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Experten-Antwort

(Halb-)Waisenrente bei Abgabe der Abschlussarbeit

von Aurora19.03.2012 | 11:03
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3 Antworten

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Hallo zusammen, ich beziehe Halbwaisenrente und werde demnächst die letzte Prüfungsleistung meines Studiums ablegen, d.h. meine Diplomarbeit abgeben. Die Korrektur wird ca. 4-6 Wochen dauern, dann wird die Note in ein Online-Prüfungssystem eingetragen (ohne Datum, soweit ich weiß) und nocheinmal ca. 4-6 Wochen später werde ich mein Zeugnis ausgehändigt bekommen. Dieses Zeugnis ist auf den Tag der Abgabe der Diplomarbeit ausgestellt, auch wenn es ca. 2-3 Monate später überreicht wird. Ich kann mir allerdings eine Bescheinigung ausstellen lassen, an welchem Tag ich das Zeugnis erhalten habe. Das ist, soweit ich weiß, auch der offizielle Tag der Bekanntgabe der Ergebnisse. Habe ich nun bis zu diesem Tag der Zeugnisübergabe Anspruch auf meine Halbwaisenrente, oder nur bis zum Tag der Abgabe, oder bis zum Tag der Eintragung in das System (von dem ich nicht weiß, ob er wirklich irgendwo festgehalten ist). Über eine Antwort und, wenn möglich einen Hinweis auf einen Gesetzestext o.ä. auf den man sich berufen kann, wäre ich sehr dankbar.

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1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Den Ausführungen von "?" wird zugestimmt.

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2 Antworten

?am 19.03.2012 | 12:19
Die Hochschulausbildung endet: – bei Ablegung einer Abschlussprüfung (Staatsexamen, Diplom-, Bachelor- oder Masterprüfung) mit dem Tag der letzten Prüfung, wenn der Waise dabei das Prüfungsergebnis bekannt gegeben wird. Wird der Waise das Prüfungsergebnis erst später bekannt gegeben, so ist Endzeitpunkt der Tag der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses. Prüfungsergebnis ist die verbindliche Aussage "Bestanden" oder "Nicht bestanden". Die Aushändigung des vollständigen Prüfungszeugnisses kann ggf. auch erst später erfolgen. Soweit bei Hochschulausbildungen die Anfertigung einer schriftlichen Arbeit den letzten Teil der Prüfung darstellt, gilt die Zeit bis zur Abgabe bzw. Verteidigung der Arbeit als Ausbildung, wenn diese im Rahmen der Prüfungsordnung vorgeschrieben ist und dadurch Zeit und Arbeitskraft überwiegend in Anspruch genommen werden. Dies kann grundsätzlich unterstellt werden, wenn in dieser Zeit keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wurde. Erfolgt die Prüfung oder Anfertigung der schriftlichen Arbeit erst geraume Zeit nach dem letzten Unterrichtstag, ist im Einzelfall festzustellen, ob in der Zwischenzeit tatsächlich noch von Ausbildung auszugehen ist. Hier ist insbesondere die zeitliche Inanspruchnahme durch die Ausbildung von Bedeutung. – mit dem Tag des Erreichens des ersten Abschlusses, wenn in einem Studiengang sowohl eine Abschlussprüfung abgelegt als auch promoviert wird – bei Abschluss des Studiums allein durch Promotion mit dem Tag der mündlichen Doktorprüfung gleichgültig, ob diese vor oder nach der Exmatrikulation stattfindet.Der Tag, an dem die Doktorwürde verliehen wird, ist unerheblich.. Ist der Doktorand während der Promotion nicht an einer Universität eingeschrieben, ist nachzuweisen, dass die Doktorarbeit seine Zeit und Arbeitskraft überwiegend in Anspruch nimmt. – bei vorzeitigem Abbruch mit dem Tag des Abbruchs.
?am 19.03.2012 | 12:25
In Ihrem Fall dann wohl das Datum der Abgabe der Arbeit. Zu finden im Kommentar zu § 48 SGB VI.
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