Für Geburten vor 1992 umfasst die Kindererziehungszeit ein Jahr. Neben der Beitragszeit wegen Kindererziehung erhalten Sie auch die sogenannte Berücksichtigungszeit. Diese beginnt mit dem Tag der Geburt und endet nach 10 Jahren.
Für Zeiten nach dem 31.12.1991, in denen gleichzeitig Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung oder Zeiten der Pflege eines pflegebedürftigen Kindes für mehrere Kinder vorliegen, werden nach § 70 Abs. 3a S.2 Buchstabe b SGB VI (in Kraft getreten am 01.01.2002) zusätzlich Entgeltpunkte ermittelt, wenn mindestens 25 Jahre (u.a. aufgrund der Zurechnungszeit) mit rentenrechtlichen Zeiten vorhanden sind.
Erfolgt eine Gutschrift von Entgeltpunkten nach dieser Vorschrift, gelten diese Zeiten nach § 55Abs. 1 S.3 SGB VI als Beitragszeiten, auch wenn während dieser Zeit tatsächlich keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt wurden. Diese gesetzliche Regelung kann nur Auswirkungen haben, wenn mehre Kinder gleichzeitig erzogen wurden. Bezogen auf Ihren Fall, könnten, wenn mehrere Kinder gleichzeitig erzogen wurden, diese Zeiten vom 01.01.1992 bis zum Jahr 2001 berücksichtigt werden.
Diese Zeiten der Kinderpflege, sind jedoch nur anzuerkennen, wenn u.a.Pflegebedürftigkeit des Kindes vorliegt. Diese Pflegebedürftigkeit kann nach unterschiedlichen gesetzlichen Regelungen nachgewiesen werden. Zur Abklärung, sollten Sie sich mit Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger in Verbindung setzen.