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Experten-Antwort

Im EU Ausland pflichtversichert, trotzdem freiwillige Beiträge in Deutschland möglich?

von Bonnie08.02.2023 | 12:03
126 Ansichten
7 Antworten
Hallo zusammen, ich hatte bereits letztes Jahr einmal eine Frage gestellt: https://www.ihre-vorsorge.de/expertenforum/archiv/detail/im-eu-a… Diese wurde mit Hilfe dieses Forums auch soweit beantwortet, noch einmal danke dafür :-) Jetzt habe ich bemerkt das ich einen wichtigen Aspekt evtl. nicht bedacht habe. Ich hatte in 2021 einen Antrag auf Berechnung einer Rentenminderungszahlung gestellt weil ich eigentlich vor hatte mit 63 in Rente zu gehen (35 Jahre lange voll, 45 Jahre auch in 2023 voll, Altergrenze noch nicht). Da die Rentenpunkte in 2022 günstig waren habe ich diese Einzahlung gemacht. Was ich nicht ganz verstehe ist die Berechnung der Ausgleichszahlung, weil hier wurden für die Jahre 2021-2024 (also von Erstellung der Berechnung bis zum 63. Lebensjahr) jeweils Punkte geschätzt die sich an den letzten 5 Jahren orientieren. Da dies ja wegen meiner Beschäftigung in Österreich so nicht eintreten wird, welche Auswirkung hat das und müsste ich nicht deshalb doch besser freiwillige Beiträge einzahlen damit die Berechnung weiter stimmt? Ich bin noch unschlüssig ob ich in Österreich länger als nur bis 63 arbeiten möchte oder nicht und falls nicht möchte ich ohne Abschläge in Rente gehen. Diese freiwilligen Beiträge für 2022 könnte ich ja noch bis zum 31.03. leisten wenn das nötig wäre. Ich werde wohl auch einen Rentenanspruch in Österreich haben aber da ich keine Ahnung habe wie hoch dieser sein wird (nach ca. 2 Jahren) wäre ich lieber sicher das das in DE zur Not auf jeden Fall ohne Abschlag passt. Kann das jemand beantworten? VG Bonnie

2 Experten-Antworten

Experten-Antwortam 08.02.2023 | 12:31

Hallo Bonnie,

die Basis für die Berechnung des Ausgleichs einer Rentenminderung wird im Nachhinein nicht mehr überprüft. Sonst müsste jede Annahme im Nachgang berichtigt werden, z.B. auch Rechtsänderungen, die sich auf die Berechnung der Rente auswirken, oder ein Renteneintritt zu einem späteren Zeitpunkt als dem 63. Lebensjahr.

Ein "Nachschieben" freiwilliger Beitragsleistung - weil die ursprüngliche Annahme aktuell nicht mehr zutrifft – ist diesbezüglich also nicht erforderlich.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

Experten-Antwortam 08.02.2023 | 13:32

Hallo Bonnie,

der Abschlag an sich bleibt dem Grunde nach erhalten, wenn Sie mit 63 in Renten gehen. Die damit verbundenen Auswirkungen haben Sie aber durch die Einzahlung von Beiträgen für die abschlagsbedingte Rentenminderung ausgeglichen.

Das bedeutet, dass die Rente weiterhin mit dem geminderten Zugangsfaktor (Abschlag) berechnet wird, dabei aber zusätzlich die Entgeltpunkte berücksichtigt werden, die Sie durch die Ausgleichszahlung erworben haben, vereinfacht z.B. (1.300 EUR + 200 EUR aus Ausgleichszahlung) x 0,856 (Abschlag für 48 Monate) = 1.284 EUR.

Ohne Ausgleichszahlung wäre die Rente vor Berücksichtigung des Abschlags geringer gewesen, z B. vereinfacht z.B. 1.300 EUR x 0,856 (Abschlag für 48 Monate) = 1.112,80 EUR.

