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Halbwaisenrente nach Bachelor-Studium

von Baze05.06.2015 | 14:54
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Hallo, ich bin 21 Jahre alt und bezeihe eine Halbweisenrente (altes Recht)in nicht unerheblichen Umfang. Ich werde vorraussichtlich mit 22 Jahen meinen Bachelor abschließen und bin am überlegen, den Master danach dranzuhängen. Wird mir nach dem Bachelor die Halbweisenrente weiterhin bezahlt bzw. zählt das Master-Studium auch noch als Berufsausbildung? Wie verhält es sich mit einer Promotion, sollte ich diese vor meinem 27. Geburtstag noch machen? Vielen Dank für Ihre Hilfe

2 Antworten

P.am 05.06.2015 | 16:24
1.) HalbwAisenrente 2.) Ein Studium ist ein Studium und ein Berufsausbildung ist eine Berufsausbildung. Ergo, eine Studium ist keine Berufsausbildung. 3.) Die Hochschulausbildung endet im Sinne der rentenrechtlichen Weitergewährung zur Zahlung einer Waisenrente • bei Ablegung einer Abschlussprüfung (Staatsexamen, Diplomprüfung, Bachelor- oder Masterprüfung) mit dem letzten Tag der Prüfung, gleichgültig, ob diese vor oder nach der Exmatrikulation stattfindet. Der Zeitpunkt der Aushändigung des Prüfungszeugnisses ist unerheblich. • mit dem Ende des letzten Semesters (Exmatrikulation), wenn für den betreffenden Studiengang eine Abschlussprüfung nicht vorgesehen ist. Der Zeitpunkt der Einstellung des Vorlesungsbetriebes ist unerheblich. Bei Aufnahme einer hauptberuflichen Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit oder einer Exmatrikulation vor dem bescheinigten Semesterende, endet die Ausbildung mit dem Vortag. • mit dem Tag des Erreichens des ersten Abschlusses, wenn sowohl eine Abschlussprüfung abgelegt als auch promoviert wird. Die Promotion gehört NICHT zur Schul- oder Berufsausbildung im rentenrechtlichen Sinne. Etwas anderes gilt nur, wenn die Waise promoviert, ohne im gleichen Studiengang bereits eine andere Prüfung abgelegt zu haben. In diesem Fall ist auch für die Dauer der Promotion Schul-/Berufsausbildung anzunehmen, sofern die Promotion Zeit und Arbeitskraft der Waise überwiegend in Anspruch nimmt. Die Hochschulausbildung endet bei Abschluss des Studiums durch Promotion mit dem Tag der mündlichen Prüfung, gleichgültig, ob diese vor oder nach der Exmatrikulation stattfindet. Der Tag, an dem die Doktorwürde verliehen wird, ist unerheblich. • bei vorzeitigem Abbruch mit dem Tag des Abbruchs. • mit dem Ende des Monats, in dem das 27. Lebensjahr vollendet wird
W*lfgangam 05.06.2015 | 20:29
Hallo Baze, solange eine Ausbildung läuft (egal ob als Berufsausbildung/Lehre oder als rein schulische Ausbildung/Schule/Fachschule/Fach-/Hochschule), wird die Halbwaisenrente auch bis zur max. Bezugsdauer gezahlt/27. Lbj, ggf. verlängert um Zeiten des zwischenzeitlichen Wehr-/Zivil-/Ersatz-/freiwilligen Dienstes. Zur Promotion finden Sie hier die Antwort (kann als Ausbildung zählen, muss aber nicht - damit keine Halbwaisenrente) ziemlich am Ende, Anl. 1.51: http://raa.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=… Gruß w.
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