Hallo Ena,
nach Ihren Angaben übt der Versicherte in zwei Mitgliedstaaten der EU eine selbständige Tätigkeit aus (= sogenannte Mehrfachtätigkeit). Nach den geltenden EU-Regelungen unterliegt er daher für beide Tätigkeiten eigentlich nur der Sozialversicherungspflicht eines Staates. Bei einem Wohnsitz in Deutschland müsste dies das deutsche Sozialversicherungsrecht sein.
Für die Entscheidung über die Frage, welches Sozialversicherungsrecht bei einer Mehrfachtätigkeit maßgebend ist, ist in Deutschland die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland (DVKA) in Bonn zuständig (www. dvka.de). Der Versicherte sollte sich daher mit seinem Anliegen an diese Stelle wenden.
Sofern er als selbständig tätiger Handwerker in der deutschen Rentenversicherung versicherungspflichtig ist, kann er sich auf Antrag von dieser Versicherungspflicht befreien lassen, wenn er für mindestens 216 Kalendermonate Pflichtbeiträge gezahlt hat.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung