Hallo Felix Steinbacher,
Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung besteht nach § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI für Personen in der Zeit, in der sie einen Pflegebedürftigen oder mehrere Pflegebedürftige im Sinne des § 14 SGB XI nicht erwerbsmäßig wenigstens 14 Stunden wöchentlich in seiner häuslichen Umgebung pflegen, wenn der Pflegebedürftige Anspruch auf Leistungen aus der sozialen oder einer privaten Pflegeversicherung hat und die Versicherungspflicht nicht aufgrund einer Erwerbstätigkeit der Pflegeperson von mehr als 30 Stunden in der Woche ausgeschlossen ist.
Im Einzelnen müssen für eine Versicherungspflicht für eine nicht erwerbsmäßige Pflegetätigkeit somit folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Es muss mindestens ein Pflegebedürftiger im Sinne des § 14 SGB XI vorhanden sein,
- Es muss sich um nicht erwerbsmäßige Pflege handeln,
- der Umfang der Pflegetätigkeit muss regelmäßig wenigstens 14 Stunden wöchentlich ausmachen oder - bei geringerem Pflegeanteil - ab 01.01.2013 den Mindestpflegeaufwand durch Zusammenrechnung mit mindestens einer weiteren Pflege von ebenfalls unter 14 Stunden wöchentlich erreichen,
- die Pflege muss in häuslicher Umgebung erfolgen,
- der Pflegebedürftige muss einen Leistungsanspruch aus der gesetzlichen Pflegeversicherung nach dem SGB XI haben,
- die neben der Pflege ausgeübte Erwerbstätigkeit darf nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich betragen.
Beim Ausschlusstatbestand der regelmäßig nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich umfassenden Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit (§ 3 Satz 3 SGB VI) kommt es im Übrigen grundsätzlich nicht auf die Art der Erwerbstätigkeit an.Die Ausschlussregelung des § 3 Satz 3 SGB VI unterstellt ihrem Sinn und Zweck sowie dem Gesamtzusammenhang nach in einer verallgemeinernden Betrachtungsweise, dass eine angemessene Versorgung und Betreuung des Pflegebedürftigen bei einer mehr als 30 Stunden wöchentlich umfassenden Erwerbstätigkeit nicht unbedingt sichergestellt ist und die Notwendigkeit einer Verbesserung der Alterssicherung (durch die additive Bewertung der Pflegezeiten) für diese Pflegepersonen typischerweise nicht besteht.
Weitere Informationen zur Versicherungspflicht nicht erwerbsmäßig tätiger Pflegepersonen können Sie der Broschüre „Rente für Pflegepersonen: Ihr Einsatz lohnt sich“ entnehmen, welche Sie unter
http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5_Services/03_broschueren_und_mehr/01_broschueren/01_national/rente_fuer_pflegepersonen.pdf?__blob=publicationFile&v=18
herunterladen können.