Hallo Killi,
in der Renteninformation wird jeweils die volle Erwerbsminderungsrente genannt, die bei Eintritt der Erwerbsminderung am Berechnungstag und bei Berücksichtigung aller bisher bekannten rentenrechtlichen Zeiten zustehen würde.
Wie Siehe hier schon geschrieben hat wird der Leistungsfall, also das Datum des Eintritts der Erwerbsminderung aus medizinischer Sicht, vom ärztlichen Dienst der Deutschen Rentenversicherung festgestellt. Bis zum Monat des Leistungsfalls werden für die Rentenberechnung Ihre tatsächlichen rentenrechtlichen Zeiten berücksichtigt. Für die Zeit zwischen dem Eintritt der Erwerbsminderung und einer gesetzlich festgelegten Altersgrenze werden Sie durch die sogenannte Zurechnungszeit so gestellt, als hätten Sie bis zu diesem Lebensalter weiter Beiträge gezahlt.
Bei einem Rentenbeginn im Jahr 2019 endet die Zurechnungszeit mit einem Lebensalter von 65 Jahren und acht Monaten, bei Rentenbeginn in 2020 endet sie mit 65 Jahren und 9 Monaten.
Zum Zahlungsbeginn: Das Datum des Beginns der laufenden Zahlung wird im Bescheid genannt, oft ist das der Folgemonat der Bescheiderteilung, wobei die Zahlung am Monatsende erfolgt. Falls bei rückwirkender Rentenbewilligung eine Nachzahlung entsteht, kann deren Abrechnung mit den erstattungsberechtigten Stellen, z. B. Krankenkasse oder Agentur für Arbeit, je nach Einzelfall tatsächlich monatelang dauern.