Hallo Mika,
die bisher erworbenen Entgeltpunkte bleiben erhalten.
Um den Erwerbsminderungsschutz weiterhin aufrecht zu erhalten, wären Pflichtbeiträge zu zahlen aufgrund einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder einer Aufstockung im Minijob. Aufgrund der Kündigung durch den Arbeitgeber dürfte allerdings zunächst ein Anspruch auf Arbeitslosengeld I bestehen. Hierbei erfolgt auch eine Pflichtbeitragszahlung zur Rentenversicherung, die den Rentenanspruch erhöht.
Freiwillige Beiträge können auf Antrag nur dann gezahlt werden, wenn parallel keine Pflichtversicherung vorliegt.
Eine andere Möglichkeit der Erhöhung der Rente wäre, dass eine einmalige Kapitaleinzahlung vorgenommen wird, um Abschläge, die bei einem vorzeitigen Renteneintritt entstehen würden, auszugleichen. Hierzu kann man vom Rentenversicherungsträger unverbindlich eine Auskunft über die Höhe des einzuzahlenden Betrages anfordern.
Wir empfehlen Ihnen darüber hinaus, eine persönliche Beratung bei der Rentenversicherung vor Ort, um Ihre individuelle Situation mit einem Berater zu erörtern.
Die Adressensuche finden Sie unter folgendem Link:
https://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Navigation/5_Services/01_kontakt_und_beratung/02_beratung/01_beratung_vor_ort/01_servicezentren_beratungsstellen_node.html