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Experten-Antwort

Höhe der Erwerbsminderungsrente

von Killi19.10.2020 | 20:11
98 Ansichten
11 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, Erwerbsminderungsantrag im Juli 20 gestellt. Ab 2018 voll erwerbsgemindert. Zählt da die Höhe der Rente laut letzter Renteninformation 2019 oder die Höhe von 2018.

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2
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Killi,

in der Renteninformation wird jeweils die volle Erwerbsminderungsrente genannt, die bei Eintritt der Erwerbsminderung am Berechnungstag und bei Berücksichtigung aller bisher bekannten rentenrechtlichen Zeiten zustehen würde.

Wie Siehe hier schon geschrieben hat wird der Leistungsfall, also das Datum des Eintritts der Erwerbsminderung aus medizinischer Sicht, vom ärztlichen Dienst der Deutschen Rentenversicherung festgestellt. Bis zum Monat des Leistungsfalls werden für die Rentenberechnung Ihre tatsächlichen rentenrechtlichen Zeiten berücksichtigt. Für die Zeit zwischen dem Eintritt der Erwerbsminderung und einer gesetzlich festgelegten Altersgrenze werden Sie durch die sogenannte Zurechnungszeit so gestellt, als hätten Sie bis zu diesem Lebensalter weiter Beiträge gezahlt.

Bei einem Rentenbeginn im Jahr 2019 endet die Zurechnungszeit mit einem Lebensalter von 65 Jahren und acht Monaten, bei Rentenbeginn in 2020 endet sie mit 65 Jahren und 9 Monaten.

Zum Zahlungsbeginn: Das Datum des Beginns der laufenden Zahlung wird im Bescheid genannt, oft ist das der Folgemonat der Bescheiderteilung, wobei die Zahlung am Monatsende erfolgt. Falls bei rückwirkender Rentenbewilligung eine Nachzahlung entsteht, kann deren Abrechnung mit den erstattungsberechtigten Stellen, z. B. Krankenkasse oder Agentur für Arbeit, je nach Einzelfall tatsächlich monatelang dauern.

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Hallo Riita Wagner,

in der Renteninformation sind beim angegebenen Rentenbetrag für die Rente wegen voller Erwerbsminderung bereits die Abschläge für eine vorzeitige Inanspruchnahme enthalten.

Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung müssen aber ggf. noch abgezogen werden, falls Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung besteht.

Viele Grüße

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

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9 Antworten

Siehe hieram 19.10.2020 | 20:19
Da zählt die Rentenhöhe lt. Bescheid. Liegt der Ihnen schon vor? Oder 'glauben' Sie nur, dass Sie seit 2018 voll erwerbsgemindert sind?
Killiam 19.10.2020 | 20:30
Der Bescheid liegt mir noch nicht vor, aber man teilte mir mit das positiv entschieden wurde. Ich bin seit 2018 krankgeschrieben und vermute , dass ich auch ab diesen Zeitpunkt erwerbsunfähig beurteilt werde. Nur zählt dann die Höhe von 2018 oder das Jahr der Antragstellung?
Siehe hieram 19.10.2020 | 21:14
Das hängt davon ab, welcher Termin als 'Leistungsfall' festgelegt wurde. Der vermutlich vor dem Antragsdatum liegt. Ob dieser dann aber bereits in 2018 vorlag oder erst ab 2019 entscheidet der Gutachter. Leistungsfall kann z.B. der Beginn einer Arbeitsunfähigkeit die (auch über den 'Umweg' Reha) dann zu einem Rentenantrag führte, aber auch erst ein späteres Datum. Hierüber eine Prognose abzugeben ist sinnlos, da niemand hier Ihre Unterlagen kennt. Davon hängt dann aber auch ab, wie hoch die Rente ausfallen wird, denn seit dem 01.01.2019 gibt es eine längere Zurechnungszeit. Orientieren Sie sich aber lieber an der Renteninformation aus 2018 (hier der Betrag Erwerbsminderungsrente, nicht Altersrente), damit Sie nicht enttäuscht werden und warten einfach noch ein paar Tage ab, bis der Bescheid vorliegt. Wenn Sie schon die telefonische Mitteilung haben, kann das ja nicht mehr lange dauern. Sofern Ihnen nur eine teilweise EM-Rente bewilligt wird, wäre es die Hälfte des Betrages. Sofern Sie in der Zwischenzeit Krankengeld und oder Arbeitslosengeld erhalten haben, werden diese Stellen dann sicher einen Erstattungsanspruch geltend machen. Sollte die Rente niedriger sein, als das was tagesgenau abgerechnet zu erstatten ist, müssten Sie das aber nicht zurückbezahlen. Wenn Sie aktuell noch eines von beiden erhalten, sollten Sie sich außerdem darauf einstellen, dass die Leistung von dort sofort eingestellt wird, sobald der Rentenbescheid vorliegt. Die Auszahlung der Rente selbst erfolgt nicht sofort (weil ja erst Erstattungsansprüche geprüft werden müssen), sondern kann bis zu zweidrei Monaten dauern. Die 'Lücke' bis dahin müssten Sie dann irgendwie selbst überbrücken. Sollte das anstehen, fragen Sie dazu bei Bedarf gern auch noch weiter nach. Alles Gute!
Killiam 19.10.2020 | 21:46
Vielen Dank für die ausführliche Antwort. Ja da bin ich selbst gespannt! Seit Feb. 2019 bin ich vom JC Gutachter krankgeschrieben. April 2019 Pflegegrad 2, aber seit 2018 nach verfuschter OP schwer krank. Laut Ärzte ab 2019 Verschlechterung. Das kann man schlecht einschätzen. Oje ja im Moment bekomme ich HarzIV und die Rente wird weniger sein. Dann kann ich mich schon drauf einstellen und hoffe das der Bescheid bald kommt.
?am 20.10.2020 | 00:31
Zitat von Siehe hier anzeigenausblenden
Siehe hier schrieb

Das hängt davon ab, welcher Termin als 'Leistungsfall' festgelegt wurde. Der vermutlich vor dem Antragsdatum liegt. Ob dieser dann aber bereits in 2018 vorlag oder erst ab 2019 entscheidet der Gutachter.

Leistungsfall kann z.B. der Beginn einer Arbeitsunfähigkeit die (auch über den 'Umweg' Reha) dann zu einem Rentenantrag führte, aber auch erst ein späteres Datum.

Hierüber eine Prognose abzugeben ist sinnlos, da niemand hier Ihre Unterlagen kennt.

Davon hängt dann aber auch ab, wie hoch die Rente ausfallen wird, denn seit dem 01.01.2019 gibt es eine längere Zurechnungszeit. Orientieren Sie sich aber lieber an der Renteninformation aus 2018 (hier der Betrag Erwerbsminderungsrente, nicht Altersrente), damit Sie nicht enttäuscht werden und warten einfach noch ein paar Tage ab, bis der Bescheid vorliegt. Wenn Sie schon die telefonische Mitteilung haben, kann das ja nicht mehr lange dauern.

Sofern Ihnen nur eine teilweise EM-Rente bewilligt wird, wäre es die Hälfte des Betrages.

Sofern Sie in der Zwischenzeit Krankengeld und oder Arbeitslosengeld erhalten haben, werden diese Stellen dann sicher einen Erstattungsanspruch geltend machen. Sollte die Rente niedriger sein, als das was tagesgenau abgerechnet zu erstatten ist, müssten Sie das aber nicht zurückbezahlen.

Wenn Sie aktuell noch eines von beiden erhalten, sollten Sie sich außerdem darauf einstellen, dass die Leistung von dort sofort eingestellt wird, sobald der Rentenbescheid vorliegt. Die Auszahlung der Rente selbst erfolgt nicht sofort (weil ja erst Erstattungsansprüche geprüft werden müssen), sondern kann bis zu zweidrei Monaten dauern. Die 'Lücke' bis dahin müssten Sie dann irgendwie selbst überbrücken. Sollte das anstehen, fragen Sie dazu bei Bedarf gern auch noch weiter nach.

Alles Gute!

Kann es wirklich 2-3 Monate nach dem Bescheid dauern? Oder ist die Abrechnung der Nachzahlung gemeint. Das Anlaufen der Rentenzahlungen nach dem Eingang des Bescheids unterliegt doch keiner Klärung? Es kann doch nur Erstattungsansprüche über Nachzahlungsbeträge geben?
Siehe hieram 20.10.2020 | 08:21
Die Auszahlung der Rente selbst erfolgt nicht sofort (weil ja erst Erstattungsansprüche geprüft werden müssen), sondern kann bis zu zweidrei Monaten dauern. Die 'Lücke' bis dahin müssten Sie dann irgendwie selbst überbrücken.
Kann es wirklich 2-3 Monate nach dem Bescheid dauern? Oder ist die Abrechnung der Nachzahlung gemeint. Das Anlaufen der Rentenzahlungen nach dem Eingang des Bescheids unterliegt doch keiner Klärung? Es kann doch nur Erstattungsansprüche über Nachzahlungsbeträge geben?
Die Nachzahlung ist gemeint. Aber auch die erste Rentenzahlung, wenn es 'unglücklich' läuft. Wenn der Bescheid Anfang November z.B. erst erstellt wird (mit Datum November), beginnt die Rentenzahlung ab Dezember, das dann aber zum Monatsende. Wobei dann in diesem Fall (Hartz IV) das Jobcenter m.W. diese Zeit noch mit überbrückt, auch wenn dann eigentlich das Amt für Grundsicherung 'dran' ist. Sofern die Rente nicht ausreicht, kann dort (Grundsicherung) dann auch ein Antrag auf weitere Unterstützungen gestellt werden.
Killiam 20.10.2020 | 09:12
Dankeschön!
W°lfgangam 21.10.2020 | 17:45
Zitat von Riita Wagner anzeigenausblenden
Hallo Riita Wagner, in der Renteninformation (wie auch einer Rentenauskunft) werden bei der EM-Rente die Abschläge zum 'Berechnungstag' der Info/Auskunft bereits berücksichtigt. Bei dann folgend gesetzlicher KV/PV-Pflicht (Krankenversicherung der Rentner) müssen Sie dann lediglich rd. 11 % vom dargestellten EM-Rentenbetrag abziehen, dann haben Sie den Auszahlungsbetrag der DRV ...das hintendran noch etwaige Steuern zu zahlen sind, dürfte Ihnen klar sein. Gruß w.
Riita Wagneram 21.10.2020 | 15:49
Guten Tag, ich habe noch eine Rückfrage an den Experten der DRV. Sie schreiben "...dass in der Renteninformation die volle Erwerbsminderungsrente genannt wird, die bei Eintritt der Erwerbsminderung am Berechnungstag und bei Berücksichtigung aller bisher bekannten rentenrechtlichen Zeiten zustehen würde." Bedeutet das, dass hier die Kürzungen in Höhe von 10,8% bei vorzeitiger Inanspruchnahme schon abgezogen sind oder wird von dem in der Renteninformation genannten Betrag noch etwas abgezogen? Die Beiträge zur Krankenversicherung sind sicher noch nicht berücksichtigt? Mit freundlichen Grüßen Rita Wagner
Deutsche Rentenversicherung
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