Hallo Dalla,
die Höchstdauer für eine Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungen ist gesetzlich auf vier Kalendermonate festgelegt. Das würde für die von Ihnen geschilderte erste Alternative bedeuten, dass die Waisenrente in der Zeit zwischen Abitur und Studium nicht gezahlt würde, weil es sich um mehr als vier Kalendermonate Zwischenzeit handelt.
Während des von Ihnen bei der zweiten Alternative erwähnten Praktikums könnte die Waisenrente gezahlt werden. Dafür ist es wichtig, dass das Praktikum von der Studieneinrichtung verlangt wird. Wird dieses Praktikum in der Übergangszeit zwischen Abitur und Studienbeginn absolviert, würde damit für den gesamten Zeitraum ein Waisenrentenanspruch bestehen.