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Experten-Antwort

Habe mir Gestaltungsrecht gesichert, jetzt schränkt die KK dies ein

von Susa08.12.2023 | 14:44
516 Ansichten
29 Antworten
Guten Tag, habe eine Frage. Die KK macht schon von Anfang an extrem Druck. Ich habe eine REHA genehmigt bekommen. Ich habe ein Schreiben an die KK geschickt, dass ich mein Gestaltungsrecht in Bezug auf die REHA und die daraus folgenden Folgen sicheren möchte und bat um Bestätigung. Im Vorfeld kam ein Schreiben, dass ich die Klinik anrufen soll wegen dem Termin. Der steht aber! Auf dieses Schreiben habe ich dann eben den Termin genannt wann die REHA stattfinden soll und auch mein Gestaltungsrecht gesichert (reicht doch wie oben beschrieben?) per Einschreiben. Heute, eine Woche später schreibt die KK, dass sie mir nachträglich mein Gestaltungsrecht einschränken. Das geht doch nicht oder? Die RV hat mir im November zugesichert, dass es da bei mir lag. Nach meinen Schreiben meint die KK plötzlich schnell einzuschränken, obwohl ich es vorher gesichert habe? Wenn einer der nachfolgende Punkte zutrifft, soll die anrufen. Wenn ich die REHA absagen will, verschieben will oder eine andere Klinik auswählen will. Sonst können Sie kein Krankengeld zahlen, dass ist wieder unter Druck setzen. Ich muss mich ja nicht melden, da die Punkte ja nicht zutreffen. Mir geht es jetzt um das Gestaltungsrecht, wenn ich das beantragt habe und die es meinem hinterherschieben. Das möchte ich aber sicher wissen, ob die das können oder nicht. Danke für eine Antwort!

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 08.12.2023 | 15:14

Hallo Susa,

 

Ihre Frage bezieht sich auf das geltende Recht gegeüber den Trägern der gestzlichen Krankenversicherung, nicht gegenüber der Deutschen Rentenversicherung. Bitte wenden Sie sich hier direkt an Ihre Krankenkasse.

 

Grundsätzlich ist es jedoch so, dass die Krankenkasse auch nach Bewilligung einer Rehabilitationsleistung berechtigt, das Dispoisitiongsrecht einzuschränken. Dies ist keine Seltenheit.

 

Mit freundlichen Grüßen,

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

28 Antworten

-.-am 08.12.2023 | 14:51
KV schränkt nachträglich Gestaltrecht ein (Reha ->Rente?) https://www.ihre-vorsorge.de/expertenforum/kv-schraenkt-nachtrae…
Susaam 08.12.2023 | 14:54
-.- schrieb

KV schränkt nachträglich Gestaltrecht ein (Reha ->Rente?)

https://www.ihre-vorsorge.de/expertenforum/kv-schraenkt-nachtraeglich-gestaltrecht-ein-reha-rente

Ich habe mein Gestaltungsrecht gesichert. Das die nachträglich einschränken können, weiß ich aber doch nicht, wenn ich es mir vorher gesichert habe, dass macht ja dann keinen Sinn.
Schadeam 08.12.2023 | 15:00
Was die Kasse darf und was nicht diskutieren Sie mit denen. Aus Sicht der DRV haben Sie eine Reha genehmigt bekommen, gehen dorthin und können hoffentlich anschließend wieder arbeiten. Dafür ist erstmal egal was die Krankenkasse macht….
-.-am 08.12.2023 | 15:05
Susa schrieb

Ich habe mein Gestaltungsrecht gesichert. Das die nachträglich einschränken können, weiß ich aber doch nicht, wenn ich es mir vorher gesichert habe, dass macht ja dann keinen Sinn.

Einschränkung des Dispositionsrechts Sobald eine Krankenkasse zur Stellung eines Antrages nach § 51 SGB V auffordert, wird auch das sogenannte Dispositionsrecht eingeschränkt. Das heißt, dass der Versicherte – wenn überhaupt – nur noch einen eingeschränkten Einfluss auf das weitere Verfahren hat. Das bedeutet, dass er seinen Antrag z. B. nur noch mit Zustimmung der Krankenkasse zurücknehmen kann. https://sozialversicherung-kompetent.de/krankenversicherung/leis…
-.-am 08.12.2023 | 15:07
-.- schrieb

Einschränkung des Dispositionsrechts

Sobald eine Krankenkasse zur Stellung eines Antrages nach § 51 SGB V auffordert, wird auch das sogenannte Dispositionsrecht eingeschränkt. Das heißt, dass der Versicherte – wenn überhaupt – nur noch einen eingeschränkten Einfluss auf das weitere Verfahren hat. Das bedeutet, dass er seinen Antrag z. B. nur noch mit Zustimmung der Krankenkasse zurücknehmen kann.

https://sozialversicherung-kompetent.de/krankenversicherung/leistungsrecht/898-krankengeld-aufforderungsrechte-krankenkasse.html

Das ist das Richtige! Sorry Sofern ein Versicherter von sich aus bereits einen der o. g. Anträge gestellt hat, kann die Krankenkasse das Dispositionsrecht nachträglich einschränken. Das heißt, dass über den Antrag, der vom Versicherten aus eigener Initiative gestellt wurde, nicht mehr ohne Zustimmung der Krankenkasse zurückgenommen werden kann. Die nachträgliche Einschränkung des Dispositionsrechts erfolgt, indem die Krankenkasse die Aufforderung zur Antragstellung nachschiebt.
Schadeam 08.12.2023 | 15:12
Susa schrieb

Das ist nicht meine Frage gewesen.

Habe ja auch nur was zur Relevanz in der Praxis gesagt…..und dass es derzeit wurstegal ist was die Kasse macht…..die einzige Einschränkung ist doch, dass Sie die Reha nicht zurückziehen dürfen……aber wenn Sie das wollten, hätten Sie doch gar keine Reha beantragt. Genießen Sie dasWE
Susaam 08.12.2023 | 16:00
Susa schrieb

Die REHA habe ich eigenständig gestellt und wie gesagt, mir das Gestaltungsrecht bei der KK gesichert. Danach kommt die KK und schränkt es ein.

Vielleicht drücke ich mich falsch aus. ICH habe mir das Gestaltungsrecht zur REHA gesichert bei der KK.
Mikeam 08.12.2023 | 16:02
Susa schrieb

Die REHA habe ich eigenständig gestellt und wie gesagt, mir das Gestaltungsrecht bei der KK gesichert. Danach kommt die KK und schränkt es ein.

Das darf die Krankenkasse und nehmen Sie es einfach mal als gegeben. Sogar nach der Reha können, das das noch hinterherschieben. Die können schieben, wann sie lustig sind. So etwas, dass Sie sich das Gestaltungsrecht sichern, gibt es nicht im Gesetz.
Klaram 08.12.2023 | 16:26
Ja, die Krankenkasse kann das tun, auch noch nachträglich Ihr Gestaltungsrecht einzuschränken. Da es dann eingeschränkt ist, kann es für Sie nicht mehr frei sein, logisch oder? Sie können derartiges auch nicht verfügen.
KKam 08.12.2023 | 16:59
Susa schrieb

Vielleicht drücke ich mich falsch aus. ICH habe mir das Gestaltungsrecht zur REHA gesichert bei der KK.

Der Experte hat sich aber eindeutig ausgedrückt. Das ist kein Rententhema. Klären Sie das mit der Krankenkasse, die hat auch ein eigenes Forum.
Susaam 08.12.2023 | 18:02
Susa schrieb

Ich weiß es, dass die es nachträglich einschränken können. Egal....

Ich hasse es, wenn nicht richtig gelesen wird. Ja, ich weiß es immer noch, dass die es einschränken können, aber sicher NICHT, wenn ich es mir vor der KK gesichert habe.
Keine Einsichtam 08.12.2023 | 18:16
Susa schrieb

Ich hasse es, wenn nicht richtig gelesen wird. Ja, ich weiß es immer noch, dass die es einschränken können, aber sicher NICHT, wenn ich es mir vor der KK gesichert habe.

