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Experten-Antwort

Hinzuverdienst bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung?

von Lauriel21.10.2019 | 16:09
107 Ansichten
17 Antworten
Darf ich bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung ein kleinen Obolus hinzuverdienen? entspricht die Rente wegen voller Erwerbsminderung der Frührente? Wenn ich etwas hinzuverdienen darf, welche Regeln gelten? vielen Dank, für die Antworten!

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 22.10.2019 | 07:10

Hallo Lauriel,

ich denke Ihre Frage wurde zwischenzeitlich umfassend beantwortet. Falls Sie doch noch Fragen haben, melden Sie sich einfach nochmal.

16 Antworten

Bescheidam 21.10.2019 | 16:18
Wenn Sie einen Blick in Ihren Rentenbescheid werfen, dann finden Sie dort alle Informationen. Auch an wen Sie sich wenden müssen um das zu melden.
santanderam 21.10.2019 | 16:22
@Bescheid Wenn der Bescheid schon etwas älteren Datums ist könnten evtl. nicht die aktuellen Zahlen darin stehen. :-)
Laurielam 21.10.2019 | 16:51
Der Rentenbescheid ist schon älter. Wie sind die neuen Regelungen?
Bescheidam 21.10.2019 | 16:38
@santander Bei der Fragestellung würde ich davon ausgehen das es sehr aktuell ist ;-)
Laurielam 21.10.2019 | 16:55
Danke "Bescheid" ich schaue es mir mal an!
Bescheidam 21.10.2019 | 16:51
@Lauriel In diesem Dokument sollten Sie alle Infos finden: https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Downloads/… Im Hinterkopf behalten sollte man vielleicht noch, dass man selbst mit einem Nebenjob bei dem man nichts verdient, seine EM-Rente verlieren kann. Deswegen am besten alles vorher mit der DRV abstimmen.
Bescheidam 21.10.2019 | 17:16
Das die DRV nicht nur prüfen kann was den Verdienst angeht, sondern auch, ob die Arbeit mit der verbliebenen Restleistungsfähigkeit vereinbar ist, bzw. der Restgesundheit nicht schädlich ist. Oder die Stunden die man dann arbeitet, auch zu dem passen was man eigentlich "darf".
Laurielam 21.10.2019 | 17:08
"Bescheid was meinst du damit? Dazu habe ich nichts gefunden! "Im Hinterkopf behalten sollte man vielleicht noch, dass man selbst mit einem Nebenjob bei dem man nichts verdient, seine EM-Rente verlieren kann."
Bescheidam 21.10.2019 | 17:18
Ergänzend noch, auf Seite 6 des Dokuments steht das aber eigentlich auch.
Heidiam 21.10.2019 | 17:32
Hi, mit einem Minijob hast am wenigsten Probleme.
Schorscham 21.10.2019 | 17:45
Wer dazu in der Lage ist mindestens drei Stunden täglich zu arbeiten ist NICHT vollständig erwerbsgemindert, sofern er nicht auf Kosten seiner Restgesundheit arbeitet, was gutachterlich nachgewiesen werden muss, da dafür ein Attest des Hausarztes nicht ausreicht. MfG
Bescheidam 21.10.2019 | 17:52
Schorsch schrieb

Wer dazu in der Lage ist mindestens drei Stunden täglich zu arbeiten ist NICHT vollständig erwerbsgemindert, sofern er nicht auf Kosten seiner Restgesundheit arbeitet, was gutachterlich nachgewiesen werden muss, da dafür ein Attest des Hausarztes nicht ausreicht.

MfG

Dieser pauschalen Aussage muss man widersprechen. Ich kenne jemanden der nur an einem Tag der Woche insgesamt 4 Stunden arbeitet. Und das Ganze ist von der DRV "abgesegnet".
Schorscham 21.10.2019 | 18:01
Bescheid schrieb

Dieser pauschalen Aussage muss man widersprechen. Ich kenne jemanden der nur an einem Tag der Woche insgesamt 4 Stunden arbeitet. Und das Ganze ist von der DRV "abgesegnet".

Wer dazu in der Lage ist mindestens drei Stunden täglich zu arbeiten ist NICHT vollständig erwerbsgemindert
Dieser pauschalen Aussage muss man widersprechen. Ich kenne jemanden der nur an einem Tag der Woche insgesamt 4 Stunden arbeitet. Und das Ganze ist von der DRV "abgesegnet".
Selbstverständlich gibt es Ausnahmen. Darauf verlassen sollte man sich aber nicht unbedingt, weil im Zweifelsfall der ziemlich eindeutige Gesetzestext gilt. Aber wer unbedingt die Schmerzgrenzen der DRV-Mitarbeiter austesten will, soll von mir aus so viel arbeiten wie er will und kann. Mir persönlich wäre eine Überschreitung der definierten Zeitrahmen allerdings zu gefährlich. Ob mit dem Segen der DRV oder ohne. MfG
Bescheidam 21.10.2019 | 18:10
Schorsch schrieb

Wer dazu in der Lage ist mindestens drei Stunden täglich zu arbeiten ist NICHT vollständig erwerbsgemindert

[/quote]

Dieser pauschalen Aussage muss man widersprechen. Ich kenne jemanden der nur an einem Tag der Woche insgesamt 4 Stunden arbeitet. Und das Ganze ist von der DRV "abgesegnet". [/quote]

Selbstverständlich gibt es Ausnahmen.

Darauf verlassen sollte man sich aber nicht unbedingt, weil im Zweifelsfall der ziemlich eindeutige Gesetzestext gilt.

Aber wer unbedingt die Schmerzgrenzen der DRV-Mitarbeiter austesten will, soll von mir aus so viel arbeiten wie er will und kann.

Mir persönlich wäre eine Überschreitung der definierten Zeitrahmen allerdings zu gefährlich.

Ob mit dem Segen der DRV oder ohne.

MfG

So eindeutig ist der Gesetzestext nun auch wieder nicht. Da dort steht: "Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein." So kann man auch auslegen, dass jemand der an einem Tag der Woche nur 4 Stunden arbeitet, eben weit unter 3 Stunden TÄGLICH liegt. Vor allem aber weit unter den "üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes", da dieser meist von einer 5-Tage-Woche ausgeht. Aber das Einfachste ist eben, der DRV das Vorhaben mitteilen und abwarten was dazu gesagt wird.
W°lfgangam 21.10.2019 | 19:25
Hallo Lauriel, Sie dürfen viel mehr, als Sie womöglich annehmen wollen. Lesen Sie diesen Beitrag nach/speziell die Links am Ende - dort wurde das bereits in epischer Breite in interessanten Fortsetzungsromanen erläutert: https://www.ihre-vorsorge.de/expertenforum/forum/detail/em-rente… Gruß w. PS: Auch interessant der vor Tagen hier im Nachrichtenblock veröffentlichte Beitrag der Redaktion: https://www.ihre-vorsorge.de/nachrichten/lesen/vollzeitrente-tro…
W*lfgangam 21.10.2019 | 19:07
Hallo Lauriel, aber natürlich dürfen Sie das! Sobald Sie der DRV die Arbeitsaufnahme pflichtgemäß gemeldet haben, wird man Ihnen verbindlich mitteilen, ob und in welcher Höhe Ihr Rentenanspruch weiterhin bestehen bleibt. Gruß w.
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