Hallo Bonnie,
die Basis für die Berechnung des Ausgleichs einer Rentenminderung wird im Nachhinein nicht mehr überprüft. Sonst müsste jede Annahme im Nachgang berichtigt werden, z.B. auch Rechtsänderungen, die sich auf die Berechnung der Rente auswirken, oder ein Renteneintritt zu einem späteren Zeitpunkt als dem 63. Lebensjahr.
Ein "Nachschieben" freiwilliger Beitragsleistung - weil die ursprüngliche Annahme aktuell nicht mehr zutrifft – ist diesbezüglich also nicht erforderlich.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
Hallo Bonnie,
der Abschlag an sich bleibt dem Grunde nach erhalten, wenn Sie mit 63 in Renten gehen. Die damit verbundenen Auswirkungen haben Sie aber durch die Einzahlung von Beiträgen für die abschlagsbedingte Rentenminderung ausgeglichen.
Das bedeutet, dass die Rente weiterhin mit dem geminderten Zugangsfaktor (Abschlag) berechnet wird, dabei aber zusätzlich die Entgeltpunkte berücksichtigt werden, die Sie durch die Ausgleichszahlung erworben haben, vereinfacht z.B. (1.300 EUR + 200 EUR aus Ausgleichszahlung) x 0,856 (Abschlag für 48 Monate) = 1.284 EUR.
Ohne Ausgleichszahlung wäre die Rente vor Berücksichtigung des Abschlags geringer gewesen, z B. vereinfacht z.B. 1.300 EUR x 0,856 (Abschlag für 48 Monate) = 1.112,80 EUR.
Ob Sie die durch sich ändernde Umstände ergebenden Abweichungen durch ggf. mögliche freiwillige Beiträge ergänzen möchten, ist eine persönliche Entscheidung. Um sich über die rentensteigernde Wirkung der freiwilligen Beiträge zwischen Mindest- und Höchstbeitrag eine Vorstellung machen zu können, empfehlen wir Ihnen eine persönliche Beratung in Anspruch zu nehmen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
Das bedeutet das ich nun, nach kompletter Einzahlung des mitgeteilten Rentenminderungsbetrages, auf jeden Fall mit 63
ohne Abschlag in Rente gehen kann? Aber der hochgerechnete mitgetilte Rentenbetrag ändert sich schon durch die nicht in gleicher Höhe erfolgen Einzahlungen bis 2024, oder?
Hier würde dann eine freiwillige Nachzahlung etwas bringen?
Frage 1: Jein. Einen Abschlag gibt es immer bei vorzeitigem Renteneintritt, aber den haben Sie auf Basis der Schätzung bereits ausgeglichen. Frage 2: Durch 'fehlende' Beiträge während Ihrer Auslandsbeschäftigung wird die dann erreichte Rentenhöhe natürlich niedriger sein als bisher prognostiziert (und damit auch der reale Abschlag, den sie somit 'überkompensiert' haben). Frage 3: eine 'freiwillige Nachzahlung' wäre m.E. nur durch eine freiwillige Versicherung und Beitragszahlung bis zur maximalen Rentenbeitragshöhe pro Monat möglich. Dadurch würden Sie ihre Rente (und den Abschlag zum vorzeitigen Renteneintritt) erhöhen, u.U sogar noch über die prognostizierte Rente hinaus, falls Sie mehr einzahlen können/dürfen als die letzten Pflichtbeiträge.Hallo Bonnie, die Basis für die Berechnung des Ausgleichs einer Rentenminderung wird im Nachhinein nicht mehr überprüft. Sonst müsste jede Annahme im Nachgang berichtigt werden, z.B. auch Rechtsänderungen, die sich auf die Berechnung der Rente auswirken, oder ein Renteneintritt zu einem späteren Zeitpunkt als dem 63. Lebensjahr. Ein "Nachschieben" freiwilliger Beitragsleistung - weil die ursprüngliche Annahme aktuell nicht mehr zutrifft – ist diesbezüglich also nicht erforderlich. Mit freundlichen Grüßen Ihr Expertenteam der Deutschen RentenversicherungDas bedeutet das ich nun, nach kompletter Einzahlung des mitgeteilten Rentenminderungsbetrages, auf jeden Fall mit 63 ohne Abschlag in Rente gehen kann? Aber der hochgerechnete mitgetilte Rentenbetrag ändert sich schon durch die nicht in gleicher Höhe erfolgen Einzahlungen bis 2024, oder? Hier würde dann eine freiwillige Nachzahlung etwas bringen?
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