Wird anstelle einer bisher rentenversicherungspflichtigen, abhängigen Vollzeitbeschäftigung eine rentenversicherungspflichtige, abhängige Teilzeitbeschäftigung ausgeübt (Beschäftigung wird also nicht geringfügig durch Reduzierung) werden auch weiter normal Pflichtbeiträge durch den Arbeitgeber an die Rentenversicherung abgeführt.
Da sich die abzuführenden Rentenversicherungsbeiträge nach dem Verdienst richten, werden bei einem Teilzeitjob dann wohl aber auch geringere Beiträge entrichtet - die zu erwartende Rente fällt somit auch niedriger aus.
Aus einer dann noch zusätzlich ausgübten, nicht versicherungspflichtigen selbständigen Tätigkeit, können jedoch keine zusätzlichen (freiwillgen) Beitäge in die gesetzlichen Rentenversicherung eingezahlt werden.
Tipp:
Beratungstermin bei Ihrem Rentenversicherungsträger vereinbaren, wegen:
- Ihre jetzigen Rentenanwartschaften ausrechnen lassen und eine Hochrechnung der Rente anstellen lassen, mit den
entsprechend geringeren Rentenversicherungsbeiträgen
- alternative Möglichkeiten der Alterssicherung (z.B. "Riesterrente")
- bei gesundheitlichen Problemen: Möglichkeit der Rente wegen teilweiser/voller Erwerbsminderung