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Halbweisenrente in Übergang zwischen Schulwechsel

von Mo16.01.2017 | 12:03
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3 Antworten

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Hallo! Mein Sohn ist 17 Jahre, besucht eine Fachoberschule und bezieht Halbwaisenrente. Leider wird er den Abschluss nun nicht schaffen und überlegt, die Prüfungen nicht mitzuschreiben und die Schule zum 1. Mai 2017 zu verlassen. Er würde dann ab dem 1. September 2017 an einer Berufsfachschule (2jährig mit Berufsabschluss) beginnen. Dazwischen liegen also 4 Monate (Mai-August). Gilt diese Übergangsfrist von 4 Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten auch im Fall eines Schulabbruchs? Des Weiteren wird mein Sohn allerdings Ende Mai 18 Jahre und wäre zu dem Zeitpunkt in keiner Ausbildung - wie wirkt sich das dann aus? Grüße Mo

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Mo,

die Übergangszeit von vier Monaten gilt auch zwischen einem Ausbildungsabbruch und einer neuen Ausbildung und bei Ihrem Sohn sogar vom 18. Lebensjahr (dafür hat er ja noch bis Ende Mai den Anspruch auf die Waisenrente) bis zur neuen Ausbildung. Er sollte sich möglichst frühzeitig eine Bescheinigung über die Anmeldung für die neue Ausbildung besorgen, damit die Rente nahtlos weiter gezahlt werden kann.

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2 Antworten

KSCam 16.01.2017 | 18:31
Nur so am Rande: der fast volljährige erwachsene Sohn könnte ja auch auf die Idee kommen seine Bedürfnisse für die Monate Juni bis August durch Arbeit zu bestreiten! Ein Schüler der heute (im Januar) schon weiß dass er die Prüfungen im Mai nicht mitschreibt, weil er keine Chance sieht sie zu bestehen, reißt sich doch in der Schule von Februar bis April sicher nicht den Arsch auf, wahrscheinlich schwänzt er die Hälfte der Zeit. Aber die "wohlverdiente Rente" soll natürlich weitergezahlt werden. Da geht mir irgendwie das Messer im Sack auf, obwohl alles natürlich vollkommen legal ist.....man zockt ja die Staatskassen ab wo es nur geht.....
Moam 16.01.2017 | 22:23
Würde ich nicht in unserer Situation stecken, würde ich vermutlich auch so denken....
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