Guten Morgen,
die Spitzenverbände der Sozialversicherung haben alle Fragen zur versicherungs-, beitrags- und melderechtlichen Beurteilung von Altersteilzeitarbeit in einem Rundschreiben beantwortet.
Sie finden es hier:
https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRecht/05_Normen_und_Vertraege/10_Rundschreiben_SpV/05_altersteilzeitarbeit/70_altersteilzeit_2010_11_02.html
Ihre Fragen werden unter den Ziffer 2.4.5 und 2.5.2 beantwortet.
Bitte beachten Sie, dass sozialversicherungsrechtlich ein zweites Beschäftigungsverhältnis beim selben Arbeitgeber nicht möglich ist. Es kann immer nur ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis bestehen.
Eine selbständige Tätigkeit neben dem Beschäftigungsverhältnis ist grundsätzlich möglich. Sofern aber inhaltlich kein wesentlicher Unterschied zu vorherigen Beschäftigung erkennbar ist, müssen Sie damit rechnen, dass im Rahmen einer Betriebsprüfung die Regelungen zur Scheinselbständigkeit angewendet werden. Damit wäre auch das Altersteilzeitverhältnis mit seinen Aufstockungsregelungen insgesamt obsolet.
Bei einer korrekt beurteilten Selbständigkeit unterliegen Sie zudem vermutlich der Rentenversicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI. Diese ist von Ihnen beim Rentenversicherungsträger anzuzeigen (§ 190a SGB SGB VI).
Herzliche Grüße
Ihr Team vom Expertenforum