Ob Sie die durch sich ändernde Umstände ergebenden Abweichungen durch ggf. mögliche freiwillige Beiträge ergänzen möchten, ist eine persönliche Entscheidung. Um sich über die rentensteigernde Wirkung der freiwilligen Beiträge zwischen Mindest- und Höchstbeitrag eine Vorstellung machen zu können, empfehlen wir Ihnen eine persönliche Beratung in Anspruch zu nehmen.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

5 Antworten

Bonnieam 08.02.2023 | 12:51
Das bedeutet das ich nun, nach kompletter Einzahlung des mitgeteilten Rentenminderungsbetrages, auf jeden Fall mit 63 ohne Abschlag in Rente gehen kann? Aber der hochgerechnete mitgetilte Rentenbetrag ändert sich schon durch die nicht in gleicher Höhe erfolgen Einzahlungen bis 2024, oder? Hier würde dann eine freiwillige Nachzahlung etwas bringen?
Bonnieam 08.02.2023 | 14:17
Vielen lieben Dank für die kompetente Antwort, evtl. buche ich noch eine Beratung, kann ja nicht schaden
ThomasRam 09.02.2023 | 16:16
Bonnie schrieb

Das bedeutet das ich nun, nach kompletter Einzahlung des mitgeteilten Rentenminderungsbetrages, auf jeden Fall mit 63

ohne Abschlag in Rente gehen kann? Aber der hochgerechnete mitgetilte Rentenbetrag ändert sich schon durch die nicht in gleicher Höhe erfolgen Einzahlungen bis 2024, oder?

Hier würde dann eine freiwillige Nachzahlung etwas bringen?

Hallo Bonnie, die Basis für die Berechnung des Ausgleichs einer Rentenminderung wird im Nachhinein nicht mehr überprüft. Sonst müsste jede Annahme im Nachgang berichtigt werden, z.B. auch Rechtsänderungen, die sich auf die Berechnung der Rente auswirken, oder ein Renteneintritt zu einem späteren Zeitpunkt als dem 63. Lebensjahr. Ein "Nachschieben" freiwilliger Beitragsleistung - weil die ursprüngliche Annahme aktuell nicht mehr zutrifft – ist diesbezüglich also nicht erforderlich. Mit freundlichen Grüßen Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
Das bedeutet das ich nun, nach kompletter Einzahlung des mitgeteilten Rentenminderungsbetrages, auf jeden Fall mit 63 ohne Abschlag in Rente gehen kann? Aber der hochgerechnete mitgetilte Rentenbetrag ändert sich schon durch die nicht in gleicher Höhe erfolgen Einzahlungen bis 2024, oder? Hier würde dann eine freiwillige Nachzahlung etwas bringen?
Frage 1: Jein. Einen Abschlag gibt es immer bei vorzeitigem Renteneintritt, aber den haben Sie auf Basis der Schätzung bereits ausgeglichen. Frage 2: Durch 'fehlende' Beiträge während Ihrer Auslandsbeschäftigung wird die dann erreichte Rentenhöhe natürlich niedriger sein als bisher prognostiziert (und damit auch der reale Abschlag, den sie somit 'überkompensiert' haben). Frage 3: eine 'freiwillige Nachzahlung' wäre m.E. nur durch eine freiwillige Versicherung und Beitragszahlung bis zur maximalen Rentenbeitragshöhe pro Monat möglich. Dadurch würden Sie ihre Rente (und den Abschlag zum vorzeitigen Renteneintritt) erhöhen, u.U sogar noch über die prognostizierte Rente hinaus, falls Sie mehr einzahlen können/dürfen als die letzten Pflichtbeiträge.
ThomasRam 09.02.2023 | 16:25
Wenn Sie in 2023 sowieso die Voraussetzungen für die "besonders Langjährigen" erfüllen, haben Sie mit dieser Rente keine Abschläge. Ihr bereits einbezahlter Abschlagsausgleich wirkt sich dann quasi als Zusatzbeitrag aus - ebenso weitere Einzahlungen, wenn Sie sich noch freiwillig versichern können und so Beiträge bis zum monatlichen Maximalbeitrag einzahlen. Letzendlichwerden bei Renteneintritt immer die bisher angesammelten Entgeltpunkte in eine Rente umgerechnet, egal woher Sie diese erworben haben.
Bonnieam 09.02.2023 | 19:36
Danke für Antwort, das Thema ist wirklich nicht leicht zu verstehen, ich hätte zwar 2023 die 45 Jahre voll aber das war ja beim Antrag auf Berechnung des Ausgleichsbetrages (2021) noch nicht sicher das die Zeiten auch so zustande kommen. Ich selbst bin Anfangs auch davon ausgegangen das meine Zeiten im Ausland mir hier in Deutschland nichts bringen, da bin ich jetzt auch schlauer :-)
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