Hallo RB,
Hinzuverdienstgrenzen gelten immer für ein Kalenderjahr, also vom 1.1.-31.12., bzw. ab Rentenbeginn bis 31.12.
Die Auszahlung der Urlaubsabgeltung können Sie nur 'begrenzt' steuern. Denn der Anspruch kann lt. BUrlG nur ausbezahlt werden, wenn das Arbeitsverhältnis endet. Und danach richtet sich dann auch die Beitragspflicht dieses Anspruches, die dem letzten Monat zuzuordnen ist, in dem das Arbeitsverhältnis noch bestand.
Danach orientiert sich dann die DRV auch bei der Zuordnung, für welches Kalenderjahr dieser Hinzuverdienst (ja, es IST Hinzuverdienst) zu berücksichtigen ist.
Für 2022 gilt unverändert die Freibetragsgrenze von 6.300 EUR brutto.
Für 2023 (dann wieder ab Januar, nicht ab März), bleibt die endgültige Gesetzgebung abzuwarten (da fehlen noch die maßgeblichen Unterschriften und die offizielle Verkündung im Bundesgesetzblatt).
Dies gilt auch für Ihren gleichlautenden Beitrag
https://www.ihre-vorsorge.de/expertenforum/forum/detail/neue-hin…