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Hinzuverdienst

von karl15.10.2007 | 21:24
1201 Ansichten
1 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Liebe Experten, bei der Erwerbsminderungsrente sind die über die Hinzuverdienstgrenze hinausgehenden Einkünfte i. S. d. §96a SGB VI anzurechnen. Mehrere Einkunftsarten sind zusammenzurechnen. Was ist, wenn bei der teilweisen EMR Betriebsverluste aus selbständiger Tätigkeit anfallen und deshalb Arbeitslosengeld I bezogen wird. Das Bemessungsentgelt für das Arbeitslosengeld liegt über der Hinzuverdienstgrenze. Durch Zusammenrechnen mit den Betriebsverlusten aus Selbständigkeit liegen die anrechenbaren Einkünfte unter der Hinzuverdienstgrenze. Somit ergibt sich keine Rentenkürzung. Oder gibt es eine Bestimmung, die das Anrechnen negativer Einkünfte verbietet?

1 Antworten

Heinericham 16.10.2007 | 08:27
Es findet keine Verrechnung von Verlust aus der selbständigen Tätigkeit mit dem Bemessungsentgelt statt. Bei einer selbstänigen Tätigkeit mit Verlust ist das Einkommen aus dieser 0,00 EUR. Somit werden nur die Einkünfte aus dem ALG I (Bemessungsentgelt) angerechnte. Die Rentenversicherung trägt nicht das Risiko aus einer selbständigen Tätigekeit und kann daher Verluste nicht verrechnen. MfG
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