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Experten-Antwort

Jeder Gelbe #Arbeitsunfähigkeit führt zu #Anrechnungszeiten und führt zu #Beitragsgeminderte Zeiten?

von Detlef27.09.2017 | 20:10
1326 Ansichten
12 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Sozialgesetzbuch (SGB VI) Sechstes Buch Gesetzliche Rentenversicherung § 58 SGB VI Anrechnungszeiten (1) Anrechnungszeiten sind Zeiten, in denen Versicherte 1. wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen sind ... JETZT DIE FRAGE: Wenn man im Monat Dezember Arbeitsunfähig wurde, ist dann der Dezember eine Beitragsgemeinderte Zeit? DA: Beitragsgeminderte Zeiten Beitragsgeminderte Zeiten sind Monate, die sowohl mit Beitragszeiten als auch mit einer Anrechnungszeit, Zurechnungszeit oder Ersatzzeit belegt sind. Sie werden bei der Rentenberechnung besonders bewertet.

Antworten vom Expertenteam

Alle Antworten im Überblick · chronologisch sortiert

3
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Detlef,

Werner67 hat Ihnen die aktuelle Rechtslage bereits ausführlich erläutert (vielen Dank hierfür!). Der Vollständigkeit halber möchte ich ergänzen, dass bei versicherungspflichtigem Krankengeldbezug vor dem vollendeten 25. Lebensjahr gleichzeitig eine Anrechnungszeit wegen Arbeitsunfähigkeit und damit eine beitragsgeminderte Zeit entstehen kann.

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Hallo Detlef,

wenn Sie Ihre Situation konkret darstellen würden, könnten wir Ihnen auch eine entsprechende Antwort geben.

Expertenantwort · 3Deutsche Rentenversicherung

Hallo Detlef,

ob in Ihrem konkreten Fall eine Anrechnungszeit in Frage kommt, können wir nicht abschließend beurteilen.

Bitte setzen Sie sich zur Klärung dieser Frage mit Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger in Verbindung, der all Ihre Daten vorliegen hat.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