Sie können sich aber das Gestaltungsrecht nicht sichern. Diese Möglichkeit haben Sie einfach nicht Der Einschreiben-Brief war einfach für die Katz.
Klaram 08.12.2023 | 18:28
Susa schrieb

Ich weiß es, dass die es nachträglich einschränken können. Egal....

Na wenn Sie das wissen, beantwortet sich das doch von selbst. Das Dispositionsrecht ist eingeschränkt, damit wäre Ihre Freiheit(die Sie sich nicht sichern können) dahin. Das Gestaltungsrecht gibt es nur einmal und Sie können nicht frei verfügen, die KK sogar nachträglich schon. Wenn Ihnen das nicht gefällt https://www.bundestag.de/services/kontakt…
Tjaam 08.12.2023 | 22:28
Susa schrieb

Ich hasse es, wenn nicht richtig gelesen wird. Ja, ich weiß es immer noch, dass die es einschränken können, aber sicher NICHT, wenn ich es mir vor der KK gesichert habe.

Um es einfach zu formulieren, das Gestaltungsrecht kann nicht gesichert werden. Das Schreiben von Ihnen an die Krankenkasse mit der Bitte dies zu bestätigen, war nichts anderes als ein Betteln für die Einschränkung des Dispositionsrechts und so hat es die Kasse auch wahrgenommen. Indem sie Ihnen nicht bestätigt hat, auf die Einschränkung des Dispositionsrechtes zu verzichten, sondern eben dieses ausgeübt hat. Um praktisch zu bleiben, sollten Sie die Reha wegen Gesundung oder wegen zu starker Erkrankung nicht antreten können, kann ihr behandelnder Arzt da sicherlich etwas zu schreiben, aber sonst wird bei andauern der AU die Kasse auf die Reha bestehen (in der Zeit muss sie zumindest kein Krankengeld bezahlen). Wenn Sie tricksen wollen, könnten Sie überlegen ob die Kasse nachweisen kann, Ihnen die Einschränkung mitgeteilt zu haben.
Schadeam 08.12.2023 | 23:34
Susa schrieb

Ich hasse es, wenn nicht richtig gelesen wird. Ja, ich weiß es immer noch, dass die es einschränken können, aber sicher NICHT, wenn ich es mir vor der KK gesichert habe.

Gegen Beratungsresistenz kann man haltnichts machen. Susa hat recht und ist bockig wenn sie die Wunschantwort nicht bekommt.
.am 09.12.2023 | 03:11
Susa schrieb

Ich hasse es, wenn nicht richtig gelesen wird. Ja, ich weiß es immer noch, dass die es einschränken können, aber sicher NICHT, wenn ich es mir vor der KK gesichert habe.

Ach Susa, du machst in den verschiedenen Foren die Mitglieder mit deinen irrsinnigen Vorstellungen verrückt. DU kannst dir dieses Vorrecht nicht sichern. Du kannst aber auf deiner Idee bestehen. UND die Krankenkasse wird dann verzichten, dir dein Krankengeld weiter zu zahlen. Muss man sich halt selbst leisten können. BTW: Solche Mitrehabilitanteninnen waren in den Kliniken sehr beliebt 🙄
Susaam 09.12.2023 | 12:06
Tja schrieb

Um es einfach zu formulieren, das Gestaltungsrecht kann nicht gesichert werden. Das Schreiben von Ihnen an die Krankenkasse mit der Bitte dies zu bestätigen, war nichts anderes als ein Betteln für die Einschränkung des Dispositionsrechts und so hat es die Kasse auch wahrgenommen. Indem sie Ihnen nicht bestätigt hat, auf die Einschränkung des Dispositionsrechtes zu verzichten, sondern eben dieses ausgeübt hat. Um praktisch zu bleiben, sollten Sie die Reha wegen Gesundung oder wegen zu starker Erkrankung nicht antreten können, kann ihr behandelnder Arzt da sicherlich etwas zu schreiben, aber sonst wird bei andauern der AU die Kasse auf die Reha bestehen (in der Zeit muss sie zumindest kein Krankengeld bezahlen). Wenn Sie tricksen wollen, könnten Sie überlegen ob die Kasse nachweisen kann, Ihnen die Einschränkung mitgeteilt zu haben.

