Guten Tag Mausi,
das Krankengeld wird in der Regel trotzdem mit einer teilweisen Erwerbsminderungsrente verrechnet. Es müssen allerdings beide Leistungen denselben Zeitraum betreffen. Die Krankenkasse kürzt unter Umständen das Krankengeld um den Zahlbetrag der Rente nach §50 Abs. 2 SGB V. Beide Leistungen laufen grundsätzlich nebeneinander weiter. Die Rentenversicherung zahlt die Rentennachzahlung zunächst ganz oder teilweise an die Krankenkasse.
Zu Ihrer Nachzahlung wenden Sie sich bitte direkt an Ihren zuständigen Rentenversicherungsträger.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung