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Experten-Antwort

Ist eine Abfindung des AG die monatlich aus einem Wertkonto bezahlt wird Hinzuverdienst im Sinne des §96A SGB VI

von Paul25.11.2023 | 14:35
257 Ansichten
24 Antworten
Sehr geehrte Damen und Herren, zu meiner Situation und Frage: Aktuell erhalte ich eine teilweise Erwerbsminderungsrente. Aufgrund meiner vielen Fehltage hat mein AG mich nun für dieses Jahr freigestellt und mir dann wegen der Auflösung meines Arbeitsvertrages eine Abfindung ausbezahlt. Diese Abfindung wurde in ein Wertkonto einbezahlt. Aus diesem Wertkonto wird dann ab 1/24 jeweils ein monatlicher Betrag an mich ausbezahlt. Da mein Arbeitsverhältnis aufgelöst wurde, prüft die DRV nun ob mir eine volle EM-Rente zusteht. Falls mir diese volle EM-Rente zugestanden wird, würde ich mit o.g. Auszahlung aus dem Wertkonto über die Hinzuverdienstgrenze von 17.823 Euro für die volle EM-Rente kommen. Daher meine Frage: Ist diese Art der Ausbezahlung der Abfindung für den Arbeitsplatzverlust Hinzuverdienst iSD §96a SGV VI ? Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen. Vielen Dank. MfG Paul

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 27.11.2023 | 10:45

Hallo Paul,

Leistungen aus einem Arbeitszeitkonto/ Wertguthabenkonto sind Arbeitsgelt und würden als Hinzuverdienst berücksichtigt werden. Dies kann dazu führen das, aufgrund des hohen Hinzuverdienstes, eine Anrechnung auf die volle und ggf. teilweise Erwerbsminderunsrente erfolgt. 

Weitere Informationen erhalten sie kostenlos in den Auskunfts- und Beratungsstellen der DRV:

https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Beratung-und-Kontakt/Beratung-suchen-und-buchen/beratung-suchen-und-buchen_node.html

23 Antworten

Antwortam 25.11.2023 | 15:07
Berateram 25.11.2023 | 15:08
Ja, gilt als Hinzuverdienst und wird dann auch angerechnet. Siehe §18 a SGB lV, 4.1.13!
Marieam 25.11.2023 | 15:51
Antwort schrieb

Wurde hier wohl schon beantwortet:

https://www.ihre-vorsorge.de/expertenforum/erwerbsminderungsrente-abfindung-und-lebensarbeitszeitkonto

Das ist doch aber etwas ganz anderes. Hier wird ja eine Abfindung wegen Beendigung des Dienstverhältnisses erst auf das Wertekonto eingezahlt und stückweise ausgezahlt. Wenn sie in einem Schlag ausgezahlt werden würde, wäre es auch kein Hinzuverdienst.
Abschlägeam 25.11.2023 | 16:13
die GRA zum §96a SGB VI besagen hierzu "3.1.8. Abfindungen Abfindungen sind regelmäßig kein Arbeitsentgelt und somit nicht als Hinzuverdienst zu berücksichtigen. Hierzu gehören in erster Linie Abfindungen aufgrund der §§ 9 und 10 KSchG (Kündigungsschutzgesetz) oder der §§ 111, 112 und 113 BetrVG (Betriebsverfassungsgesetz). Wird jedoch eine Zahlung des Arbeitgebers lediglich als ‘Abfindung’ bezeichnet, stellt sie aber tatsächlich Arbeitsentgelt dar, liegt Hinzuverdienst vor. Dies ist zum Beispiel der Fall bei Zahlung von rückständigem Arbeitsentgelt anlässlich einer einvernehmlichen Beendigung von Arbeitsverhältnissen oder ihrer gerichtlichen Auflösung im Kündigungsschutzprozess (vergleiche BSG vom 21.02.1990, AZ: 12 RK 65/87, USK 9016)." Hier die Quelle: https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRech… Im Zweifelsfall entscheidet jedoch Ihre zuständige DRV verbindlich, ob es Hinzuverdienst ist, wobei sie sich an die GRA hält/halten muss, nicht aber die Antworten hier im Forum, das sind nur 'Hinweise'
Abschlägeam 25.11.2023 | 17:00
Hallo Paul, Sie haben sich hoffentlich auch arbeitsrechtlich beraten lassen, als Sie die Kündigung so akzeptiert haben? Denn eine Abfindung ist per se nicht sozialversicherungspflichtig. Wenn es aber zu einer laufender Auszahlung kommt, und hierbei ist es zunächst egal, ob aus 'laufender Zahlung oder woher auch sonst', ist es beitragspflichtiges Einkommen nach §14 SGV IV. Damit ich hier aber nicht wieder von völlig Unwissenden unnötigerweise eines aufs Dach bekomme, weil ich angeblich unsinnige und falsche Hinweise gebe, recherchieren Sie bitte selbst weiter. z.B. hier: https://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Handbuch_Abfind… Und lassen Sie dazu auch noch von Ihrer zuständigen DRV beraten. Denn wenn es tatsächlich zu einer vollen EM-Rente kommen sollte (mit einer entsprechenden Zurechnungszeit) wären derartige Beiträge 'für die Katz' bzw. würde ggfs. auch weiterhin als Hinzuverdienst zu berücksichtigen sein. Die verbindlichen Auskünfte hierzu erhalten Sie bezüglich Arbeitsrecht von einem Fachanwalt, bezüglich Beitragspflicht bei der für den Beitragseinzug zuständigen gesetzlichen Krankenkasse und bezgl. Hinzuverdienstregelungen bei Ihrer zuständigen DRV
Unglaublicham 26.11.2023 | 09:55
Berater schrieb

Abwarten, letztendlich entscheidet der zuständige Rententräger. Hier gibt es weder eine Wunsch-, noch eine rechtssichere Antwort.

Das ist doch klar, dass der zuständige Rententräger und nicht der ADAC entscheidet! Das ist schon mehr als peinlich, dass es in einem EXPERTENFORUM der DRV keine rechtssichere Antwort gibt!!! Ich darf doch davon ausgehen, dass in einem EXPERTENFORUM der DRV, auf Rentenrecht spezialisierte Volljuristen antworten und nicht die Putzfrauen oder die Hausmeister der DRV!
o o Oam 26.11.2023 | 10:06
Abschläge schrieb

die GRA zum §96a SGB VI besagen hierzu

"3.1.8. Abfindungen

Abfindungen sind regelmäßig kein Arbeitsentgelt und somit nicht als Hinzuverdienst zu berücksichtigen. Hierzu gehören in erster Linie Abfindungen aufgrund der §§ 9 und 10 KSchG (Kündigungsschutzgesetz) oder der §§ 111, 112 und 113 BetrVG (Betriebsverfassungsgesetz).

Wird jedoch eine Zahlung des Arbeitgebers lediglich als ‘Abfindung’ bezeichnet, stellt sie aber tatsächlich Arbeitsentgelt dar, liegt Hinzuverdienst vor. Dies ist zum Beispiel der Fall bei Zahlung von rückständigem Arbeitsentgelt anlässlich einer einvernehmlichen Beendigung von Arbeitsverhältnissen oder ihrer gerichtlichen Auflösung im Kündigungsschutzprozess (vergleiche BSG vom 21.02.1990, AZ: 12 RK 65/87, USK 9016)."

