Anspruch auf eine Altersrente besteht bis zum Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird, nur dann, wenn das Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung oder das Arbeitseinkommen aus einer selbständigen Tätigkeit oder vergleichbares Einkommen die monatlich maßgebende Hinzuverdienstgrenze von 450 Euro (ab 01.01.2013 - § 34 Abs. 2, 3 SGB 6) nicht übersteigt.
Die Berücksichtigung von Kapitalerträgen oder Mieteinkünften ist in diesem Zusammenhang nicht vorgesehen, es sei denn, die Mieteinkünfte werden nach dem Steuerrecht als Einkünfte aus Gewerbebetrieb, selbständiger Tätigkeit oder Land- und Forstwirtschaft gewertet.