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Experten-Antwort

Kann der Hinzuverdienst in Okt - Dez 2017 sozialversicherungs- und steuerrechtlich unterschiedlich sein?

von Rain13.03.2018 | 20:57
372 Ansichten
2 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Bin seit 01.10.2017 mit 63 J in Altersrente und habe auch gleichzeitig eine befristete Teilzeittätigkeit bei meinem gewesenen Arbeitgeber. Habe den voraussichtlichen Hinzuverdienst rechtzeitig gemeldet und gleich von Beginn an eine gekürzte Rente erhalten. Mein Entgelt bekomme ich grundsätzlich erst mit einem Monat Verspätung. Wegen Krankheit des Vorgesetzten konnte mein Einsatz für November erst mit Verspätung freigegeben werden und deshalb wurde mein Entgelt für Nov. und Dez. erst Ende Jan. 2018 ausbezahlt. Habe nun eine Bescheinigung zur Sozialversicherung mit dem gesamten Verdienst für Okt bis Dez 2017 erhalten. In meiner Elster Lohnsteuerbescheinigung ist aber nur der Verdienst für Okt. 2017 ausgewiesen. Gemäß Antwort auf meine Nachfrage beim Arbeitgeber, wird Alles was nach dem 31.12.2017 ausbezahlt wurde, steuerrechtlich auf das Jahr 2018 gerechnet. Meine Frage nun bitte: was wird bei der Berechnung der gekürzten Rente berücksichtigt? Was in der Bescheinigung zur Sozialversicherung steht oder der Betrag aus der Elster Bescheinigung? Laut Arbeitgeber kann ich meinen Verdienst für Nov. und Dez. 2017 erst im Jahr 2018 versteuern. Wenn dies auch für die Kürzung der Rente gilt, habe ich 2017 zu wenig Rente bekommen und die gekürzte Rente für 2018 ist zu hoch. Was muss ich jetzt bitte machen? Für eine Experten Antwort wäre ich sehr dankbar.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Guten Morgen Rain,

Ihre Altersrente wurde unter Berücksichtigung des ab dem 1.7.2017 geltenden Hinzuverdienstrechts und anhand der von Ihnen für die Zeit ab 01.10.2017 angegebenen Hinzuverdienstprognose ermittelt.

Zum 1.Juli 2018 wird dann geprüft, ob dieser voraussichtliche Hinzuverdienst mit Ihrem tatsächlichen Hinzuverdienst übereinstimmt (sogenannte Spitzabrechnung). Stimmen beide Beträge nicht überein, wird die Rente rückwirkend neu berechnet.

Im Rahmen der Spitzabrechnung wird der in Ihrer Sozialversicherungsbescheinigung enthaltene Wert angesetzt.

Wir empfehlen Ihnen daher, diese gegebenenfalls dem zuständigen Rentenversicherungsträger vorzulegen.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

1 Antworten

Fortitude oneam 14.03.2018 | 07:04
Hallo, bezüglich steuerrechtliche Fragen (Elster fct.) wenden Sie sich an Ihr zuständiges Finanzamt oder einen Lohnsteuerverein. Beste Grüße und bestmögliche Gesundheit.
Deutsche Rentenversicherung
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