Ihre-Vorsorge Logo
oder
Stellen Sie eine Frage
Zurück
Experten-Antwort

Honorartätigkeit als Dozent (selbstständige Tätigkeit § 1 Abs. 1 Nr. 1 EStG) in der passiven Phase der Altersteilzeit

von Pit09.10.2026 | 07:29
38 Ansichten
2 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Zur Experten-Antwort springen
Ich befinde mich seit vier Monaten in der passiven Phase der Altersteilzeit (Blockmodell). Gemäß Vertrag Altersteilzeit meines Arbeitgebers, darf ich eine Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit ausüben, die die Geringfügigkeitsgrenze des § 8 SGB IV nicht überschreitet (Ausnahmen regelt § 5 Absatz 3 AltTZG), die dem Arbeitgeber anzumelden ist. Ich beabsichtige eine Tätigkeit im Kompetenzzentrum der Handwerkskammer als Dozent auf Honorarbasis (selbstständige Tätigkeit § 1 Abs. 1 Nr. 1 EStG) auszuüben. Nur so viele Stunden, dass ich die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreite. Gem. Honorarvertrag steht folgendes geschrieben: - Dem Auftragnehmer obliegt die Verpflichtung, die Einkünfte aus dem Honorarvertrag (Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit, § 1 Abs. 1 Nr. 1 EStG) beim zuständigen Finanzamt anzumelden und die Steuern (Einkommens-, Kirchen- und Umsatzsteuer) für das gezahlte Honorar, selbst zu entrichten sowie bestehende Rentenversicherungspflicht (§ 2 Nr. 1 Sozialgesetzbuch VI) die erforderliche Meldung selbst ordnungsgemäß vorzunehmen und die gesetzlichen Beiträge zu zahlen. - Zustimmung der Übergangsregelung nach § 127 SGB IV. Es besteht keine Versicherungs oder Beitragspflicht aufgrund einer abhängigen Beschäftigung in der Kranken-, Pflege-, Renten und Arbeitslosenversicherung, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen der Übergangsregelung vorliegen. - Eine mögliche Versicherungspflicht als selbstständig tätige Lehrkraft, insbesondere nach dem sechsten Buch Soziaalgesetzbuch (SGB VI) bleibt hiervon unberührt und ist eigenverantwortlich zu prüfen. Nun meine Fragen: 1. Was habe ich wie und wo anzumelden (Finanzamt, Rentenversicherung, ezc.)? 2. Wie steht es mit der gesetzlichen Unfallversicherung, bzw. Haftpflichtversicherung, wenn mir oder einem Schüler etwas beim praktischen Unterricht passiert? Muss ich mich hier extra versicherun, oder ist dies durch die Handwerkskammer gegeben?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Guten Morgen Pit,

in diesem Forum können nur Fragen zur gesetzlichen Rentenversicherung beantwortet werden.

Selbständig Tätige nach § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und 9 sind verpflichtet, sich innerhalb von drei Monaten nach der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit beim zuständigen Rentenversicherungsträger zu melden, gemäß § 190a Abs. 1, Satz 1 SGB VI.

Zur Feststellung der Versicherungspflicht (bzw. Versicherungsfreiheit aufgrund geringfügiger selbständiger Tätigkeit) als selbständig Tätiger werden von Ihnen weitere Informationen benötigt. Wir empfehlen Ihnen, einen Termin zur Beratung bei einer der Auskunfts- und Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung zu vereinbaren. Unter nachfolgendem Link können Sie die für Sie nächste Auskunfts- und Beratungsstelle finden:

https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Beratung-und-Kontakt/Beratung-suchen-und-buchen

Sie haben auch die Möglichkeit, die Aufnahme der Selbständigkeit über die Online-Services der Deutschen Rentenversicherung mitzuteilen. Der folgende Link führt zu den Online-Formularen. Unter dem Thema "Beitragszahlung" finden Sie den zur Feststellung der Versicherungspflicht erforderlichen Fragebogen "V0020".

https://www.eservice-drv.de/eantrag/startseite.seam?conversationId=6456.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

1 Antworten

DaViam 09.10.2026 | 08:22
Bitte das Formular V0023 (Erläuterung V0024) ausfüllen und an die Rentenversicherung schicken.
Deutsche Rentenversicherung
Sie erhalten Antworten von erfahrenen Expertinnen und Experten der Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung (DRV).

