1. Beginnt eine Altersrente nach dem Ende des Bezugs einer Rente wegen Erwerbsminderung, wird die Nachfolgerente, mindestens in der bisherigen Höhe weitergezahlt. D. h. die Rentenzahlung kann nicht niedriger ausfallen.
2. Die Zurechnungszeit, die in der Rente wegen Erwerbsminderung gleistet wurde, wird in der Nachfolgerente zu einer Anrechnungszeit aufgrund des Rentenbezuges. Diese Zeit wird auch bei der 35-jährigen Wartezeit mitgezählt.