Hallo Schuldhaber,
eine Verrechnung laufender Geldleistungen ist unter der Voraussetzung, dass eine Aufrechnung zulässig ist, möglich.
Das Insolvenzverfahren hat keine unmittelbare Auswirkung auf eine Auf- bzw. Verrechnung , soweit sie über
§ 850 c Zivilprozessordnung hinausgehend Rentenbeträge erfassen, mit denen nur im Rahmen des § 51 Abs. 2 Sozialgesetzbuch - Erstes Buch- eine Auf- bzw. Verrechnung zulässig ist. Insoweit ist eine Konkurrenz mit dem Insolvenzbeschlag generell möglich. Die Auf- bzw. Verrechnung kann folglich ohne Beteiligung des Insolvenzverwalters auch während eines Insolvenzverfahrens begonnen werden.
Im Einzelfall kann eine Überprüfung einer Auf- bzw. Verrechnung im Insolvenzverfahren unter Ausübung pflichtgemäßen Ermessen erforderlich sein.
Insoweit kann nicht ausgeschlossen werden, dass eine laufende Auf- bzw. Verrechnung nach pflichtgemäßem Ermessen eingestellt werden kann.
Wir empfehlen Ihnen, sich hierzu an Ihren zuständigen Rentenversicherungsträger zu wenden.