Wichtige Hinweise

Ihre Einträge sind öffentlich und können von jedem gelesen werden. Bitte geben Sie daher keinesfalls persönliche Daten an.

Verzichten Sie auf politische Diskussionen. Dieses Forum soll schnell und unkompliziert helfen und ist kein Diskussionsforum.

Achten Sie auf einen friedlichen und respektvollen Umgang ohne Anfeindungen, Unterstellungen und Provokationen jeglicher Art.

Bleiben Sie beim Thema Rente, Altersvorsorge oder Reha. Bei Fragen etwa zum Arbeitslosengeld, zur Krankenversicherung oder bei Steuerfragen müssen unsere Experten leider passen.

Keine Bewertungen, Empfehlungen oder Beratungen zu einzelnen Produkten, Anlageformen etc. Unsere Experten dürfen grundsätzlich nur allgemein und produktunabhängig beraten.

Bitte beachten Sie die weitergehenden Informationen und Nutzungsbedingungen.

Weitere Links


Interessante Artikel

Informationen, Schwerpunkt-Themen und Interviews zu gesetzlicher Rente, privater wie betrieblicher Altersvorsorge sowie Finanzen und Gesundheit.
Time
7 Minuten

Der 99,99-Prozent-Trick bei der Pflege durch Angehörige, die Altersrente beziehen, soll auslaufen. Warum sich für pflegende Angehörige der Aufschub des Rentenantrags lohnen kann.

Time
7 Minuten

Ein diabetischer Schock oder die Ohnmacht nach dem Bürokaffee: Was wie eine Privatsache wirkt, kann mitunter einen dienstlichen Hintergrund haben. Diese Urteile zeigen die wichtigsten Regeln und mögliche Ausnahmen.

Time
13 Minuten

Die Riester-Rente ist bald Geschichte. Von 2027 an gilt die neue staatliche Förderung für die private Altersvorsorge. Aber was tun mit dem alten Vertrag? Ein Wegweiser.

Time
10 Minuten

Bei Rentnern mit versicherungspflichtigem Job wurde zuletzt der „Teilrenten-Trick“ zunehmend beliebter: Sie verzichten auf nur 0,1 Promille ihrer Rente, um ihren Anspruch auf Krankengeld zu sichern. Ab 2027 klappt das nicht mehr. Bei der Rentenversicherungspflicht bleibt die 99,99-Prozent-Teilrente nach Erreichen der Regelaltersgrenze jedoch weiterhin nützlich.

Time
8 Minuten

Nach der Rentenerhöhung fragen sich viele Ruheständler: Muss ich jetzt eine Steuererklärung abgeben? Und wovon hängt es ab, ob das Finanzamt Geld will? Das Bundesfinanzministerium hat dazu neue Zahlen, die Rentenversicherung neue Beispielrechnungen vorgelegt. Ein Leitfaden.

Time
13 Minuten

Bis zu 2.000 Euro Arbeitslohn kann steuerfrei hinzuverdienen, wer im Alter sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist. Doch wie wirken Job, eigene Altersrente und Hinterbliebenenrente zusammen? In 8 konkreten Fällen zeigen wir, ob Sie mit einem Plus oder einem Minus rechnen können.

Bleiben Sie auf dem Laufenden

Verpassen Sie kein Thema mehr.

Unser Newsletter informiert Sie regelmäßig und aktuell rund um die Themen Rente, Finanzen, Gesundheit und Soziales. Keine Werbung und 100% kostenlos.

Kontakt zur Deutschen Rentenversicherung

Wie können wir Ihnen weiterhelfen?
Icon Telefon
Kostenloses Servicetelefon
Mo. – Do. 08:00 – 19:00, Fr. 08:00 – 15:30
Logo Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung

Rechtliches

Service

Kostenlos und jederzeit abbestellbar – nach dem Absenden wählen Sie Themen und Rhythmus.

Logo klein Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung
© Ihre-Vorsorge 2026