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Hinzuverdienst

von Hotte05.01.2010 | 17:14
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3 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, wirkt sich geringfügige Tätigkeit, wie z. B. Regalservice und Verkaufstätigkeit für eine Versicherungsgesellschaft während meiner Erwerbsunfähigkeit auf die Höhe einer zu erwartenden Regelaltersrente aus und wie? Welche Kriterien werden hierfür zugrunde gelegt? Danke im Voraus für eine Antwort.

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Moderation · 1Ihre Vorsorge

Dem Beitrag von "Wolfgang" kann nicht zugestimmt werden. Eine geringfügige, versicherungsfreie, Beschäftigung stellt keine Beitragszeit dar, ist also auch keine rentenrechtliche Zeit. Bei der Frage der Bewertung beitragsfreier Zeiten, hier der späteren Rentenbezugszeit hat sie also keinen Einfluss auf die Gesamtleistungsbewertung. Erst durch einen Verzicht auf die Versicherungsfreiheit gemäß § 5 Abs. 2 SGB VI (Aufstockung) würde diese Zeit zur Beitragszeit, mit den möglichen Konsequenzen, wie von "Wolfgang" geschildert. Anders ausgedrückt, der Verzicht wäre kontraproduktiv.

Wenn "Hotte" nichts weiter unternimmt, also keinen Verzicht auf die Versicherungsfreiheit erklärt, dann werden bei der Berechnung der Altersrente die Entgeltpunkte gemäß § 76b Abs.2 SGB VI um einen Zuschlag erhöht.

Dieser Zuschlag würde bei einer geringfügigen Beschäftigung in Höhe von 400,- Euro monatlich und einer späteren abschlagsfreien Altersrente pro Beschäftigungsjahr die Altersrente um gut 3,- Euro steigern. Dies ist zwar kein großer Betrag, aber immerhin, "Hotte" hat dafür selbst auch keine zusätzliche Belastung. Bei einer Aufstockung hätte er neben den zusätzlich zu zahlenden Beiträgen vermutlich keine Steigerung bei der Altersrente zu erwarten.

2 Antworten

Wolfgangam 05.01.2010 | 19:42
Hallo Hotte, zunächst, Sie meinen wirklich Erwerbsunfähigkeit (EU) (Rente nach Recht vor 2002) oder Erwerbsminderung (EM) ? Bei beiden Rentenarten gibt es die so genannte Zurechnungszeit (ZZ). Bei EU ist das bis Lebensalter 55 (plus xx evtl.), bei EM bis 60. Diese ZZ ist bereits bewertet mit dem Durchschnittswert aller vorangegangenen Versicherungszeiten. Bei einer späteren Altersrente wird diese ZZ zur Rentenbezugszeit und GENAUSO bewertet - hier findet dann nur noch ein Vergleich mit den zwischenzeitlich erwirtschafteten 'echten' Beitragszeiten statt - z. B. aus einem Mini-Job. Mini-Job-Zeiten sind nicht grad hochkarätig in der Bewertung. So können Sie auf diesem Wege grade mal max. gut 4 EUR Monatsrentenzuwachs pro JAHR Mini-Job erwirtschaften. Die ZZ bzw. die dann zu bewertende hinter Ihnen liegenden Rentenbezugszeit wird deutlich höhere Werte erhalten. Unterm Strich, wird sich keine höhere Altersrente dadurch ergeben. Sie können das gerne in der nächsten Beratungsstelle querlesen/durchprüfen lassen. Anhand Ihres persönliches Rentenverlaufs wird es Ihnen genauer erklärt werden können. Gruß w.
Hotteam 06.01.2010 | 23:02
Herzliches Dankeschön! Gruß Hotte
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