Hier die Quelle: https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRecht/01_GRA_SGB/06_SGB_VI/pp_0076_100/gra_sgb006_p_0096a.html

Im Zweifelsfall entscheidet jedoch Ihre zuständige DRV verbindlich, ob es Hinzuverdienst ist, wobei sie sich an die GRA hält/halten muss,

nicht aber die Antworten hier im Forum, das sind nur 'Hinweise'

Ist natürlich Quatsch was der/die/das Abschläge hier schreibt, viel wichtiger ist: das eine Abfindungszahlung wegen Verlust des Arbeitsplatzes i.d.S nicht in ein DRV-Wertguthaben übertragen werden darf! Und gleich ein Gejaule von Abschläge abzuwürgen, entsprechende Rechtssprechungen/Urteile gibt es hierzu auch. Ein Urteil von diversen hierzu z.B. https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/STRE202170575… Tja Abschläge, das war wieder leider nix.
Kaum zu glaubenam 26.11.2023 | 10:23
Unglaublich schrieb

Das ist doch klar, dass der zuständige Rententräger und nicht der ADAC entscheidet!

Das ist schon mehr als peinlich, dass es in einem EXPERTENFORUM der DRV keine rechtssichere Antwort gibt!!!

Ich darf doch davon ausgehen, dass in einem EXPERTENFORUM der DRV, auf Rentenrecht spezialisierte Volljuristen antworten und nicht die Putzfrauen oder die Hausmeister der DRV!

Sie sollten besser Ihre großen Mund im Zaum halten und hier als Beispiel nur ein Forum benennen, in dem man eine rechtssichere Antwort erhält. Gerade Typen wie Sie, die mit Ihrem Unwissen hier glänzen wollen, bestätigen ja, dass in einem Forum jeder Ungebildete zu Wort kommt und man sich im Ernstfall nie auf die gegebenen Antworten berufen kann. Als Clown könnten Sie allerdings noch Karriere machen.🤣
Bla, blaam 26.11.2023 | 10:29
o o O schrieb

Ist natürlich Quatsch was der/die/das Abschläge hier schreibt, viel wichtiger ist: das eine Abfindungszahlung wegen Verlust des Arbeitsplatzes i.d.S nicht in ein DRV-Wertguthaben übertragen werden darf! Und gleich ein Gejaule von Abschläge abzuwürgen, entsprechende Rechtssprechungen/Urteile gibt es hierzu auch. Ein Urteil von diversen hierzu z.B.

https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/STRE202170575

Tja Abschläge, das war wieder leider nix.

Tja der @Abschläge, aber nehmen Sie es nicht so tragisch. Die Krankheit die dieser hat, bestimmt eh schon sein Leben. Wer käme denn sonst regelmäßig mitten in der Nacht auf die Idee, sich Stunde um Stunde mit der Beantwortung von Fragen in einem Forum in Romanstärke zu beschäftigen? Eventuell ist es aber auch eine neue Form der künstlichen Intelligenz? Das würde einiges erklären.🫢
Wertguthaben richtig verstehenam 26.11.2023 | 11:02
Hallo Paul, fragen Sie in dem Forum privatier.com nach. Dort finden Sie sehr ausführliche Informationen zum Thema Abfindung, Übertragung Wertguthaben an die DRV, Störfall und weitere hierzu sehr wichtige Hinweise.
Abschlägeam 26.11.2023 | 11:50
o o O schrieb

Ist natürlich Quatsch was der/die/das Abschläge hier schreibt, viel wichtiger ist: das eine Abfindungszahlung wegen Verlust des Arbeitsplatzes i.d.S nicht in ein DRV-Wertguthaben übertragen werden darf! Und gleich ein Gejaule von Abschläge abzuwürgen, entsprechende Rechtssprechungen/Urteile gibt es hierzu auch. Ein Urteil von diversen hierzu z.B.

https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/STRE202170575

Tja Abschläge, das war wieder leider nix.

