Hallo Bienemaja,
ein Anspruch auf eine Halb- oder Vollwaisenrente besteht grundsätzlich bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
Bis zu Vollendung des 27. Lebensjahres kann der Anspruch unter anderem dann bestehen, wenn die Waise wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten (§ 48 Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d).
Ob diese Voraussetzung bei Ihrer Tochter gegeben ist, können wir hier im Forum leider nicht beurteilen. Bitte wenden Sie sich dazu an den Rentenversicherungsträger, der die Halbwaisenrente Ihrer Tochter zahlt.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung