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Keine Beiträge abgeführt

von Sabine21.04.2008 | 15:19
1198 Ansichten
3 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, vielleicht kann mir jemand im Forum helfen. Ich war im Jahre 2004 für sechs Monate bei einer Firma beschäftigt. Beiträge zur Renten- und Krankenversicherung usw. wurden mir ordnungsgemäß von meinem Gehalt abgezogen. Wie sich nachträglich jedoch herausgestellt hat, hat mich mein damaliger Arbeitgeber nicht bei der Krankenkasse angemeldet und auch keine Beiträge abgeführt. Als die Krankenkasse die Beiträge nachfordern wollte, hat er sich aus dem Staub gemacht und hält sich jetzt vermutlich irgendwo im Ausland auf. Kann ich die Zeiten dennoch in meiner Rentenversicherung angerechnet bekommen und auf welche gesetzliche Regelung kann ich mich in meinem Antrag beziehen?

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Hallo Sabine,

dank Wolfgang Amadeus wurde Ihre Frage bereits umfassend beantwortet.

2 Antworten

---am 21.04.2008 | 15:42
Senden Sie Ihre Lohnabrechnungen an die Deutsche Rentenversicherung. Wenn Sie die Originale nicht aus der Hand geben wollen, was verständlich ist, können Sie mit Kopien bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung vorsprechen. Dort wird man Ihnen weiterhelfen. Upps, der hier ursprünglich verlinkte Inhalt steht nicht mehr zur Verfügung! Bitte nutzen Sie unsere Forensuche.
Wolfgang Amadeusam 21.04.2008 | 20:46
Hallo Sabine, es gibt dazu eine gesetzliche Regelung, den § 203 Abs. 2 Sozialgesetzbuch 10, die wie geschaffen für Deine Situation ist. Dort heißt es: "Machen Versicherte (also jemand wie Du) glaubhaft, dass der auf sie entfallende Beitragsanteil vom Arbeitsentgelt abgezogen worden ist, so gilt der Beitrag als gezahlt." Glaubhaft machen kannst Du das anhand Deiner Gehaltsabrechnungen sowie, sofern der Rentenversicherung das nicht genügt, notfalls noch anhand Deiner Kontoauszüge, mit denen Du dann nachweisen kannst, dass Du die Nettobeträge aus der Gehaltsabrechnung auch tatsächlich gezahlt bekommen hast. Die Anrechnung nach diesem § 203 Abs. 2 SGB 6 erfolgt übrigens unabhängig davon, ob Dein Arbeitgeber die Beiträge tatsächlich an die Krankenkasse, welche ja für die Rentenversicherung die Beiträge einzieht, gezahlt hat. Wie Du siehst, kann man ab und zu auch hier im Forum eine konkrete Antwort erhalten, ohne dass es immer gleich heißt, "wende Dich doch an eine Beratungsstelle der Rentenversicherung".
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