9 Antworten

W*lfgangam 27.09.2017 | 20:38
Hallo Detlef, erst mal die Lohnfortzahlung abwarten - kürzere AU-Zeiten werden damit grundsätzlich überbrückt. Eine beitragsgeminderte Zeit entsteht erst nach Ablauf der Lohnfortzahlung, wenn Krankengeld einsetzt, oder in weiter Ferne dann Arbeitslosengeld noch folgt. Bereits 1 Tag KG oder ALG macht den Monat zu einer beitragsgeminderten Zeit ...die Vorteile für die Rentenberechnung können aber auch minimalistisch bis null sein. Gruß w.
Detlefam 27.09.2017 | 21:27
Also zählt nur Krankengeld, ALG I und ALG II oder freiwillige Beiträge zu beitragsgeminderte Zeiten bei Krankheiten. Freiwillige Beiträge zahlen ja Selbständige. Krankheit ohne ALG II, Krankengeld oder freiwilligen Beiträgen kommt es zu keiner Anrechnungszeit bei Krankheit? Und ohne Anrechnungszeit für die Krankheit keine beitragsgeminderte Geminderte Zeiten!
Werner67am 28.09.2017 | 07:11
Es kommt darauf an, von welchen Zeiträumen wir reden, da sich die Vorschriften bezüglich der Frage, ob während eines Leistungsbezuges Beiträge gezahlt werden und ob eine Beitragszeit oder Anrechnungszeit entsteht wiederholt geändert haben. Aktuell gilt: Wenn Sie gesetzlich krankenversichert sind: 1. zunächst bekommen Sie Lohnfortzahlung 2. danach zahlt die Krankenkasse Ihnen Krankengeld. In dieser Zeit zahlt die Krankenkasse auch Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung. Diese Zeit ist eine Pflichtbeitragszeit. Eine Anrechnungszeit oder beitragsgeminderte Zeit entsteht nicht. 3. Wenn der Anspruch auf Krankengeld erschöpft ist (Maximaldauer überschritten), zahlt die Krankenkasse kein Krankengeld und auch keine Rentenbeiträge mehr. Eventuell hätten Sie Anspruch auf Leistungen von der Agentur für Arbeit im Rahmen der Nahtlosigkeitsregelung. In diesem Fall zahlt das Arbeitsamt Leistungen und Beiträge zur Rentenversicherung. Es entsteht wiederum eine Pflichtbeitragszeit (keine Anrechnungszeit). Sollten Sie nach Ende des Krankengeldes aus irgendeinem Grund keinerlei Leistungen bekommen, entsteht für die Dauer der weiteren Krankheit eine Anrechnungszeit. Wenn Sie privat krankenversichert sind: 1. zunächst bekommen Sie Lohnfortzahlung 2. nach Ende der Lohnfortzahlung bekommen Sie Krankentagegeld, sofern das in Ihrem Vertrag mit der privaten Krankenkasse vereinbart ist. Beiträge zur Rentenversicherung zahlt die private Krankenkasse nicht. Sofern Sie nicht selbst Beiträge einzahlen, entsteht weder eine Beitragszeit noch eine Anrechnungszeit. (Lücke) Sie haben aber die Möglichkeit, die Pflichtversicherung zu beantragen und die Beiträge selbst zu zahlen. Dann entsteht eine Pflichtbeitragszeit. Sie müssen diese Beiträge maximal 18 Monate einzahlen. Sollten Sie länger krank sein, müssen Sie keine weiteren Beiträge zahlen und es entsteht nach Ablauf der 18 Monate Beitragszahlung für die Dauer der weiteren Krankheit eine Anrechnungszeit. Wenn Sie zwischen dem 17. und 25. Lebensjahr krank waren gibt es eine Sonderregelung: In diesem Zeitraum kann eine Anrechnungszeit wegen Krankheit entstehen. Diese Zeit ist nachrangig gegenüber allen anderen rentenrechtlichen Zeiten, d.h. sie entsteht nur, wenn kein anderer Tatbestand (z.B. Bezug von Lohnfortzahlung, Krankengeld, Arbeitslosengeld o.ä.) vorliegt. Übrigens: Eine beitragsgeminderte Zeit entsteht in Monaten, wo Beitragszeit und Anrechnungszeit zusammentrifft, z.B. weil das Krankengeld im Laufe eines Monats endet. Beispiel: Krankengeld endet am 15.03.2017. Sie sind weiterhin krank, bekommen aber aus irgendeinem Grund keinerlei andere beitragspflichtige Leistungen. Dann entsteht ab dem 16.03. eine Anrechnungszeit und der Monat März gilt als beitragsgeminderte Zeit. Zeiten des Bezuges von ALG I sind Beitragszeiten. Zeiten des Bezuges von ALG II sind Anrechnungszeiten (das Jobcenter zahlt seit 2011 keine Beiträge zur Rentenversicherung). Gruß Werner
W*lfgangam 27.09.2017 | 23:03
Zitat von Detlef anzeigenausblenden
...ehrlich, der Inhalt Ihrer erneuten Frage bleibt für mich 'dubios' - Sie mischen da nun Sachverhalte kreuz und quer - und weichen dann auf andere Sachverhalte aus. 'Verwirrte' Frage ist nun noch die netteste Gegenäußerung von mir ...da Sie offensichtlich schon die erste Antwort nicht verstanden haben. Gruß w.
Detlefam 28.09.2017 | 09:32
Ich wollte nur wissen ab wann Arbeitsunfähigkeit zur Anrechnungszeit führt. Damit der Beitrag, beitragsgemindert wird.
Detlefam 28.09.2017 | 10:31
Also wenn ich das richtig verstanden habe erst nach 18 Monate Krankschreibung ist es möglich und dabei ist es unerheblich ob man vorher 18 Monate pflichtbeitragszeiten oder freiwillige beitragszeiten hatte. Denn erst nach 18 Monate Arbeitsunfähigkeit entsteht eine anrechnungszeit?
Detlefam 28.09.2017 | 11:48
Ich bin krank geschrieben und zahle freiwillige beiträge, werde die jetzt aber nur geringer oder gar nicht zahlen können. Ist es dann eine anrechnungszeit wegen Krankheit und werden dann dadurch die freiwilligen beiträge Beitrags gemindert? Oder ist es wie Werner schrieb erst nach 18 Monate Krankheit eine Anrechnungszeit?
Werner67am 28.09.2017 | 12:49
Die Anrechnungszeit entsteht nicht nach 18 Monaten Krankheit, sondern nach 18 Monaten Pflichtbeitragszahlung wegen Krankheit. Wenn Sie gesetzlich krankenversichert sind und Krankengeld beziehen, zahlt die Krankenkasse diese Pflichtbeiträge. Wenn Sie jedoch privat krankenversichert sind oder gesetzlich versichert ohne Anspruch auf Krankengeld, wird nur dann eine Anrechnungszeit entstehen, wenn Sie zuvor 18 Monate Pflichtbeiträge aufgrund der Krankheit entrichtet haben. (Antragspflichtversicherung) Freiwillige Beiträge reichen dafür nicht aus. Einzige Ausnahme: Wenn Sie zwischen 17 und 25 Jahre alt sind, brauchen Sie diese Vorversicherung nicht. Dann zählt die Krankheit als Anrechnungszeit und zwar ab Beginn.
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