Hallo Basti,
Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung besteht unter anderem, wenn Versicherte wegen Krankheit oder Behinderung nicht mehr mindestens sechs Stunden (teilweise Erwerbsminderung) bzw. drei Stunden (volle Erwerbsminderung) täglich arbeiten können. Hierbei gilt der Grundsatz "Reha vor Rente". Da heißt, dass der Rentenversicherungsträger prüft, ob die Erwerbsfähigkeit durch medizinische oder berufliche Rehabilitation wieder hergestellt werden kann. Sollte danach ein Bezieher einer (befristeten oder unbefristeten) Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung wieder mindestens sechs Stunden täglich oder ein Bezieher wegen voller Erwerbsminderung wieder mindestens drei Stunden arbeiten, kann unter Umständen der Anspruch auf die Rente entfallen. Die Voraussetzungen hierfür werden individuell geprüft und hängen von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles ab.
Hinsichtlich der statistischen Zahlen zum Wegfall von Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aufgrund Behebung der Erwerbsminderung wird auf den Statistikband "Rente 2021" verwiesen (Seite 85):
https://statistik-rente.de/drv/extern/publikationen/statistikbaende/documents/Rente_2021.pdf
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung