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Experten-Antwort

Urlaubsabgeltung: Anrechnung als Hinzuverdienst nach Wechsel von EM-Rente in Altersrente

von Hinzuverdienst29.01.2024 | 10:13
418 Ansichten
20 Antworten
Ich bin nach langem EM-Rentenbezug zum 1.1.2024 in eine vorgezogene Schwerbehindertenrente gewechselt. Deswegen hatte ich zum 31.12.2023 mein noch bestehendes, ruhendes Arbeitsverhältnis gekündigt. Ich erhalte deswegen in den nächsten Tagen noch eine hohe Urlaubsabgeltung für über 2 Jahre. Der Zahlungszeitpunkt der Urlaubsabgeltung liegt also ca. einen Monat NACH dem Ende der EM-Rente. Wird diese Urlaubsabgeltung dann noch als Hinzuverdienst auf die bereits am 31.12.2023 ausgelaufene EM-Rente angerechnet, oder zählt diese hohe Urlaubsabgeltungs-Einmalzahlung nicht mehr als Hinzuverdienst und führt deswegen nicht mehr zu einer Rentenkürzung (es gab in 2023 noch andere Zahlungen, die zum Hinzuverdienst beitragen)?

2 Experten-Antworten

Experten-Antwortam 29.01.2024 | 15:11

Hallo Frage von Hinzuverdienst,

 

die Einmalzahlung ist nicht als Hinzuverdienst bei der EM-Rente zu berücksichtigen, da sie erst nach Ende der EM-Rente gezahlt wurde.

 

@kurz und knapp: Sie haben die GRA ja bereits zitiert. Ich wiederhole noch mal die entscheidende Passage: "Es ist somit regelmäßig auf die DEÜV-Meldung abzustellen. Wurde eine Einmalzahlung nachweislich nicht im Meldezeitraum gezahlt, ist sie dem Zeitpunkt der Zahlung zuzuordnen."

 

Es ist zwar zutreffend, dass die Nachzahlung melderechtlich dem letzten abgerechneten Entgeltzeitraum zugeordnet wird, also einem Zeitraum im Jahr 2023. 

 

Aus der Sachverhaltsschilderung geht hier und im Beitrag vom 27.01.2024 allerdings eindeutig hervor, dass die Einmalzahlung nachweislich nicht im Meldezeitraum gezahlt wird. Daher ist sie dem Zeitpunkt der Zahlung zuzuordnen und nicht als Hinzuverdienst anzurechnen.

 

Viele Grüße

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

Experten-Antwortam 30.01.2024 | 10:29
Ja mei schrieb
Dann schau'n mer mal, dann seh'n mer scho. Finde die Aussagen der DRV-Experten auch merkwürdig.

Hallo zusammen,

 

nochmals zur Klarstellung:

 

Bei der Anrechnung von Hinzuverdienst ist regelmäßig auf die DEÜV-Meldung abzustellen. Dies dient der Verwaltungsvereinfachung, da der Rentenversicherung der tatsächliche Zeitpunkt der Auszahlung regelmäßig nicht bekannt ist. Das Wort "regelmäßig" impliziert aber auch, dass es Ausnahmen von der Regel gibt.

 

Diese Ausnahmen werden in der GRA gleich im nächsten Satz angeführt: Wurde eine Einmalzahlung nachweislich nicht im Meldezeitraum gezahlt, ist sie dem Zeitpunkt der Zahlung zuzuordnen. Durch einen Nachweis der tatsächlichen Auszahlung kann also die Vermutung der Auszahlung  im Meldezeitraum widerlegt werden.

 

Wenn hier im Forum in Beiträgen angeführt wird, dass der tatsächliche Zeitpunkt der Zahlung vom DEÜV-Meldezeitraum abweicht, dann liegt nachweislich (nachweisbar) ein abweichender Zahlungszeitpunkt vor, der maßgeblich für die Anrechnung des Hinzuverdienstes ist. Natürlich reicht es nicht aus, dass @Hinzuverdienst hier im Forum angibt, dass die Zahlung der Einmalzahlung erst in 2024 erfolgt ist, sondern er muss den Nachweis auch gegenüber dem Rentenversicherungsträger erbringen, da dieser sonst bei bei Regelvermutung "Meldezeitraum" bleibt. Der Nachweis dürfte allerdings keinerlei Problem darstellen, da reicht zum Beispiel ein Kontoauszug.

 

Vorteilhaft ist der Nachweis aber nur dann, wenn die Auszahlung der Einmalzahlung nach dem Ende der Rente wegen Erwerbsminderung liegt, denn Hinzuverdienst liegt nur vor, wenn Rente und Einkommen zusammentreffen (Das steckt schon in dem Wort "Hinzu- verdienst"). Jedes Einkommen, das vor dem Beginn oder nach dem Ende einer Rente liegt, ist kein Hinzuverdienst. Das gilt übrigens nicht nur für Einmalzahlungen, sondern auch für laufende Zahlungen: Wenn eine Rente wegen Erwerbsminderung am 31.08.2023 endet, dann ist als Hinzuverdienst nur Entgelt zu berücksichtigen, das im Zeitraum vom 01.01. bis 31.08.2023 erzielt wurde, also zur Rente hinzu verdient wurde. Entgelt, dass im Zeitraum vom 01.09.2023 bis 31.12.2023 erzielt wurde, ist hingegen kein Hinzu- Verdienst. 

 

@kurz und knapp: Sie schreiben am 29.01.2024 um 18:54 Uhr "Dass das Ende einer Rente maßgeblich sei, davon steht in den GRA nichts :-(". 

Schauen Sie mal in Abschnitt 3 der GRA, erster Satz. Dort heißt es: "Wird während des Bezuges einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen oder vergleichbares Einkommen erzielt, stellen diese Einkünfte grundsätzlich Hinzuverdienst im Sinne des § 96a Abs. 2 SGB VI dar." Einkommen, das vor Beginn oder nach dem Ende einer Rente erzielt wird, ist also nach der GRA keine Hinzuverdienst, da es nicht während des Bezugs einer Rente erzielt wurde. Das sind übrigens die Grundlagen der Hinzuverdienstanrechnung!  

 

Wir brauchen uns hier auch keine Gedanken machen, ob das "gerecht" oder "fair" ist,  dass der Zeitpunkt der Auszahlung einer Einmalzahlung über die Anrechnung als Hinzuverdienst entscheidet. Der Grundgedanke der Hinzuverdienstanrechnung ist, dass ein Rentenbezieher keiner Zahlung von Rente mehr bedarf, wenn er ausreichend anderweitiges Einkommen im selben Monat hat. Diese Frage stellt sich nicht, wenn jemand eine Einmalzahlung erhält, aber im Monat der Zahlung keinen Rentenanspruch hat. Wenn in diesem Monat keine Rente vorhanden ist, kann auch nichts angerechnet werden. So ist die gesetzliche Regelung.  

 

Die Verwaltungsvereinfachung "Meldezeitraum" ist nach allem trotzdem sinnvoll, weil in den meisten Fällen der Hinzuverdienstanrechnung der tatsächliche Auszahlungszeitpunkt keine Rolle spielt, da der Rentenanspruch zwischen Meldezeitraum und Auszahlungszeitraum zumeist nicht wegfällt. Insofern kann die Rentenversicherung in diesen Fällen auf eine Klärung des tatsächlichen Auszahlungszeitpunktes verzichten und spart zugunsten der Versichertengemeinschaft Verwaltungskosten. 

 

Viele Grüße

Ihr Expertenteam der Deutsche Rentenversicherung

 

 

18 Antworten

kurz und knappam 29.01.2024 | 12:44
Die gemeinsamen rechtlichen Anweisungen (GRA) in rvRecht der DRV besagen hierzu unter §96a SGB VI "3.1.5 Einmalzahlungen Einmalzahlungen sind alle Zahlungen, die nicht monatlich erfolgen (AGHZVG 1/2011, TOP 8.1). Hierzu gehören zum Beispiel Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Urlaubsabgeltung, Tantiemen oder Abgeltung von Überstunden. Sie sind als Hinzuverdienst zu berücksichtigen, wenn sie Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGB IV sind und aus einem Arbeitsverhältnis stammen, das nach Rentenbeginn (noch) bestanden hat. Einmalzahlungen aus einem nach Rentenbeginn (noch) bestehenden Arbeitsverhältnis sind auch dann als Hinzuverdienst zu berücksichtigen, wenn sie aus Zeiten vor Rentenbeginn resultieren. Ein nach Rentenbeginn (noch) bestehendes Arbeitsverhältnis liegt auch vor, wenn es ohne Erbringung einer Arbeitsleistung fortbesteht. Dies betrifft zum Beispiel Fälle, in denen das Arbeitsverhältnis ruht oder während der Zeiten der Arbeitsunfähigkeit (gegebenenfalls unter Zahlung von Krankengeld) fortbesteht. Wurde eine Einmalzahlung – gegebenenfalls zusammen mit „normalem“ Arbeitsentgelt - in das Versicherungskonto gemeldet, ist sie als Hinzuverdienst grundsätzlich dem Meldezeitraum zuzuordnen. Es ist somit regelmäßig auf die DEÜV-Meldung abzustellen. Wurde eine Einmalzahlung nachweislich nicht im Meldezeitraum gezahlt, ist sie dem Zeitpunkt der Zahlung zuzuordnen. Wird bekannt, dass eine beitragsfreie Einmalzahlung gezahlt wurde, sind Ermittlungen zum Zeitpunkt der Zahlung zu führen. Hat das Arbeitsverhältnis bereits vor Rentenbeginn geendet, sind aus diesem Arbeitsverhältnis gezahlte Beträge nicht als Hinzuverdienst zu berücksichtigen." https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRech…
Noch kürzer und knapper?am 29.01.2024 | 13:08
kurz und knapp schrieb

Die gemeinsamen rechtlichen Anweisungen (GRA) in rvRecht der DRV besagen hierzu unter §96a SGB VI

"3.1.5 Einmalzahlungen

Einmalzahlungen sind alle Zahlungen, die nicht monatlich erfolgen (AGHZVG 1/2011, TOP 8.1). Hierzu gehören zum Beispiel Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Urlaubsabgeltung, Tantiemen oder Abgeltung von Überstunden. Sie sind als Hinzuverdienst zu berücksichtigen, wenn sie

Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGB IV sind und

aus einem Arbeitsverhältnis stammen, das nach Rentenbeginn (noch) bestanden hat.

Einmalzahlungen aus einem nach Rentenbeginn (noch) bestehenden Arbeitsverhältnis sind auch dann als Hinzuverdienst zu berücksichtigen, wenn sie aus Zeiten vor Rentenbeginn resultieren.

Ein nach Rentenbeginn (noch) bestehendes Arbeitsverhältnis liegt auch vor, wenn es ohne Erbringung einer Arbeitsleistung fortbesteht. Dies betrifft zum Beispiel Fälle, in denen das Arbeitsverhältnis ruht oder während der Zeiten der Arbeitsunfähigkeit (gegebenenfalls unter Zahlung von Krankengeld) fortbesteht.

Wurde eine Einmalzahlung – gegebenenfalls zusammen mit „normalem“ Arbeitsentgelt - in das Versicherungskonto gemeldet, ist sie als Hinzuverdienst grundsätzlich dem Meldezeitraum zuzuordnen. Es ist somit regelmäßig auf die DEÜV-Meldung abzustellen. Wurde eine Einmalzahlung nachweislich nicht im Meldezeitraum gezahlt, ist sie dem Zeitpunkt der Zahlung zuzuordnen. Wird bekannt, dass eine beitragsfreie Einmalzahlung gezahlt wurde, sind Ermittlungen zum Zeitpunkt der Zahlung zu führen.

Hat das Arbeitsverhältnis bereits vor Rentenbeginn geendet, sind aus diesem Arbeitsverhältnis gezahlte Beträge nicht als Hinzuverdienst zu berücksichtigen."

https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRecht/01_GRA_SGB/06_SGB_VI/pp_0076_100/gra_sgb006_p_0096a.html#doc1574470bodyText10

Und wie lautet jetzt -noch noch kürzer und knapper- die Antwort zu dem konkret nachgefragte Fall? Anrechnung als Hinzuverdienst in diesem konkreten Fall: ja oder nein?
Noch kürzer und knapper?am 29.01.2024 | 13:15
Noch kürzer und knapper? schrieb

Und wie lautet jetzt -noch noch kürzer und knapper- die Antwort zu dem konkret nachgefragte Fall?

Anrechnung als Hinzuverdienst in diesem konkreten Fall: ja oder nein?

In einem sehr ähnlichen Fall schreiben die DRV-Experten: Frage: Mein Vati bezog seit Frühjahr 2019 eine volle EM-Rente. Ab September 2023 wurde diese in eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen umgewandelt. Von Frühjahr 2019 bis Ende 2023 ruhte das über insgesamt 40-jährige Arbeitsverhältnis und wurde zum 31.12.2023 mit Wirkung zum 01.01.2024 aufgelöst. Antwort: "...für die Anrechnung als Hinzuverdienst ist der Zeitpunkt der tatsächlichen Auszahlung der Einmalzahlung maßgebend. Da die Zahlung in 2024 erfolgt, ist sie nicht als Hinzuverdienst auf die EM-Rente anzurechnen." (Quelle: https://www.ihre-vorsorge.de/expertenforum/anrechnung-von-einmal… Und nun?
kurz und knappam 29.01.2024 | 13:22
Noch kürzer und knapper? schrieb

Und wie lautet jetzt -noch noch kürzer und knapper- die Antwort zu dem konkret nachgefragte Fall?

Anrechnung als Hinzuverdienst in diesem konkreten Fall: ja oder nein?

Nicht wirklich kürzer oder knapper: Bisher war es in derartigen Fällen immer so, dass die Zuordnung des Jahres für den Hinzuverdienst analog zur Entgeltmeldung erfolgt. Da eine Einmalzahlung (insbesondere eine Urlaubsabgeltung, die erst mit Ende des Arbeitsverhältnisses bezahlt werden kann) immer dem letzten Abrechnungszeitraum zugeordnet wird, in dem das Arbeitsverhältnis noch bestand, wäre dies der Dezember 2023, also wäre es Hinzuverdienst für das Jahr 2023. In einem ähnlichen Beitrag vor wenigen Tagen schrieb der 'DRV-Experte' jedoch, dass es auf den Zahlungszeitpunkt ankommen würde, da war allerdings der Wechsel von EM-Rente zu Altersrente bereits im September, aber das Arbeitsverhältnis endete ebenfalls zum 31.12.2023. Deshalb hatte ich nur die 'Anweisungen' zitiert und überlasse es dem heutigen DRV-Experten, es zu interpretieren. Sobald Ihnen die Abrechnung vorliegt, reichen Sie diese bei Ihrer zuständigen DRV ein, und die entscheidet es dann 'verbindlich'.
kurz und knappam 29.01.2024 | 13:40
Noch kürzer und knapper? schrieb

Wie sagt man in einem solchen Fall:

"Er hat sich stets bemüht..."

nein, es treffen hier anscheinend unterschiedliche Meinungen aufeinander, obgleich die GRA in rvRecht für alle 16 DRV gelten. Und dass insbesondere eine Urlaubsabgeltung auch erst nach dem 31.12. 'bezahlt' (also überwiesen) wird, ist durchaus normal. Der Betrag gehört dennoch in die Dezember-Entgeltabrechnung für 2023., da das Arbeitsverhältnis zum 31.12.2023 beendet wurde.
kurz und knappam 29.01.2024 | 13:48
Hier noch zwei Links zum gleichen Thema, in der die Experten ebenfalls eine andere Antwort geben als im Beitrag vom 27.01.2024 zur Frage von 'Für Vati' Urlaubsabgeltung nach Beginn unbefristeten Erwerbsminderungsrente | Ihre Vorsorge (ihre-vorsorge.de) Urlaubsabgeltung rückwirkend | Ihre Vorsorge (ihre-vorsorge.de)
kurz und knappam 29.01.2024 | 13:52
noch kürzer und knapper? schrieb

Schön, das es noch die echten DRV-Experten gibt....

ja, bin auch gespannt :-)
Wahnsinn!am 29.01.2024 | 13:57
Super die Hobbyexperten hier😂! Keine Ahnung und diese hier aber mal einfach raushauen, statt einfach die Klappe zu halten.🤦‍♂️
kurz und knappam 29.01.2024 | 14:18
Wahnsinn! schrieb

Super die Hobbyexperten hier😂! Keine Ahnung und diese hier aber mal einfach raushauen, statt einfach die Klappe zu halten.🤦‍♂️

Die Frage wird hier viel zu oft gestellt, als dass man da nicht 'trotz Ahnung' plötzlich drüber stolpert, dass ein DRV-Experte plötzlich anderslautend antwortet als seine Kollegen, wobei es doch in den GRA 'eindeutig' geregelt ist. Dass sich 'der' vielleicht vertan hat, kommt Ihnen nicht in den Sinn?
kurz und knappam 29.01.2024 | 16:59
Experte/in schrieb

Hallo Frage von Hinzuverdienst,

 

die Einmalzahlung ist nicht als Hinzuverdienst bei der EM-Rente zu berücksichtigen, da sie erst nach Ende der EM-Rente gezahlt wurde.

 

@kurz und knapp: Sie haben die GRA ja bereits zitiert. Ich wiederhole noch mal die entscheidende Passage: "Es ist somit regelmäßig auf die DEÜV-Meldung abzustellen. Wurde eine Einmalzahlung nachweislich nicht im Meldezeitraum gezahlt, ist sie dem Zeitpunkt der Zahlung zuzuordnen."

 

Es ist zwar zutreffend, dass die Nachzahlung melderechtlich dem letzten abgerechneten Entgeltzeitraum zugeordnet wird, also einem Zeitraum im Jahr 2023. 

 

Aus der Sachverhaltsschilderung geht hier und im Beitrag vom 27.01.2024 allerdings eindeutig hervor, dass die Einmalzahlung nachweislich nicht im Meldezeitraum gezahlt wird. Daher ist sie dem Zeitpunkt der Zahlung zuzuordnen und nicht als Hinzuverdienst anzurechnen.

 

Viele Grüße

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

Cool. Dann werden also die EM-Rentner bevorzugt, deren Arbeitsverhältnis zwar nach Rentenbeginn noch bestand aber zum 31.12. endet und deshalb die Auszahlung erst im neuen Jahr stattfinden kann - weil der Arbeitgeber ja auch erst einmal den Rentenbescheid benötigt um das Arbeitsverhältnis überhaupt beenden zu können - und erst dann die letzte Abrechnung erstellen und bezahlen kann. Während bei einem EM-Rentner, dessen Arbeitsverhältnis auch nach Rentenbeginn noch bestand und aber an einem z.B. 31.08. endet und die Urlaubsabgeltung erst 'nachweislich' z.B. am 15.10. bezahlt wird (aus gleichen Gründen), es Hinzuverdienst ist. weil für den Hinzuverdienst das 'kalenderjährlich Einkommen' gilt. Das ist doch mal so richtig gerecht :-( Die Aussage in den GRA 'Es ist somit regelmäßig auf die DEÜV Meldung abzustellen' wurde aber ja wohl auch nicht ohne Grund dort so eingefügt, denn das wäre dann die entsprechende Gleichbehandlung. Aber nun gut, mir persönlich ist es letztendlich egal, ich gönne es dem Fragesteller, wenn es dann tatsächlich für ihn nicht als Hinzuverdienst angerechnet wird.
kurz und knappam 29.01.2024 | 18:54
Korrektur: Hinzuverdienst schrieb

Ach nein, entscheidend scheint tatsächlich der Auszahlungszeitpunkt zu sein, vor oder nach dem Ende der EM-Rente. Ist trotzdem merkwürdig...

Die GRA zum §96a SGB VI sind eigentlich eindeutig, denn dort steht "...aus einem Arbeitsverhältnis stammen, das nach Rentenbeginn (noch) bestanden hat. Einmalzahlungen aus einem nach Rentenbeginn (noch) bestehenden Arbeitsverhältnis sind auch dann als Hinzuverdienst zu berücksichtigen, wenn sie aus Zeiten vor Rentenbeginn resultieren. ... " Warum der DRV-Experte nun schreibt "die Einmalzahlung ist nicht als Hinzuverdienst bei der EM-Rente zu berücksichtigen, da sie erst nach Ende der EM-Rente gezahlt wurde..." ist mir schleierhaft. Ihr Arbeitsverhältnis bestand 'nach Rentenbeginn' (der EM-Rente) noch weiter, für das 'zweifelhafte' Jahr gilt der Zeitraum ab 01.01. (denn da bestand sowohl Ihr Arbeitsverhältnis noch UND Sie bezogen noch EM-Rente). Dass das Ende einer Rente maßgeblich sei, davon steht in den GRA nichts :-( Es kommt aber darauf an, was Ihr Arbeitgeber nun tatsächlich meldet. Da Sie in 2023 noch weiteres Einkommen hatten wird der letzte Entgeltabrechnungszeitraum innerhalb des Jahres 2023 liegen (vermutlich Dezember, denn lt. Ihren Angaben endete der Vertrag erst zum 31.12.), da wohl vor allem auch noch geprüft werden muss, ob die 'Märzklausel' anzuwenden ist. Hierzu finden Sie weitere Hinweise z.B. hier https://www.tk.de/firmenkunden/service/fachthemen/jahreswechsel/… https://www.tk.de/resource/blob/2031414/550c93878e56cc6c21018a4b… bzw. auch bei Ihrer zuständigen Krankenkasse. Wie bereits gesagt, ich persönlich gönne es Ihnen, wenn es anders abgerechnet wird! Aber ich bezweifle weiterhin, dass nicht doch nach DEÜV-Meldung die Zuordnung erfolgt. Und das wäre dann - unabhängig vom Zahlungszeitpunkt - das Jahr 2023. Verbindlich für Sie wäre aber das, was dann Ihre zuständige DRV Ihnen mitteilt. Da auch eine Einmalzahlung dem laufenden Einkommen hinzugerechnet wird, müssen Sie ohnehin Ihrer zuständigen DRV noch alles (aus 2023) offenbaren, damit auch die anderen Einkünfte noch geprüft werden können, ob diese die Hinzuverdienstgrenze überschreiten. Erst ab 01.01.2024 dürfen Sie nun zu Ihrer Altersrente so viel hinzuverdienen wie Sie können und wollen. Ich an Ihrer Stelle würde also zunächst damit kalkulieren 'es ist Hinzuverdienst' und mich dann erst freuen, wenn es sich doch tatsächlich anders darstellt :-)
Ja meiam 29.01.2024 | 19:23
kurz und knapp schrieb

Die GRA zum §96a SGB VI sind eigentlich eindeutig, denn dort steht

"...aus einem Arbeitsverhältnis stammen, das nach Rentenbeginn (noch) bestanden hat.

Einmalzahlungen aus einem nach Rentenbeginn (noch) bestehenden Arbeitsverhältnis sind auch dann als Hinzuverdienst zu berücksichtigen, wenn sie aus Zeiten vor Rentenbeginn resultieren. ... "

Warum der DRV-Experte nun schreibt "die Einmalzahlung ist nicht als Hinzuverdienst bei der EM-Rente zu berücksichtigen, da sie erst nach Ende der EM-Rente gezahlt wurde..." ist mir schleierhaft.

Ihr Arbeitsverhältnis bestand 'nach Rentenbeginn' (der EM-Rente) noch weiter, für das 'zweifelhafte' Jahr gilt der Zeitraum ab 01.01. (denn da bestand sowohl Ihr Arbeitsverhältnis noch UND Sie bezogen noch EM-Rente).

Dass das Ende einer Rente maßgeblich sei, davon steht in den GRA nichts :-(

Es kommt aber darauf an, was Ihr Arbeitgeber nun tatsächlich meldet. Da Sie in 2023 noch weiteres Einkommen hatten wird der letzte Entgeltabrechnungszeitraum innerhalb des Jahres 2023 liegen (vermutlich Dezember, denn lt. Ihren Angaben endete der Vertrag erst zum 31.12.), da wohl vor allem auch noch geprüft werden muss, ob die 'Märzklausel' anzuwenden ist.

Hierzu finden Sie weitere Hinweise z.B. hier https://www.tk.de/firmenkunden/service/fachthemen/jahreswechsel/maerzklausel-einmalzahlungen-2059298

https://www.tk.de/resource/blob/2031414/550c93878e56cc6c21018a4ba2249e4f/beratungsblatt-einmalzahlungen-data.pdf

bzw. auch bei Ihrer zuständigen Krankenkasse.

Wie bereits gesagt, ich persönlich gönne es Ihnen, wenn es anders abgerechnet wird!

Aber ich bezweifle weiterhin, dass nicht doch nach DEÜV-Meldung die Zuordnung erfolgt. Und das wäre dann - unabhängig vom Zahlungszeitpunkt - das Jahr 2023.

Verbindlich für Sie wäre aber das, was dann Ihre zuständige DRV Ihnen mitteilt. Da auch eine Einmalzahlung dem laufenden Einkommen hinzugerechnet wird, müssen Sie ohnehin Ihrer zuständigen DRV noch alles (aus 2023) offenbaren, damit auch die anderen Einkünfte noch geprüft werden können, ob diese die Hinzuverdienstgrenze überschreiten.

Erst ab 01.01.2024 dürfen Sie nun zu Ihrer Altersrente so viel hinzuverdienen wie Sie können und wollen.

Ich an Ihrer Stelle würde also zunächst damit kalkulieren 'es ist Hinzuverdienst' und mich dann erst freuen, wenn es sich doch tatsächlich anders darstellt :-)

Dann schau'n mer mal, dann seh'n mer scho. Finde die Aussagen der DRV-Experten auch merkwürdig.
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