Guten Morgen Pit,
in diesem Forum können nur Fragen zur gesetzlichen Rentenversicherung beantwortet werden.
Selbständig Tätige nach § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und 9 sind verpflichtet, sich innerhalb von drei Monaten nach der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit beim zuständigen Rentenversicherungsträger zu melden, gemäß § 190a Abs. 1, Satz 1 SGB VI.
Zur Feststellung der Versicherungspflicht (bzw. Versicherungsfreiheit aufgrund geringfügiger selbständiger Tätigkeit) als selbständig Tätiger werden von Ihnen weitere Informationen benötigt. Wir empfehlen Ihnen, einen Termin zur Beratung bei einer der Auskunfts- und Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung zu vereinbaren. Unter nachfolgendem Link können Sie die für Sie nächste Auskunfts- und Beratungsstelle finden:
https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Beratung-und-Kontakt/Beratung-suchen-und-buchen
Sie haben auch die Möglichkeit, die Aufnahme der Selbständigkeit über die Online-Services der Deutschen Rentenversicherung mitzuteilen. Der folgende Link führt zu den Online-Formularen. Unter dem Thema "Beitragszahlung" finden Sie den zur Feststellung der Versicherungspflicht erforderlichen Fragebogen "V0020".
https://www.eservice-drv.de/eantrag/startseite.seam?conversationId=6456.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung