdf Nur wenn Sie im Besitz eines Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen G sein sollten, würde ich an Ihrer Stelle nochmals beim Sozialamt in Sachen Grundsicherung vorsprechen - siehe § 30 (1) SGB XII: § 30 Mehrbedarf Text ab 01.01.2005 (1) Für Personen, die 1. das 65. Lebensjahr vollendet haben oder 2. unter 65 Jahren und voll erwerbsgemindert nach dem Sechsten Buch sind, und einen Ausweis nach § 69 Abs. 5 des Neunten Buches mit dem Merkzeichen G besitzen, wird ein Mehrbedarf von 17 vom Hundert des maßgebenden Regelsatzes anerkannt, soweit nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht. Soweit der Gesetzestext. Kosten der Unterkunft (KdU) werden übrigens nicht in jeder, sondern nur in "angemessener Höhe" übernommen. Siehe § 42 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII. Ihr Sozialamt teilt Ihnen mit, was in Leipzig als angemessen gilt. § 42 Umfang der Leistungen Text ab 01.01.2005 Die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung umfassen: 1. den für den Antragsberechtigten maßgebenden Regelsatz nach § 28, 2. die angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung entsprechend § 29, bei Leistungen in einer stationären oder teilstationären Einrichtung sind als Kosten für Unterkunft und Heizung Beträge in Höhe der durchschnittlichen angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für die Warmmiete eines Einpersonenhaushalts im Bereich des nach § 98 zuständigen Trägers der Sozialhilfe zu Grunde zu legen, 3. die Mehrbedarfe entsprechend § 30 sowie die einmaligen Bedarfe entsprechend § 31, 4. die Übernahme von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen entsprechend § 32, 5. Hilfe zum Lebensunterhalt in Sonderfällen nach § 34.
uweam 02.02.2008 | 15:18
Auch "kostenaufwendige Ernährung" begründet einen Mehrbedarf (Beispiel Diabetes Typ 1 ca 50 EUR) Diese Mehrbedarfe findet man in dem von mir bbereits erwähnten "ALG2 Rechner" detailiert
Amadéam 02.02.2008 | 15:43
und die Hinweise auf die Mehrbedarfe! Der KOMPLETTE Umfang der Leistung wird in § 42 SGB XII benannt - nicht mehr, aber auch nicht weniger!
Raineram 02.02.2008 | 15:37
Allen hier ein herzliches DANKESCHÖN!! Für Ihre Antworten :-) werde mich mal durchwurschteln ;-) eigenntlich gings mir nur darum,ob man überhaupt eine chance hat GRUNDSICHERUNG zu bekommen?! bei einer netto Rente von717€, mir ging es nicht ums WOHNGELD!!!! Nochmals vielen Dank Rainer -Leipzig
Amadéam 02.02.2008 | 15:48
...daher wird jeder GruSi-Sachbearbeiter auch mögliche Wohngeldansprüche prüfen (lassen). Es besteht kein Sozialleistungs-Wahlrecht!!! Wie gesagt - beide Leistungen nebeneinannder bezogen geht nicht. Daher auch der Hinweis auf Ihre Mitteilungspflichten!
uweam 02.02.2008 | 16:03
Meiner Meinung nach ist dieser ALG Rechner ein gutes Mittel, umsich einen Überblick über den Betrag einer eventuellen Grundsicherung zu verschaffen. http://www.sozialhilfe24.de/alg2-rechner.htm Dass es noch mehr Absetzbeträge für das Einkommen Rente gibt und diese möglich sind, erfordert dann im Einzelfall umfangreichere Recherche. (Beispiel: Fahrtkosten zum Arzt bei höherer Belastung dadurch etc., erhöhter Wärmebedarf) Hilfreich sind dann Uereile der Sozialgerichte, wie unter "Sozialticker" zu finden
Amadéam 02.02.2008 | 21:53
Grundsicherung ist nicht gleich Grundsicherung!!! Rainers Frage zielt nicht auf die Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II ab ( = Hartz IV), sondern auf die Grundsicherung nach dem SGB XII. Der ALG II-Rechner ist in Sachen Grundsicherung nach dem SGB XII völlig ungeeignet.
Jürgenam 03.02.2008 | 12:54
Mein Sohn hat bei einem Arbeitgeber der Zuschüsse zum Lohn von Arbeitsamt bekamm. Er bekam mehre Monate nicht den vereinbahrten Lohn. Das Arbeitsamt empfahl meinem Sohn gegen den Arbeitgeber zu klagen.Der Arbeitgeber ist zahlungsunfähig. Wer ist für die austehenden Lohnzahlungen zuständig. Es kann doch wohl nicht sein das Arbeitnehmer auf ihre Forderungen sitzenbleibe undie Arbeitgeber Zuschüsse bekomen ohne diese an die Arbeitnehmer auszuzahlen. Ich meine das die Agentur für Arbeit den Arbeitnehmern auch nicht zumuten kann selber ihre Arbeitgeber zu verklagen.
Amadéam 03.02.2008 | 15:15
Prüfen Sie, ob Sie Anspruch auf Insolvenzgeld haben. Auf das untenstehende Merkblatt wird insoweit hingewiesen: http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/Veroeffentlichung…
Amadéam 03.02.2008 | 20:39
leider - und das ist das Entscheidende - NICHT die Vermögensfreibeträge, die sind gravierend unterschiedlich. Auch auf die Gefahr, mich zu wiederholen: DAS SGB XII KENNT KEINE HARTZ-IV-SICHERHEIT.
uweam 03.02.2008 | 19:22
Die realen Unterschiede sind mittlerweile Minimal, so dass sich meiner Meinung und Erfahrung nach gerade zur Abschätzung, ob ein Antrag Zweck hat, also einer Art Überschlagsrechnung diese Dinger eignen. Und gerade dass, nicht die Berechnung der genauen Summe war das erfragte Anliegen Regelsatz ist gleich Kosten der Unterkunft ist gleich Sonderbedarfe sind mittlerweile angeglichen e
uweam 03.02.2008 | 22:04
Und auch ich wiederhole mich, weil ich mich nicht richtig verstanden fühle: Es geht in Rainers Frage um einen Betrag an Rente und die Frage, ob ihm damit Grundsicherung zusteht. Um, unabhängig von Vermögen, dem Zusammenleben mit Kind oder Frau , eine Aussage über die reine Frage, kann ich mit dieser Rentensumme Grundsicherung beziehen oder liege ich mit dieser Rente weit darüber, ja genau für diese Frage und nur für diese ist mein Tipp richtig. Andere Aussagen werden davon nicht berührt. Das das eine SGB 2 und das andere SGB12 betrifft heißt, dass diese fast - Übereinstimmung bei reinen Geldbeträgen nicht so bleiben muss, aber jetzt ist es so. Nichts für ungut: nehmen Sie es doch als zufällige "Eselsbrücke" Nochmals: die Frage war, steht mir wegen meiner Rentenhöhe Grundsicherung zu, alle anderen Voraussetzungen wurden nicht erfragt: es ist somit davon auszugehen, dass keine Millionen im Keller gebunkert sind bzw. alle anderen Voraussetzungen erfüllt sind
Raineram 04.02.2008 | 12:01
Allen ein herzliches Dankeschön für Ihre Antworten :-) Rainer
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