Ich bin auch nicht bockig, wie Schade gerade geschrieben hat. Ich hatte nur eine einfach Frage, ob ich mir das Gestaltungsrecht sichern kann. Dann kam immer, ja die KK kann das. Ich wollte aber wissen, ob ich das selbst bei der KK sichern kann. Mehr nicht. Danke, aber für deine Antwort, Tja. Ich gehe ja in REHA, keine Frage, aber ich möchte selbst entscheiden, falls es denn so kommen sollte, ob ich in EM-Rente gehe oder nicht. Und die Klinik darf man doch selbst auswählen, auch wenn die KK das in dem Schreiben verbietet, ohne Rücksprache. Ich las, dass es ein Gutachten geben muss um das Gestaltungsrecht einzuschränken. Das haben die mit Sicherheit nicht getan. Ich könnte nachfragen, aber die erstellen dann mit Sicherheit schnell nachträglich eins, dass kann man ja auch nicht nachweisen. Ich möchte mich nur nicht einfach an der Nase rumführen lassen von der KK, die hat schon Druck gemacht, als ich noch nicht mal Krankengeld bezogen habe.
Susaam 09.12.2023 | 12:07
Schade schrieb

Gegen Beratungsresistenz kann man haltnichts machen.

Susa hat recht und ist bockig wenn sie die Wunschantwort nicht bekommt.

Vielleicht wäre es einfach gewesen, meine kurze Frage mit ja oder nein zu beantworten und nicht wie die meisten hier: Ja, die können das Gestaltungsrecht einschränken, das weiß ich ja schon ewig. Das war eben nicht meine Frage...
KKam 09.12.2023 | 12:16
Susa schrieb

Vielleicht wäre es einfach gewesen, meine kurze Frage mit ja oder nein zu beantworten und nicht wie die meisten hier: Ja, die können das Gestaltungsrecht einschränken, das weiß ich ja schon ewig. Das war eben nicht meine Frage...

Dann frag Dich besser mal was die Rentenversicherung mit dem Gestaltungsrecht der Krankenkasse zu tun hat? Es gibt auch ein Forum der Krankenkasse. Du kaufst aber sicher auch Deine Brötchen beim Frisör.🤦‍♂️😂
Kläusingam 09.12.2023 | 13:14
Susa schrieb

Vielleicht wäre es einfach gewesen, meine kurze Frage mit ja oder nein zu beantworten und nicht wie die meisten hier: Ja, die können das Gestaltungsrecht einschränken, das weiß ich ja schon ewig. Das war eben nicht meine Frage...

Doch, dass war Ihre Frage, ob die KK das Dispositionsrecht nachträglich einschränken kann, obwohl Sie es sich vorher gesichert haben! Die Antworte ist ja, weil SIE sich derartiges nicht sichern können(ist vom Gesetzgeber nicht vorgesehen), die KK aber schon. Ende der Geschichte.
Berndam 09.12.2023 | 15:25
. schrieb

Im Krankenkassenforum hat sie schon Ihre Fragen gestellt, allerdings als Elch.

https://www.krankenkassenforum.de/gesetzliche-krankenkassen-f12/kann-man-sich-gestaltungsrecht-bei-der-kk-sichern-t21675.html

Klarer Fall von renitent und unbelehrbar und auch noch schwer von Begriff. Kannste machen nichts, mußte gucken zu!
Susaam 30.01.2024 | 14:44
Bernd schrieb

Klarer Fall von renitent und unbelehrbar und auch noch schwer von Begriff. Kannste machen nichts, mußte gucken zu!

Einfach meine Frage beantworten wäre einfacher gewesen. Ich hatte lediglich gefragt, ob die KK das Gestaltungsrecht einschränken kann, wenn ich es mri gesichert habe bzw. ob das ginge. Da kam dann, ja können Sie, keiner hat aber die Frage zuerst beantwortet mit, nein, man kann sich das Gestaltungsrechnt nicht sichern. Mehrmals erwähnte ich, dass ich weiß, dass die das GR einschränken können, also lag es wohl eher am Leser und Antworter meiner Frage. Nicht ich bin unbelehrbar...
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