Hallo Hans Jürgen,
Einmalzahlungen aus einem nach Rentenbeginn (noch) bestehenden Arbeitsverhältnis sind auch dann als Hinzuverdienst zu berücksichtigen, wenn sie aus Zeiten vor Rentenbeginn resultieren. Ein nach Rentenbeginn (noch) bestehendes Arbeitsverhältnis liegt auch vor, wenn es ohne Erbringung einer Arbeitsleistung fortbesteht.
Daher ist auch eine Urlaubsabgeltung, die während der EM-Rente gezahlt wird, ein nach § 96a SGB VI anzurechnender Hinzuverdienst. Der Betrag fließt ein in den jährlichen Hinzuverdienst. Sollte sich der Hinzuverdienst einschließlich Urlaubsabgeltung für 2025 auf mehr als 19.661,25 EUR belaufen, so würde der Zahlbetrag Ihrer Rente gekürzt werden.
Grüße vom Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung