Bei Inanspruchnahme der Regelaltersrente gibt es keine Hinzuverdienstgrenzen und keine Abschläge.
Der Rentenbetrag vermindert sich jedoch ggf. um die Beitragsanteile zur Kranken- und Pflegeversicherung. Ausserdem unterliegen die Renten als steuerpflichtiges Einkommen ganz oder teilweise der Besteuerung.