Hallo Ramona,
ich hole mal etwas aus: Als Hinzuverdienst zu berücksichtigen sind Arbeitsentgelt (aus einer abhängigen Beschäftigung), Arbeitseinkommen (aus einer selbständigen Tätigkeit) und bestimmte vergleichbare Einkommen (die hier aber nicht relevant sind). Bei der Prüfung von Arbeitseinkommen ist die steuerrechtliche Zuordnung maßgebend. Wird ein Einkommen im Ausland erzielt, ist rechtsvergleichend zu prüfen, ob es mit deutschen Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen vergleichbar ist.
Bei Pachteinnahmen von landwirtschaftlichen Nutzflächen (ich gehe jetzt mal davon aus, dass es sich um solch eine Fläche handelt) gilt in Deutschland folgendes:
Die Pacht kann steuerrechtlich entweder als "Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft" oder als "Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung" eingestuft werden. Dies richtet sich regelmäßig nach dem Status des Eigentümers (Verpächters). Führt dieser ein landwirtschaftliches Unternehmen und verpachtet daraus Flächen, dann liegen Einkünfte aus Landwirtschaft und damit Arbeitseinkommen vor, welches als Hinzuverdienst zu beachten ist. Wurde hingegen der landwirtschaftliche Betrieb steuerrechtlich aufgegeben und sind damit die Flächen quasi in das Privatvermögen übergegangen, liegen regelmäßig steuerrechtliche Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vor, welche _nicht_ als Hinzuverdienst zu berücksichtigen wären.
Bei einer vergleichenden Betrachtung der ausländischen Einkünfte würde ich also ebenfalls danach schauen, ob Sie in Kanada als landwirtschaftliche Unternehmerin einzustufen wären und damit Einkünfte aus Landwirtschaft erzielen. Das kann aber nur im Einzelfall und unter Vorlage aussagekräftiger Unterlagen geprüft werden. Ich empfehle Ihnen daher dringend, die Einnahmen bei Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger anzugeben und die Frage dort prüfen zu lassen (wobei eine Auswirkung natürlich nur zu befürchten wäre, wenn insgesamt mehr als 6300 Euro pro Jahr als Hinzuverdienst anzurechnen wären).