Es kommt allein darauf an, ob Eltern während der Erziehungszeit einem anderen Alterssicherungssystem angehört haben und die jeweiligen Versorgungsregelungen die während der Zugehörigkeit zurückgelegte Zeit der Erziehung annähernd gleichwertig wie in der Rentenversicherung berücksichtigen. Ist das der Fall, ist die Anrechnung von Erziehungszeiten in der Rentenversicherung ausgeschlossen. Ein Anruf beim Versorgungswerk der Tierärzte ergab, dass diese vergleichbare Zeiten für die Kindererziehung anerkennen (bis zu 3 Jahre). Voraussetzung ist ein Antrag hierfür und ein Geburtsnachweis des Kindes.