Hallo Frage von Hinzuverdienst,
die Einmalzahlung ist nicht als Hinzuverdienst bei der EM-Rente zu berücksichtigen, da sie erst nach Ende der EM-Rente gezahlt wurde.
@kurz und knapp: Sie haben die GRA ja bereits zitiert. Ich wiederhole noch mal die entscheidende Passage: "Es ist somit regelmäßig auf die DEÜV-Meldung abzustellen. Wurde eine Einmalzahlung nachweislich nicht im Meldezeitraum gezahlt, ist sie dem Zeitpunkt der Zahlung zuzuordnen."
Es ist zwar zutreffend, dass die Nachzahlung melderechtlich dem letzten abgerechneten Entgeltzeitraum zugeordnet wird, also einem Zeitraum im Jahr 2023.
Aus der Sachverhaltsschilderung geht hier und im Beitrag vom 27.01.2024 allerdings eindeutig hervor, dass die Einmalzahlung nachweislich nicht im Meldezeitraum gezahlt wird. Daher ist sie dem Zeitpunkt der Zahlung zuzuordnen und nicht als Hinzuverdienst anzurechnen.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
Hallo zusammen,
nochmals zur Klarstellung:
Bei der Anrechnung von Hinzuverdienst ist regelmäßig auf die DEÜV-Meldung abzustellen. Dies dient der Verwaltungsvereinfachung, da der Rentenversicherung der tatsächliche Zeitpunkt der Auszahlung regelmäßig nicht bekannt ist. Das Wort "regelmäßig" impliziert aber auch, dass es Ausnahmen von der Regel gibt.
Diese Ausnahmen werden in der GRA gleich im nächsten Satz angeführt: Wurde eine Einmalzahlung nachweislich nicht im Meldezeitraum gezahlt, ist sie dem Zeitpunkt der Zahlung zuzuordnen. Durch einen Nachweis der tatsächlichen Auszahlung kann also die Vermutung der Auszahlung im Meldezeitraum widerlegt werden.
Wenn hier im Forum in Beiträgen angeführt wird, dass der tatsächliche Zeitpunkt der Zahlung vom DEÜV-Meldezeitraum abweicht, dann liegt nachweislich (nachweisbar) ein abweichender Zahlungszeitpunkt vor, der maßgeblich für die Anrechnung des Hinzuverdienstes ist. Natürlich reicht es nicht aus, dass @Hinzuverdienst hier im Forum angibt, dass die Zahlung der Einmalzahlung erst in 2024 erfolgt ist, sondern er muss den Nachweis auch gegenüber dem Rentenversicherungsträger erbringen, da dieser sonst bei bei Regelvermutung "Meldezeitraum" bleibt. Der Nachweis dürfte allerdings keinerlei Problem darstellen, da reicht zum Beispiel ein Kontoauszug.
Vorteilhaft ist der Nachweis aber nur dann, wenn die Auszahlung der Einmalzahlung nach dem Ende der Rente wegen Erwerbsminderung liegt, denn Hinzuverdienst liegt nur vor, wenn Rente und Einkommen zusammentreffen (Das steckt schon in dem Wort "Hinzu- verdienst"). Jedes Einkommen, das vor dem Beginn oder nach dem Ende einer Rente liegt, ist kein Hinzuverdienst. Das gilt übrigens nicht nur für Einmalzahlungen, sondern auch für laufende Zahlungen: Wenn eine Rente wegen Erwerbsminderung am 31.08.2023 endet, dann ist als Hinzuverdienst nur Entgelt zu berücksichtigen, das im Zeitraum vom 01.01. bis 31.08.2023 erzielt wurde, also zur Rente hinzu verdient wurde. Entgelt, dass im Zeitraum vom 01.09.2023 bis 31.12.2023 erzielt wurde, ist hingegen kein Hinzu- Verdienst.
@kurz und knapp: Sie schreiben am 29.01.2024 um 18:54 Uhr "Dass das Ende einer Rente maßgeblich sei, davon steht in den GRA nichts :-(".
Schauen Sie mal in Abschnitt 3 der GRA, erster Satz. Dort heißt es: "Wird während des Bezuges einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen oder vergleichbares Einkommen erzielt, stellen diese Einkünfte grundsätzlich Hinzuverdienst im Sinne des § 96a Abs. 2 SGB VI dar." Einkommen, das vor Beginn oder nach dem Ende einer Rente erzielt wird, ist also nach der GRA keine Hinzuverdienst, da es nicht während des Bezugs einer Rente erzielt wurde. Das sind übrigens die Grundlagen der Hinzuverdienstanrechnung!
