Hallo DH,
bei durchgängigem Bezug von Übergangsgeld nach Krankengeld gilt die Berechnungsgrundlage des Krankengeldes weiter. das bedeutet, es wird grundsätzlich das beitragspflichtige Arbeitsentgelt vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit verwendet.
Im Gegensatz zum Krankengeld, welches in der Regel 70 % dieser Berechnungsgrundlage beträgt, werden als Übergangsgeld bei Kinderlosen lediglich 68 % ausgezahlt.
Sollten Sie weitere Fragen hierzu haben, empfehlen wir Ihnen den Kontakt zu Ihrer Rehasachbearbeitung.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam