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Experten-Antwort

Halbwaisenrente

von Student30.03.2011 | 01:03
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2 Antworten

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Zwei allgemeine Fragen zur Halbwaisenrente: 1. Es gibt eine Übergangszeit von 4 Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten in der die Rente weiter gewährt wird. Zählen hierbei nur ganze Monate zwischen den Abschnitten oder welche genauen Daten sind dabei zu beachten? (zählt so zB beim studium Vorlesungsbeginn oder Studienbeginn?) 2. Wie sind die Regelungen bei Zweitstudium /Aufbaustudium bzw. Promotion? Was zählt als Schul- bzw. Berufsausbildung? Nach welchen Kriterien wird bestimmt, bei welcher Art von Schulausbildung oder Berufsausbildung man Waisenrente bekommt (muss man zB höheren Abschluss anstreben?) ? Oder reicht es, wenn 20h Aufwand betrieben werden muss?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Dem Beitrag von „-_-„ wird zugestimmt.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

1 Antworten

-_-am 31.03.2011 | 11:21
Für eine Zeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten ist dann ein Anspruch auf Waisenrente anzunehmen, wenn bei Beendigung des ersten Ausbildungsabschnittes beabsichtigt ist, spätestens bis zum ersten Tag des fünften auf die Beendigung des ersten Ausbildungsabschnittes folgenden Kalendermonats den zweiten Ausbildungsabschnitt aufzunehmen. Maßgeblich ist der in der Immatrikulationsbescheinigung angegebene Semesterbeginn. Zur Übergangszeit lesen Sie hier: http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=… Für die nach einer Abschlussprüfung liegenden Zeiten eines Ergänzungsstudiums oder Zusatzstudiums in der gleichen Studienrichtung liegt grundsätzlich keine Hochschulausbildung vor. Etwas anderes gilt nur, wenn durch das weitere Studium ein neuer akademischer Grad erworben wird. Zum Ende der Hochschulausbildung lesen Sie hier: http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=…
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