Wir brauchen uns hier auch keine Gedanken machen, ob das "gerecht" oder "fair" ist, dass der Zeitpunkt der Auszahlung einer Einmalzahlung über die Anrechnung als Hinzuverdienst entscheidet. Der Grundgedanke der Hinzuverdienstanrechnung ist, dass ein Rentenbezieher keiner Zahlung von Rente mehr bedarf, wenn er ausreichend anderweitiges Einkommen im selben Monat hat. Diese Frage stellt sich nicht, wenn jemand eine Einmalzahlung erhält, aber im Monat der Zahlung keinen Rentenanspruch hat. Wenn in diesem Monat keine Rente vorhanden ist, kann auch nichts angerechnet werden. So ist die gesetzliche Regelung.
Die Verwaltungsvereinfachung "Meldezeitraum" ist nach allem trotzdem sinnvoll, weil in den meisten Fällen der Hinzuverdienstanrechnung der tatsächliche Auszahlungszeitpunkt keine Rolle spielt, da der Rentenanspruch zwischen Meldezeitraum und Auszahlungszeitraum zumeist nicht wegfällt. Insofern kann die Rentenversicherung in diesen Fällen auf eine Klärung des tatsächlichen Auszahlungszeitpunktes verzichten und spart zugunsten der Versichertengemeinschaft Verwaltungskosten.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutsche Rentenversicherung
Die gemeinsamen rechtlichen Anweisungen (GRA) in rvRecht der DRV besagen hierzu unter §96a SGB VI
"3.1.5 Einmalzahlungen
Einmalzahlungen sind alle Zahlungen, die nicht monatlich erfolgen (AGHZVG 1/2011, TOP 8.1). Hierzu gehören zum Beispiel Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Urlaubsabgeltung, Tantiemen oder Abgeltung von Überstunden. Sie sind als Hinzuverdienst zu berücksichtigen, wenn sie
Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGB IV sind und
aus einem Arbeitsverhältnis stammen, das nach Rentenbeginn (noch) bestanden hat.
Einmalzahlungen aus einem nach Rentenbeginn (noch) bestehenden Arbeitsverhältnis sind auch dann als Hinzuverdienst zu berücksichtigen, wenn sie aus Zeiten vor Rentenbeginn resultieren.
Ein nach Rentenbeginn (noch) bestehendes Arbeitsverhältnis liegt auch vor, wenn es ohne Erbringung einer Arbeitsleistung fortbesteht. Dies betrifft zum Beispiel Fälle, in denen das Arbeitsverhältnis ruht oder während der Zeiten der Arbeitsunfähigkeit (gegebenenfalls unter Zahlung von Krankengeld) fortbesteht.
Wurde eine Einmalzahlung – gegebenenfalls zusammen mit „normalem“ Arbeitsentgelt - in das Versicherungskonto gemeldet, ist sie als Hinzuverdienst grundsätzlich dem Meldezeitraum zuzuordnen. Es ist somit regelmäßig auf die DEÜV-Meldung abzustellen. Wurde eine Einmalzahlung nachweislich nicht im Meldezeitraum gezahlt, ist sie dem Zeitpunkt der Zahlung zuzuordnen. Wird bekannt, dass eine beitragsfreie Einmalzahlung gezahlt wurde, sind Ermittlungen zum Zeitpunkt der Zahlung zu führen.
Hat das Arbeitsverhältnis bereits vor Rentenbeginn geendet, sind aus diesem Arbeitsverhältnis gezahlte Beträge nicht als Hinzuverdienst zu berücksichtigen."
https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRecht/01_GRA_SGB/06_SGB_VI/pp_0076_100/gra_sgb006_p_0096a.html#doc1574470bodyText10
Und wie lautet jetzt -noch noch kürzer und knapper- die Antwort zu dem konkret nachgefragte Fall?
Anrechnung als Hinzuverdienst in diesem konkreten Fall: ja oder nein?
In einem sehr ähnlichen Fall schreiben die DRV-Experten:
Frage:
Mein Vati bezog seit Frühjahr 2019 eine volle EM-Rente. Ab September 2023 wurde diese in eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen umgewandelt. Von Frühjahr 2019 bis Ende 2023 ruhte das über insgesamt 40-jährige Arbeitsverhältnis und wurde zum 31.12.2023 mit Wirkung zum 01.01.2024 aufgelöst.
