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Experten-Antwort

Hinzuverdienst in Phase 2 Altersteilzeit

von Holly23.03.2023 | 08:12
3201 Ansichten
2 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Ich habe eine Altersteilzeitvereinbarung, bei der ich in der ersten Phase 100 Prozent arbeite und 50 Prozent Lohn bekomme und in der zweiten Phase ohne Arbeit weiterhin 50 Prozent Lohn. Nun besteht seitens des Arbeitgebers interesse, daß ich auch während der zweiten Phase dem Betrieb noch teilweise zur Verfügung stehe. Ist es möglich, daß ich einen zusätzlichen Vertrag mit dem Arbeitgeber abschließe und quasi Geld aus dem Altersteilzeitvertrag und aus dem neuen Vertrag erhalte? Könnte ich alternativ den Beginn der zweiten Phase zeitlich nach hinten schieben und zwischendurch einen befristeten Vertrag haben? Oder könnte ich meine Leistungen während Phase 2 als selbständiger Berater abrechnen?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Guten Morgen,

die Spitzenverbände der Sozialversicherung haben alle Fragen zur versicherungs-, beitrags- und melderechtlichen Beurteilung von Altersteilzeitarbeit in einem Rundschreiben beantwortet.

Sie finden es hier:

https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRecht/05_Normen_und_Vertraege/10_Rundschreiben_SpV/05_altersteilzeitarbeit/70_altersteilzeit_2010_11_02.html

Ihre Fragen werden unter den Ziffer 2.4.5 und 2.5.2 beantwortet.

Bitte beachten Sie, dass sozialversicherungsrechtlich ein zweites Beschäftigungsverhältnis beim selben Arbeitgeber nicht möglich ist. Es kann immer nur ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis bestehen.

Eine selbständige Tätigkeit neben dem Beschäftigungsverhältnis ist grundsätzlich möglich. Sofern aber inhaltlich kein wesentlicher Unterschied zu vorherigen Beschäftigung erkennbar ist, müssen Sie damit rechnen, dass im Rahmen einer Betriebsprüfung die Regelungen zur Scheinselbständigkeit angewendet werden. Damit wäre auch das Altersteilzeitverhältnis mit seinen Aufstockungsregelungen insgesamt obsolet.

Bei einer korrekt beurteilten Selbständigkeit unterliegen Sie zudem vermutlich der Rentenversicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI. Diese ist von Ihnen beim Rentenversicherungsträger anzuzeigen (§ 190a SGB SGB VI).

Herzliche Grüße

Ihr Team vom Expertenforum

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

1 Antworten

Arbeitsrechtam 23.03.2023 | 09:17
Das ist eine arbeitsrechtliche Frage, die Sie mit Ihrem Arbeitgeber klären müssen.
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