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Experten-Antwort

Ist die Auszahlung des Rest Urlaubsgeldes bei EMR ein meldepflichtiger Hinzuverdienst ?

von Hans Jürgen19.03.2025 | 07:13
435 Ansichten
4 Antworten
Hallo an die Experten hier , ich habe folgende Frage bzw. Situation. Ich befinde mich in einer vollen befristeten EMR auf weitere 3 Jahre , das aktuelle Arbeitsverhältnis ruht zwar aktuell , wird aber mit großer Wahrscheinlichkeit demnächst aufgelöst bzw. vom Arbeitgeber gekündigt , was nachvollziehbar ist in meiner Situation bzw. auch aus der Sicht des Arbeitgebers. Es besteht noch Anspruch auf Auszahlung des Resturlaubs was der Arbeitgeber mir dann auszahlen würde. Da ich keinen Fehler machen will wollte ich fragen ob es nötig ist dieses dann der DRV mitzuteilen ? Im Rentenbescheid steht lediglich das Hinzuverdienst der DRV zu melden ist , ein Hinzuverdienst (also Minijob oder ähnliches) habe ich nicht sondern lediglich diese anstehende Einmalzahlung. Zählt diese einmalige Auszahlung des restlichen Urlaubsgeldes schon als Hinzuverdienst der meldepflichtig ist oder nicht ? Vielen Dank für sachliche Rückantwort diesbezüglich

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 19.03.2025 | 11:29

Hallo Hans Jürgen,

 

Einmalzahlungen aus einem nach Rentenbeginn (noch) bestehenden Arbeitsverhältnis sind auch dann als Hinzuverdienst zu berücksichtigen, wenn sie aus Zeiten vor Rentenbeginn resultieren. Ein nach Rentenbeginn (noch) bestehendes Arbeitsverhältnis liegt auch vor, wenn es ohne Erbringung einer Arbeitsleistung fortbesteht.

Daher ist auch eine Urlaubsabgeltung, die während der EM-Rente gezahlt wird, ein nach § 96a SGB VI anzurechnender Hinzuverdienst. Der Betrag fließt ein in den jährlichen Hinzuverdienst. Sollte sich der Hinzuverdienst einschließlich Urlaubsabgeltung für 2025 auf mehr als 19.661,25 EUR belaufen, so würde der Zahlbetrag Ihrer Rente gekürzt werden.

 

Grüße vom Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

3 Antworten

Sinnvollam 19.03.2025 | 07:35
Sinnvoll und rechtssicher ist eine schriftliche Mitteilung bei der DRV , geht auch über das Kontaktformular. Kontaktformular für persönliche Anliegen https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Beratung-und-K…
Kommt drauf anam 19.03.2025 | 08:25
Lesen Sie nachfolgende Antworten der DRV-Experten, und versuchen Sie , das zu verstehen. Da geht es aber um einen Wechsel in die Altersrente. Wenn Sie sich bei Auszahlung der Urlaubsabgeltung noch in der EM-Rente befinden, dürfte die Urlaubsabgeltung höchstwahrscheinlich als Hinzuverdienst gewertet werden. https://www.ihre-vorsorge.de/expertenforum/urlaubsabgeltung-anre… Auch das Thema Urlaubsabgeltung selber ist kompliziert, hier nicht über den Tisch ziehen lassen. Hier ggf. Rat beim Betriebsrat holen oder einem Fachanwalt. Hier noch ein Link zum Einlesen: https://www.hensche.de/Urlaubsabgeltung_Arbeitsrecht_Urlaubsabge…
Meldungam 19.03.2025 | 08:29
Natürlich müssen Sie diese Urlaubsgeld-Auszahlung der DRV mitteilen! Achten Sie bei Kündigung oder gar einem Aufhebungsvertrag auf die Wahrung Ihrer Interessen. Insbesondere bei einem Aufhebungsvertrag kann man enorm viel falsch machen, mit ggf. teueren Konsequenzen. Hier sollte man Rat suchen bei einem Anwalt für Arbeitsrecht.
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