Hallo Werner,
Einkünfte aus ehrenamtlichen Tätigkeiten können Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen sein. Sie sind daher in der Höhe als Einkommen auf die Renten wegen Todes anzurechnen, in der sie Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen sind.
Für ehrenamtliche Tätigkeiten werden häufig sogenannte Aufwandsentschädigungen gezahlt, die zum Teil steuerlich begünstigt werden. Der eine Teil, der den tatsächlich entstandenen Aufwand ausgleichen soll, ist steuerfrei. Der andere Teil der Aufwandsentschädigungen soll auch die aufgewendete Zeit und Mühe abgelten. Dieser Anteil ist steuerpflichtig.
Steuerfreie Aufwandsentschädigungen sind weder Arbeitsentgelt noch Arbeitseinkommen und damit kein anrechenbares Einkommen.
Die für ehrenamtliche Tätigkeiten gewährten steuerfreien Beträge sind bei der Ermittlung des vom Arbeitgeber bescheinigten Arbeitsentgelts oder der Höhe des vom Finanzamt festgestellten steuerrechtlichen Gewinns in der Regel bereits berücksichtigt worden.
Für die Einkommensprüfung ist daher von dem bescheinigten Arbeitsentgelt beziehungsweise den im Einkommensteuerbescheid festgestellten Gewinneinkünften auszugehen.