Das, was Sie hier als von mir geschriebenen 'Quatsch' darstellen, ist ein Zitat aus den GRA rvRecht® - Rechtsportal der Deutschen Rentenversicherung zum §96a SGB VI Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Hinzuverdienst Mit dem völlig korrekten Hinweis, dass verbindlich die zuständige DRV entscheidet, nicht ein Forum. Mit dem von Ihnen zitierten Urteil, das im Übrigen vom Finanzgericht bezüglich der 'Besteuerung' einer Abfindung gefällt wurde bestätigen Sie zudem den in meinem danach folgenden Beitrag Hinweis an @Paul, dass er auf jeden Fall noch einmal recherchieren bzw. sich ausführlich beraten lassen solle, ob das alles so gut und richtig sei, was er da mit dem Arbeitgeber vereinbart hat. Zitat aus diesem (vorstehenden) Beitrag "Denn eine Abfindung ist per se nicht sozialversicherungspflichtig. Wenn es aber zu einer laufender Auszahlung kommt, und hierbei ist es zunächst egal, ob aus 'laufender Zahlung oder woher auch sonst', ist es beitragspflichtiges Einkommen nach §14 SGV IV." Und hierzu noch mal zu Verdeutlichung bezgl. der SozV-Pflicht war in diesem Absatz natürlich die 'Abfindung wegen Verlust des Arbeitsplatzes' gemeint. Denn noch hätte ja er vielleicht (zeitlich) die Chance, vor dem 01.01.2024 den Abfindungsvertrag evtl. noch zu ändern und nicht zu seinem Nachteil - so wie von ihm beschrieben - zu akzeptieren. Wenn Sie sich also besser fühlen, dass Sie meine Beiträge als Quatsch bezeichnen, und dies mit einen Steuerurteil begründen, sei es Ihnen gegönnt. Es ändert nichts an dem (gemeinamen) Ergebnis, dass es so - wie von @Paul beschrieben, keine Abfindung i.S.d. DRV sein wird. Und genau dies würde er auch erfahren, wenn er sich bei den zuständigen Stellen, von denen er rechtssichere und verbindliche Auskünfte erhält, erkundigt.
o o Oam 26.11.2023 | 12:10
Abschläge schrieb

Das, was Sie hier als von mir geschriebenen 'Quatsch' darstellen, ist ein Zitat aus den GRA rvRecht® - Rechtsportal der Deutschen Rentenversicherung zum §96a SGB VI Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Hinzuverdienst

Mit dem völlig korrekten Hinweis, dass verbindlich die zuständige DRV entscheidet, nicht ein Forum.

Mit dem von Ihnen zitierten Urteil, das im Übrigen vom Finanzgericht bezüglich der 'Besteuerung' einer Abfindung gefällt wurde bestätigen Sie zudem den in meinem danach folgenden Beitrag Hinweis an @Paul, dass er auf jeden Fall noch einmal recherchieren bzw. sich ausführlich beraten lassen solle, ob das alles so gut und richtig sei, was er da mit dem Arbeitgeber vereinbart hat.

Zitat aus diesem (vorstehenden) Beitrag "Denn eine Abfindung ist per se nicht sozialversicherungspflichtig. Wenn es aber zu einer laufender Auszahlung kommt, und hierbei ist es zunächst egal, ob aus 'laufender Zahlung oder woher auch sonst', ist es beitragspflichtiges Einkommen nach §14 SGV IV."

Und hierzu noch mal zu Verdeutlichung bezgl. der SozV-Pflicht war in diesem Absatz natürlich die 'Abfindung wegen Verlust des Arbeitsplatzes' gemeint.

Denn noch hätte ja er vielleicht (zeitlich) die Chance, vor dem 01.01.2024 den Abfindungsvertrag evtl. noch zu ändern und nicht zu seinem Nachteil - so wie von ihm beschrieben - zu akzeptieren.

Wenn Sie sich also besser fühlen, dass Sie meine Beiträge als Quatsch bezeichnen, und dies mit einen Steuerurteil begründen, sei es Ihnen gegönnt.

Es ändert nichts an dem (gemeinamen) Ergebnis, dass es so - wie von @Paul beschrieben, keine Abfindung i.S.d. DRV sein wird.

Und genau dies würde er auch erfahren, wenn er sich bei den zuständigen Stellen, von denen er rechtssichere und verbindliche Auskünfte erhält, erkundigt.

@Abschläge, sind Sie beratungsresistent? Nochmals, das geht hier nicht auf. Die Kolleginnen in Berlin Abteilung "Wertguthaben" werden hier ein zu Unrecht eingezahltes Wertguthaben feststellen und das Geld zurücküberweisen. Wenn Sie mit der Materie Wertguthaben nicht vertraut sind, hatten Sie einfach mal den Mund oder verzichten Sie darauf, jede frage beantworten zu wollen. Dafür gibt es auch einen ärztlichen Fachausdruck: pathologischer Altruismus @Paul, lesen Sie sich nachfolgenden Beitrag/Link der Kollegen durch und hier ziehe ich für Sie folgenden "Abschnitt" heraus: Abfindungen, die kein Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung darstellen, können nicht als Wertguthaben verwandt werden, die auf die Deutsche Rentenversicherung Bund übertragen werden. Das Wertguthaben eines Beschäftigten setzt sich aus dem Entgeltguthaben und den auf dieses Entgeltguthaben entfallenden Arbeitgeberbeitragsanteilen zusammen. Zum Entgeltguthaben im sozialversicherungsrechtlichen Sinne gehören alle aus einer Beschäftigung angesparten Arbeitsentgelte nach § 14 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV). Abfindungen wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses hingegen stellen kein Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung dar (BSG-Urteil vom 21.02.1990, AZ.:12 RK 20/88, USK 9010). Das Bundessozialgericht stützt seine Entscheidung darauf, dass eine solche Abfindung, die als Entschädigung für den Wegfall künftiger Verdienstmöglichkeiten durch den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt wird, zeitlich nicht der früheren Beschäftigung zuzuordnen ist. Eine andere Bewertung ergibt sich nur bei zur Abgeltung vertraglicher Ansprüche zu zahlenden Sonderzuwendungen (wie Jubiläumsgelder oder tarifliche Sonderzahlungen) ergeben, da diese keine Abfindungen im Sinne des vorangegangenen Absatzes sind. https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Rente/Arbeitne…
-.-am 26.11.2023 | 12:28
@ ooO "Dafür gibt es auch einen ärztlichen Fachausdruck: pathologischer Altruismus" Schon schade, dass Sie ihm eine Krankheit unterstellen wollen, damit Sie selbst besser darstehen.
Abschlägeam 26.11.2023 | 12:57
@Paul: die ergänzenden Beiträge von 'o o O' motivieren Sie hoffentlich, sich - wie bereits von mir empfohlen - noch einmal ausführlich beraten zu lassen, bevor die Abfindung von dem von Ihnen erwähnten 'Wertkonto' - von dem hier aktuell anhand Ihrer Angaben völlig unbekannt ist, wo sich dies zzt. noch befindet - an die DRV übertragen wird. Ob Sie den Abfindungsvertrag bereits unterschrieben haben oder hieran doch noch etwas ändern könnten, ist anhand Ihrer Angaben ebenfalls nicht eindeutig. Sofern Änderungen noch irgendwie möglich sind, ist jedoch Ihre Aktivität 'vor Ort' (und mit den zuständigen Ansprechpartnern) gefordert und nicht in einem Forum. Viel Erfolg und alles Gute!
-.-am 26.11.2023 | 15:53
Bla, bla schrieb

Nein, die Wahrheit ist eben nicht immer angenehm.

Sie stecken voller Neid, dass ist die Wahrheit!
Seelendoktor am 26.11.2023 | 15:54
HdF schrieb

Halt die Fresse

Hui, Ihre Sprachwahl bestätigt bei Ihnen einen stark geminderten Intellekt. Haben Sie länger als 4 Jahre die Schule besucht und sind Sie schon in psychiatrischer Behandlung?
Paulam 27.11.2023 | 11:44
Ich bedanke mich bei allen hier für die Antworten und weiterführenden Tipps. Es stellt sich doch immer wieder heraus, dass es sich lohnt sich Tipps von hilfsbereiten Menschen zu holen. Dann wird das Thema von vielen Seiten beleuchtet an die man selbst gar nicht gedacht hatte. Nochmals vielen Dank. Beste Grüße Paul
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