Hallo Somi,
Sie und Ihr Mann haben die Kinder gemeinsam erzogen. Eine Zuordnung der Kindererziehungszeiten zum Vater ist nur dann möglich, wenn die Eltern eine entsprechende übereinstimmende Erklärung abgeben. Da eine solche Erklärung nur für die Zukunft, rückwirkend für maximal zwei Kalendermonate abgegeben werden kann und dies bisher offensichtlich nicht erfolgt ist, kann für die Kindererziehungszeiten eine solche Erklärung nicht mehr wirksam abgegeben werden. Das hat zur Folge, dass die Kindererziehungszeiten für beide Kinder in vollem Umfang (jeweils 36 Kalendermonate) bei Ihnen anzurechnen sind (§ 56 Abs. 2 SGB VI).
Bei der Rentenberechnung wird jeder Kalendermonat mit Kindererziehungszeiten mit 0,0833 Entgeltpunkten bewertet, d.h. Sie werden so gestellt, als ob Sie während der Kindererziehungszeiten den Durchschnittsverdienst erzielt hätten. Dies gilt unabhängig davon, wie hoch das zeitgleich erzielte, nicht rentenversicherte Einkommen ist.
Von der Geburt bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres ist außerdem die Anerkennung von Berücksichtigungszeiten möglich. Bezüglich der Zuordnung zum Vater gelten dieselben Grundsätze wie bei Kindererziehungszeiten. Noch könnten Sie also für zukünftige Kalendermonate eine übereinstimmende Erklärung zur Zuordnung zum Vater abgeben. Hat ein Elternteil während der Berücksichtigungszeiten eine mehr als geringfügige selbständige Tätigkeit ausgeübt und liegen zeitgleich keine Pflichtbeitragszeiten (z.B. wegen einer Beschäftigung oder wegen Kindererziehung) vor, ist die Anrechnung von Berücksichtigungszeiten jedoch ausgeschlossen (§ 57 SGB VI). Da Sie angeben, dass Sie seit Jahren selbständige Unternehmerin sind und keine Beiträge zur Rentenversicherung einzahlen, kommt für Sie die Anrechnung von Berücksichtigungszeiten nicht in Frage. Daher scheint eine Zuordnung zum Vater sinnvoll.
Berücksichtigungszeiten werden im Rahmen der Bewertung beitragsfreier und beitragsgeminderter Zeiten (z.B. Zeiten der Arbeitsunfähigkeit, der Arbeitslosigkeit oder des Mutterschutzes) mit Entgeltpunkten bewertet.
Wir empfehlen Ihnen, bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung vorzusprechen und die Anerkennung von Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten zu beantragen. Hier werden Sie auch bezüglich der Abgabe einer übereinstimmenden Erklärung zur Zuordnung der Berücksichtigungszeiten beraten.