Antwort:
"...für die Anrechnung als Hinzuverdienst ist der Zeitpunkt der tatsächlichen Auszahlung der Einmalzahlung maßgebend. Da die Zahlung in 2024 erfolgt, ist sie nicht als Hinzuverdienst auf die EM-Rente anzurechnen."
(Quelle: https://www.ihre-vorsorge.de/expertenforum/anrechnung-von-einmalzahlung-auf-die-rente)
Und nun?
Und wie lautet jetzt -noch noch kürzer und knapper- die Antwort zu dem konkret nachgefragte Fall?
Anrechnung als Hinzuverdienst in diesem konkreten Fall: ja oder nein?
Wie sagt man in einem solchen Fall:
"Er hat sich stets bemüht..."
nein, es treffen hier anscheinend unterschiedliche Meinungen aufeinander, obgleich die GRA in rvRecht für alle 16 DRV gelten.
Und dass insbesondere eine Urlaubsabgeltung auch erst nach dem 31.12. 'bezahlt' (also überwiesen) wird, ist durchaus normal. Der Betrag gehört dennoch in die Dezember-Entgeltabrechnung für 2023., da das Arbeitsverhältnis zum 31.12.2023 beendet wurde.
Schön, das es noch die echten DRV-Experten gibt....
Super die Hobbyexperten hier😂! Keine Ahnung und diese hier aber mal einfach raushauen, statt einfach die Klappe zu halten.🤦♂️
Hallo Frage von Hinzuverdienst,
die Einmalzahlung ist nicht als Hinzuverdienst bei der EM-Rente zu berücksichtigen, da sie erst nach Ende der EM-Rente gezahlt wurde.
@kurz und knapp: Sie haben die GRA ja bereits zitiert. Ich wiederhole noch mal die entscheidende Passage: "Es ist somit regelmäßig auf die DEÜV-Meldung abzustellen. Wurde eine Einmalzahlung nachweislich nicht im Meldezeitraum gezahlt, ist sie dem Zeitpunkt der Zahlung zuzuordnen."
Es ist zwar zutreffend, dass die Nachzahlung melderechtlich dem letzten abgerechneten Entgeltzeitraum zugeordnet wird, also einem Zeitraum im Jahr 2023.
Aus der Sachverhaltsschilderung geht hier und im Beitrag vom 27.01.2024 allerdings eindeutig hervor, dass die Einmalzahlung nachweislich nicht im Meldezeitraum gezahlt wird. Daher ist sie dem Zeitpunkt der Zahlung zuzuordnen und nicht als Hinzuverdienst anzurechnen.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
Hallo Frage von Hinzuverdienst,
die Einmalzahlung ist nicht als Hinzuverdienst bei der EM-Rente zu berücksichtigen, da sie erst nach Ende der EM-Rente gezahlt wurde.
@kurz und knapp: Sie haben die GRA ja bereits zitiert. Ich wiederhole noch mal die entscheidende Passage: "Es ist somit regelmäßig auf die DEÜV-Meldung abzustellen. Wurde eine Einmalzahlung nachweislich nicht im Meldezeitraum gezahlt, ist sie dem Zeitpunkt der Zahlung zuzuordnen."
Es ist zwar zutreffend, dass die Nachzahlung melderechtlich dem letzten abgerechneten Entgeltzeitraum zugeordnet wird, also einem Zeitraum im Jahr 2023.
Aus der Sachverhaltsschilderung geht hier und im Beitrag vom 27.01.2024 allerdings eindeutig hervor, dass die Einmalzahlung nachweislich nicht im Meldezeitraum gezahlt wird. Daher ist sie dem Zeitpunkt der Zahlung zuzuordnen und nicht als Hinzuverdienst anzurechnen.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
Das bedeutet also, ich habe hier "richtig Glück" gehabt?
Hätte das Arbeitsverhältnis und die EM-Rente z.B. am 30.09.2023 geendet, die Altersrente am 1.10.2023 begonnen und die Urlaubsabeltung wäre Ende Oktober 2023 ausbezahlt worden, dann wäre die Urlaubsabgeltung also in diesem Fall dann als Hinzuverdinest gewertet worden?
Das erscheint mir sehr eigenartig.
Aber wenn das so ist in meinem Fall, umso besser.
Ach nein, entscheidend scheint tatsächlich der Auszahlungszeitpunkt zu sein, vor oder nach dem Ende der EM-Rente. Ist trotzdem merkwürdig...
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