Hallo Paul,
Leistungen aus einem Arbeitszeitkonto/ Wertguthabenkonto sind Arbeitsgelt und würden als Hinzuverdienst berücksichtigt werden. Dies kann dazu führen das, aufgrund des hohen Hinzuverdienstes, eine Anrechnung auf die volle und ggf. teilweise Erwerbsminderunsrente erfolgt.
Weitere Informationen erhalten sie kostenlos in den Auskunfts- und Beratungsstellen der DRV:
https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Beratung-und-Kontakt/Beratung-suchen-und-buchen/beratung-suchen-und-buchen_node.html
Wurde hier wohl schon beantwortet:
https://www.ihre-vorsorge.de/expertenforum/erwerbsminderungsrente-abfindung-und-lebensarbeitszeitkonto
Das ist doch aber etwas ganz anderes.
Hier wird ja eine Abfindung wegen Beendigung des Dienstverhältnisses erst auf das Wertekonto eingezahlt und stückweise ausgezahlt. Wenn sie in einem Schlag ausgezahlt werden würde, wäre es auch kein Hinzuverdienst.
Abwarten, letztendlich entscheidet der zuständige Rententräger. Hier gibt es weder eine Wunsch-, noch eine rechtssichere Antwort.
die GRA zum §96a SGB VI besagen hierzu
"3.1.8. Abfindungen
Abfindungen sind regelmäßig kein Arbeitsentgelt und somit nicht als Hinzuverdienst zu berücksichtigen. Hierzu gehören in erster Linie Abfindungen aufgrund der §§ 9 und 10 KSchG (Kündigungsschutzgesetz) oder der §§ 111, 112 und 113 BetrVG (Betriebsverfassungsgesetz).
Wird jedoch eine Zahlung des Arbeitgebers lediglich als ‘Abfindung’ bezeichnet, stellt sie aber tatsächlich Arbeitsentgelt dar, liegt Hinzuverdienst vor. Dies ist zum Beispiel der Fall bei Zahlung von rückständigem Arbeitsentgelt anlässlich einer einvernehmlichen Beendigung von Arbeitsverhältnissen oder ihrer gerichtlichen Auflösung im Kündigungsschutzprozess (vergleiche BSG vom 21.02.1990, AZ: 12 RK 65/87, USK 9016)."
Hier die Quelle: https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRecht/01_GRA_SGB/06_SGB_VI/pp_0076_100/gra_sgb006_p_0096a.html
Im Zweifelsfall entscheidet jedoch Ihre zuständige DRV verbindlich, ob es Hinzuverdienst ist, wobei sie sich an die GRA hält/halten muss,
nicht aber die Antworten hier im Forum, das sind nur 'Hinweise'
Das ist doch klar, dass der zuständige Rententräger und nicht der ADAC entscheidet!
Das ist schon mehr als peinlich, dass es in einem EXPERTENFORUM der DRV keine rechtssichere Antwort gibt!!!
Ich darf doch davon ausgehen, dass in einem EXPERTENFORUM der DRV, auf Rentenrecht spezialisierte Volljuristen antworten und nicht die Putzfrauen oder die Hausmeister der DRV!
Ist natürlich Quatsch was der/die/das Abschläge hier schreibt, viel wichtiger ist: das eine Abfindungszahlung wegen Verlust des Arbeitsplatzes i.d.S nicht in ein DRV-Wertguthaben übertragen werden darf! Und gleich ein Gejaule von Abschläge abzuwürgen, entsprechende Rechtssprechungen/Urteile gibt es hierzu auch. Ein Urteil von diversen hierzu z.B.
https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/STRE202170575
Tja Abschläge, das war wieder leider nix.
Sie sollten besser Ihre großen Mund im Zaum halten und hier als Beispiel nur ein Forum benennen, in dem man eine rechtssichere Antwort erhält. Gerade Typen wie Sie, die mit Ihrem Unwissen hier glänzen wollen, bestätigen ja, dass in einem Forum jeder Ungebildete zu Wort kommt und man sich im Ernstfall nie auf die gegebenen Antworten berufen kann.
Als Clown könnten Sie allerdings noch Karriere machen.🤣
Ist natürlich Quatsch was der/die/das Abschläge hier schreibt, viel wichtiger ist: das eine Abfindungszahlung wegen Verlust des Arbeitsplatzes i.d.S nicht in ein DRV-Wertguthaben übertragen werden darf! Und gleich ein Gejaule von Abschläge abzuwürgen, entsprechende Rechtssprechungen/Urteile gibt es hierzu auch. Ein Urteil von diversen hierzu z.B.
https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/STRE202170575
Tja Abschläge, das war wieder leider nix.
Das, was Sie hier als von mir geschriebenen 'Quatsch' darstellen, ist ein Zitat aus den GRA rvRecht® - Rechtsportal der Deutschen Rentenversicherung zum §96a SGB VI Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Hinzuverdienst
Mit dem völlig korrekten Hinweis, dass verbindlich die zuständige DRV entscheidet, nicht ein Forum.
Mit dem von Ihnen zitierten Urteil, das im Übrigen vom Finanzgericht bezüglich der 'Besteuerung' einer Abfindung gefällt wurde bestätigen Sie zudem den in meinem danach folgenden Beitrag Hinweis an @Paul, dass er auf jeden Fall noch einmal recherchieren bzw. sich ausführlich beraten lassen solle, ob das alles so gut und richtig sei, was er da mit dem Arbeitgeber vereinbart hat.
Zitat aus diesem (vorstehenden) Beitrag "Denn eine Abfindung ist per se nicht sozialversicherungspflichtig. Wenn es aber zu einer laufender Auszahlung kommt, und hierbei ist es zunächst egal, ob aus 'laufender Zahlung oder woher auch sonst', ist es beitragspflichtiges Einkommen nach §14 SGV IV."
Und hierzu noch mal zu Verdeutlichung bezgl. der SozV-Pflicht war in diesem Absatz natürlich die 'Abfindung wegen Verlust des Arbeitsplatzes' gemeint.
Denn noch hätte ja er vielleicht (zeitlich) die Chance, vor dem 01.01.2024 den Abfindungsvertrag evtl. noch zu ändern und nicht zu seinem Nachteil - so wie von ihm beschrieben - zu akzeptieren.
Wenn Sie sich also besser fühlen, dass Sie meine Beiträge als Quatsch bezeichnen, und dies mit einen Steuerurteil begründen, sei es Ihnen gegönnt.
Es ändert nichts an dem (gemeinamen) Ergebnis, dass es so - wie von @Paul beschrieben, keine Abfindung i.S.d. DRV sein wird.
Und genau dies würde er auch erfahren, wenn er sich bei den zuständigen Stellen, von denen er rechtssichere und verbindliche Auskünfte erhält, erkundigt.
@ ooO
"Dafür gibt es auch einen ärztlichen Fachausdruck: pathologischer Altruismus"
Schon schade, dass Sie ihm eine Krankheit unterstellen wollen, damit Sie selbst besser darstehen.
Nein, die Wahrheit ist eben nicht immer angenehm.
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