Hallo Heinrich E.,
für die Einkommensanrechnung nach § 97 SGB VI werden auch Überbrückungsgelder, die in Nachwirkung des Beschäftigungsverhältnisses zur Aufrechterhaltung des Lebensstandards bestimmt sind und dabei regelmäßig anstelle oder neben einer Lohnersatzleistung durch den Arbeitgeber gezahlt werden, berücksichtigt.
Diese gelten als dem Arbeitsentgelt vergleichbares Einkommen und werden wie "normales" Arbeitsentgelt bei der Einkommensanrechnung berücksichtigt - auch dann, wenn das Beschäftigungsverhältnis unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist durch den Arbeitgeber beendet worden ist.
Der Betrag ( ohne Steuerfreibetrag entsprechend § 52 Abs. 4a EStG) wird um einen Pauschalabzug in Höhe von 40 % (§18b Abs. 5 SGB IV) gemindert.